Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301108/15/Br/Th

Linz, 21.11.2011

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Herrn X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X - Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20.8.2011, Zl. Pol96-447-2010-W, nach der am 18.11.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.    Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; im Strafausspruch wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass ausschließlich die Geldstrafen auf jeweils 100 Euro ermäßigt werden.

                    

II.  Die erstinstanzlichen Kosten ermäßigen sich demnach auf 50 Euro; für das Berufungsverfahren entfallen Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 111/2010 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 111/2010 - VStG;

Zu II.: § 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem o.a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, je eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro und für den Nichteinbringungsfall jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je sechs (6) Stunden verhängt, weil er es als Halter der im Anwesen in X, Gemeinde X gehaltenen zwei Hunde unterlassen habe, diese in einer Weise zu beaufsichtigen und zu verwahren, dass sie

1.   Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, zumal die Hunde am 24. Juni 2010 von 23:00 Uhr bis 25. Juni, 02:00 Uhr nachts ununterbrochen derart laut bellten, dass sich Anwohner über das zumutbare Maß hinaus belästigt fühlten

2.   Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, zumal die Hunde am 01. Juli 2010 von ca. 20:00Uhr bis Mitternacht ununterbrochen derart laut bellten, dass sich Anwohner über das zumutbare Maß hinaus belästigt fühlten.

3.   Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, zumal die Hunde am 06 Juli 2010 von 04:00 Uhr bis zumindest 05:45 Uhr ununterbrochen derart laut bellten, dass sich Anwohner über das zumutbare Maß hinaus belästigt fühlten

4.   Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, zumal die Hunde am 16. Juli 2010 von 16:00 Uhr bis zumindest 00:30 Uhr ununterbrochen derart laut bellten, dass sich Anwohner über das zumutbare Maß hinaus belästigt fühlten

5.   die Hunde an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen können, zumal sie Hunde am 12. August 2010 unbeaufsichtigt in der Ortschaft X herumliefen.

 

Dadurch habe er in Punkt 1.- 4. nach § 15 Abs.1 Z2iVm. §3 Abs.2 Z2 Hundehaltegesetz 2002, LGBLNr. 147/2002 idgF und in Punkt 5. § 15 Abs.1 Z2 iVm § 3 Abs.2 Z3 Hundehaltegesetz 2002, LGBLNr. 147/2002, verstoßen.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

"Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren als erwiesen anzunehmen. Das strafbare Verhalten wurde Ihnen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. August 2010 zur Kenntnis gebracht.

In Ihrer Stellungnahme durch Ihre Rechtsvertreter führen Sie an, dass die Hunde zu den angeführten Tatzeiten nicht ununterbrochen bellten. Die Anzeigerin dürfte eine überzogene Vorstellung davon haben, was man im Zusammenhang mit dem Leben in der ländlichen Gegend von seinen Mitmenschen verlangen kann und was nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in der ländlichen Gegend, insbesondere was das Halten von Tieren betrifft, eine Toleranz von den Menschen erwartet werden kann und das Miteinanderleben nicht so eingeschränkt werden darf, als das Bellen von Hunden oder das Herumlaufen von Katzen etc. nicht mehr zu tolerieren ist. Sie können nicht verhindern, dass die Hunde jedoch ab und zu bellen. Da es bereits mehrfach zu Eigentumsdelikten kam ist es notwendig, dass die Hunde bei Vorfällen (Sachbeschädigungen, Diebstähle..) anschlagen. Grundlos belle keiner Ihrer Hunde. Wenn sie bellen, dann weil ein Grund vorliegt, dann aber ohnedies nur über eine kurze Zeit (15min). Auch halten sich die Hunde an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken keinesfalls unbeaufsichtigt auf oder laufen dort herum. Die Anzeigerin liegt ca. 300 Meter von Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb entfernt. Zwischen beiden Liegenschaften befinden sich mehrere Häuser und klagen die Bewohner dieser Häuser nicht über das Verhalten Ihrer Hunde bzw. fühlen sich diese nicht gestört. Auch eine Erklärung der unmittelbaren Grundnachbarn, welche bestätigen, das Sie durch die von Ihnen gehaltenen Hunde weder gestört noch belästigt wurden legten Sie vor.

 

Zu den von Ihnen angeführten Zeugen wird angeführt, dass die Zeugen Ing. X und X nicht einvernommen werden konnten, da diese nach Südafrika verzogen sind. Die namhaft gemachte Zeugin X ist in X unbekannt. Die restlichen von Ihnen namhaft gemachten Zeugen wurde im Zuge des Ermittlungsverfahren einvernommen wobei

 

Frau X angab:

Zur Hundehaltung des Herrn X führe ich an, dass es schon gelegentlich zu einem lauten Bellen gekommen ist. Dies war auch in den Sommermonaten des Vorjahres der Fall. Meistens war dies der Fall, wenn Herr X nicht zu Hause war und seine Hunde am Heuboden gehalten hatte. Die Hunde haben manchmal über einen längeren Zeitraum vom Heuboden heruntergebellt. Wenn die Hunde am Abend gebellt haben, habe ich die Fenster geschlossen.

