Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166485/2/Ki/Kr

Linz, 23.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 3. November 2011 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Oktober 2011, S-32650/11-4, wegen einer Übertretung des FSG zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, der Straf- und Kostenausspruch wird behoben, an deren Stelle wird dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt und das Wort "Straferkenntnis" durch den Begriff
"Bescheid" ersetzt.

II.              Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 21 Abs.1, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: § 65 VStG


 

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 19. Oktober 2011, S-32650/11-4, dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides der BPD Linz, Verkehrsamt vom 11.05.2011, Zl.: FE-572/2011 (Zustellung am 18.05.2011 durch persönliche Übernahme) über die Entziehung der Lenkberechtigung, der Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines für die Klasse B, Nr. EC 118188, ausgestellt durch das Magistrat Ceske Budejovice (CZ) nicht nachgekommen. Er habe dadurch § 29 Abs.3 FSG verletzt. Gemäß § 37 Abs.1 FSG wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und überdies gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

 

1.2. Der Berufungswerber hat mit Telefax vom 3. November 2011 Berufung erhoben in der er anführt, ihm sei der Bescheid unter Androhung einer Geldstrafe binnen 3 Tagen den Führerschein abzugeben, am 13. Juli 2011 zugestellt worden. Nach seiner Rückkehr aus Graz habe er dieser Androhung zu Folge den Führerschein am 18. Juli 2011 abgegeben. Das Amt sei am Samstag, 16. Juli und Sonntag 17. Juli geschlossen. Er fühle sich keiner Schuld bewusst, da er der Anordnung am ersten Amtstag 18. Juli 2011 Folge geleistet habe. Er bitte dies zu prüfen und das Straferkenntnis zurück zu nehmen.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 16. November 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, da im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt wurde vom Führerscheinreferat der Bundespolizeidirektion Linz dem Strafamt derselben Behörde zur Anzeige gebracht. Diese erließ zunächst gegen den Rechtsmittelwerber eine Strafverfügung, S 32.650/11-4 vom 28. Juli 2011, welche vom Berufungswerber mit Schreiben vom 10. August 2011 beeinsprucht wurde, da er am 18. Juli 2011 die verfahrensgegenständliche Lenkberechtigung abgegeben habe. Dem als Berufung bezeichneten Einspruch liegt eine Ablichtung einer Anordnung der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Juli 2011, FE-572/2011, bei, in dem angeordnet wurde, den Führerschein binnen drei Tagen bei der Bundespolizeidirektion Linz abzugeben. Weiters beigelegt wurde eine Niederschrift der Bundespolizeidirektion Linz, in der festgehalten wurde, dass der Berufungswerber die Lenkberechtigung am 18. Juli 2011 auf Grund eines Entzugsbescheides vom 11. Mai 2011 abgegeben habe. In weiterer Folge wurde dieser Einspruch dem Führerscheinreferat zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 5. September 2011 teilte dieses mit, dass der Berufungswerber mit Mandatsbescheid vom
11. Mai 2011 (zugestellt durch persönliche Übernahme am 18. Mai 2011) aufgefordert wurde, seine tschechische Lenkberechtigung unverzüglich abzuliefern, da diese entzogen wurde. Über das eingebrachte Rechtsmittel des Berufungswerbers wurde mit Bescheid vom 22. Juni 2011 entschieden und es wurde weiters eine Geldstrafe für den Fall der Nichtablieferung des Führerscheines mit Bescheid vom 12. Juli 2011 angedroht, welche in weiterer Folge nicht mehr verfügt wurde. Der Berufungswerber sei auf jeden Fall zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines mit Zustellung des Mandatsbescheides verpflichtet gewesen, die Abgabe seines Führerscheines erfolge jedoch rund zwei Monate später am
18. Juli 2011. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Berufungswerber die Möglichkeit eingeräumt, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. In einer niederschriftlichen Einvernahme am 19. Oktober 2011 gab der Rechtsmittelwerber zu Protokoll, er sei mit Bescheid vom 11. Mai 2011 aufgefordert worden, seine tschechische Lenkberechtigung unverzüglich abzuliefern. Da er ein Rechtsmittel eingebracht habe, kam er dieser Aufforderung nicht nach, da der Bescheid nicht rechtskräftig gewesen sei. Über dieses Rechtsmittel sei mit Bescheid vom
22. Juni 2011 entschieden worden. Er konnte damals dieser Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins nicht nachkommen, da er nichts davon wusste. Er habe sich damals bei seiner Schwester in Graz befunden, die eine Brustkrebsoperation hatte. Als er aus Graz zurück kam, fand er auch den Bescheid vom 12. Juli 2011 vor, indem er unter Androhung einer Geldstrafe aufgefordert wurde, die Lenkberechtigung innerhalb von drei Tagen abzugeben. Er habe seinen Führerschein dann am ehest möglichen Tag am 18. Juli 2011 bei der Bundespolizeidirektion Linz abgegeben. Schließlich erließ die Bundespolizeidirektion Linz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

3.1. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 29 Abs.3 ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

 

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der Berufungswerber wohl einem Irrtum unterlegen ist und als nicht rechtskundiger Bürger nicht wusste bzw. übersah, dass im Falle einer Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid die aufschiebende Wirkung wegfällt. Der Rechtsmittelwerber hat – zwar verspätet – auf Grund von Ortsabwesenheit bzw. rechtlicher Unkenntnis die Lenkberechtigung schließlich bei der Behörde abgegeben und somit den gesetzmäßigen Zustand wieder hergestellt. Jedenfalls aber ist der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

3.2. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folge der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Dazu wird festgestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung besteht.

 

Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Der Berufungswerber hat im vorliegenden Falle auf Grund seiner rechtlichen Unkenntnis angenommen, der Mandatsbescheid trete nicht sofort in Rechtskraft, sondern erst, nachdem über seine Vorstellung entschieden wurde. Nachdem der Rechtsmittelwerber Kenntnis über die Rechtslage erlangte, ist er der Aufforderung der Behörde nachgekommen und hat seine Lenkberechtigung dort abgegeben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass konkret das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers hinter dem in den betreffenden Strafdrohungen typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt, weshalb von den Kriterien des § 21 VStG entsprechenden geringfügigen Verschulden ausgegangen werden kann.

 

Nachdem einerseits das Verschulden des Berufungswerbers gering ist und durch die Tat auch keine bedeutenden Folgen eingetreten sind, konnte im vorliegenden Falle von einer Bestrafung abgesehen werden, wobei jedoch, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, eine Ermahnung ausgesprochen werden musste.

 

4. Da der Ausspruch einer Ermahnung für das erstinstanzliche Verfahren keine Kostenfolge hat, der Rechtsmittelwerber im Berufungsverfahren einen Erfolg zu verbuchen hatte, trifft ihn keine Pflicht, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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