 

Herr X gab ab:

Ich kann nicht genau sagen, wann die Hunde des Herrn X gebellt haben. Natürlich habe ich die Hunde des öfteren bellen gehört. Meistens war dies der Fall wenn jemand am Anwesen vorbeiging bzw. wenn die Hunde sich im Stadl oberhalb des Stalles aufgehalten haben. Ich habe den Lärm jedoch nicht als störend empfunden, da ich auch selbst längere Zeit einen Hund gehalten habe. Die Hunde des Herrn X habe ich auch gelegentlich im Bereich seines Anwesens herumlaufen sehen. Ob die Hunde beaufsichtigt waren kann ich nicht sagen.

 

Frau X gab an:

Natürlich bellen die Hunde des Herrn X gelegentlich. Meistens wenn jemand am Anwesen vorbeigeht. Wenn er nicht zu Hause war, haben die Hunde vom Heuboden gebellt. Wenn ich gefragt werde, ob dies im Sommer 2010 der Fall war, führe ich an, dass dies zutreffen könnte. Mich hat das Bellen der Hunde nicht gestört. Auch hat es mich nicht gestört, wenn die Hunde in der Ortschaft unbeaufsichtigt herumgelaufen sind. Unter Ortschaft verstehe ich die Siedlung und nicht nur die Grundstücke des Herrn X.

 

Herr X gab an:

Er habe prinzipiell gegen die Hundehaltung des Herrn X nichts einzuwenden. Der Grund liegt auch daran, dass er ca. 800 - 1000 Meter vom Anwesen des Herrn X entfernt wohne. Das gelegentliche Bellen der Hunde habe ihn aufgrund der Entfernung nie belastet. Der Wohnblock indem er wohne befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite des Stadels aus dem die Hunde gelegentlich herunterbellen. Auch kann er sich nicht erinnern, die Hunde des Herrn X frei herumlaufen gesehen zu haben. Dies kann auch damit zusammenhängen, da er um 06.00 Uhr die Wohnung verlasse und erst gegen 19.00 Uhr zurückkommt. Auch führt er an, dass er ein Freund des Herrn X ist und sich auch öfters auf seinem Grundstück aufhalte und seine Hunde streichle. Das Bellen der Hunde des Herrn X stelle für ihn daher keine Belastung dar.

 

Herr X gab an:

Zur Hundehaltung des Herrn X kann ich nur sagen, dass die Hunde nicht bis zu meinem Haus kommen. Ich bin am weitesten von allen Nachbarn entfernt (ca. 10 Gehminuten). Durch die Verbauung kann ich nicht sehen, ob die Hunde des Herrn X auf fremden Grundstücken herumlaufen. Zum Hundelärm kann ich ebenfalls nur anfügen, dass ich mich aufgrund der Entfernung zum Objekt des Herrn X nicht gestört gefühlt habe.

 

Neben die von Ihnen namhaft gemachten Zeugen wurden noch weitere Zeugen einvernommen wobei

 

Frau X angab:

Ich wohne mit meinem Lebensgefährten ca. 250 Meter vom Anwesen des Herrn X in X, Gemeinde X entfernt. Von unserem Küchen- und Wohnzimmerfenster haben wir einen freien Blick zum Anwesen des Herrn X. Wir sehen von unseren Wohnräumen immer wieder, dass die Hunde des Herrn X laufend frei auf der Straße und auf fremden Grundstücken herumlaufen. Die Hunde kommen auch gelegentlich in meinen Garten. Befragt über die Anzahl der Hunde die frei herumlaufen führe ich an, dass dies verschieden ist. Meistens sehe ich den braunen Hund herumstreunen. Auch habe ich schon zwei Hunde des Herrn X herumlaufen gesehen. Zur Lärmerregung führe ich an, dass ich das Bellen der Hunde des öfteren wahrgenommen habe. An die genauen Tage kann ich mich nicht mehr erinnern.

 

Herr X gab an:

Zur Hundehaltung des Herrn X in X führe ich an, dass diese Haltung nicht artgerecht ist. Die Hunde laufen frei in der Ortschaft X herum. Auch heute (7. Dezember 2010) habe ich den braunen Hund des Herrn X auf der Strasse vor meinem Haus laufen gesehen. Die Hunde laufen auf der Wiese und auf der Strasse in der Ortschaft herum. Ich wohne ca. 250 Meter vom Anwesen des Herrn X entfernt. Zwischen unserem Anwesen befindet sich lediglich eine Wiese. Ob die Hunde am 12. August 2010 unbeaufsichtigt in der Ortschaft herumliefen kann ich nicht mehr genau sagen. Tatsache ist, dass dies jedoch auch im August öfter der Fall war. Zur Lärmerregung führe ich an, dass die Hunde öfter intensiv und lang laut bellen. Meistens bellen die Hunde aus einer Lücke vom Heustadl. Dies war auch im Sommer in der Nacht störend. An welchen Tagen die Hunde laut gebellt haben, kann ich heute nicht mehr genau sagen. Es war jedoch öfters über einen längeren Zeitraum der Fall. Die Hunde haben dabei mit Unterbrechungen auch über eine Stunde und länger gebellt. Ich wurde durch das Gebell natürlich in der Nachtruhe gestört, da ich durch den Hundelärm nicht schlafen konnte.

 

Herr X gab an:

Es kommt seit Jahren immer wieder vor, dass die Hunde des Herrn X über einen längeren Zeitraum bellen. Die ist oft bis tief in die Nacht hinein der Fall. Ich habe den Eindruck, das sich Herr X zu wenig um die Hunde kümmert. Zumindest müsste er nachschauen wenn die Hunde über einen längeren Zeitraum bellen. Sehr oft bellen die Hunde von einer Lücke im Heuboden. Dies kann ich von meiner Wohnung aus genau beobachten. Ich sehe direkt auf die

Lücke im Heuboden. An die einzelnen Tage, an denen die Hunde über einen längeren Zeitraum gebellt haben, kann ich mich natürlich nicht mehr erinnern. Tatsache ist, dass die Hunde immer wieder über einen längeren Zeitraum bis in die Nacht hinein gebellt haben. Unter einen längeren Zeitraum verstehe ich mehrere Stunden mit kurzen Unterbrechungen. Es vergeht bei der Unterbrechung keine Minute bis die Hunde wieder zu bellen beginnen. Im Sommer war der Lärm immer wieder wahr zu nehmen. Es ist sehr unangenehm, wenn man an einer lauen Sommernacht mit Gästen auf der Terasse sitzt und dauernd dem Lärm der Hunde des Herrn X ausgesetzt ist. Auch habe ich mich durch das Bellen in der Nachtruhe gestört gefühlt. Die Hunde des Herrn X habe ich schon des öfteren frei und unbeaufsichtigt in der Ortschaft X herumlaufen gesehen. Ob das auch am 12. August 2010 der Fall war, kann ich heute nicht mehr sagen. Tatsache ist, dass meine Gattin die Hunde letzte Woche unbeaufsichtigt herumlaufen gesehen hat.

 

Herr X gab an:

Ich kann kein genaues Datum sagen, wann die Hunde des Herrn X im Sommer des letzten Jahres gebellt haben bzw. herumgelaufen sind. Tatsache ist, dass die Hunde des Herrn X immer wieder frei in der Ortschaft X unbeaufsichtigt herumgelaufen sind. Dies war auch im Sommer 2010 öfter der Fall.

Zum Hundelärm führe ich an, dass ich die Hunde des öfteren laut bellen gehört habe. Dies war während des Tages. Zur Nachtzeit kann ich nichts mehr sagen, da ich vor einigen Jahren aufgrund der Lärmerregung durch die Hunde des Herrn X mein Schlafzimmer auf die Nordseite des Hauses verlegt habe. Die Hunde des Herrn X haben damals oft stundenlang in der Nacht gebellt.

 

In Ihrer Stellungnahme am 25. Mai 2011 zum Ergebnis der Beweisaufnahme führten Sie an, dass die Aussagen der Zeugen X, X, X, X nicht der Richtigkeit entsprechen können, da der in der Anzeige angeführte Hund X vor rund einem Jahr und der Fox-Terrier vor ca. eine halben Jahr verstarb. Es kann sich nur um den seit ca. einem Jahr neu erworbenen Hund ebenfalls der Rasse X handeln. Diesen Hund haben sie deshalb gewählt, da ihnen von der Züchterin erklärt wurde, dass dieser Hund nicht belle. Insgesamt muss zum Sachverhalt ausgeführt werden, dass die Hunde auf dem Bauernhof gehalten und Nachts in der Scheune verwahrt wurden. Es liegt grundsätzlich in der Natur der Tiere, dass dieselben bei Wahrnehmung von Geräuschen zu Bellen beginnen. Auch sind vom Anwesen wiederholt Gegenstände widerrechtlich entfernt bzw. gestohlen worden. Ebenso verhielt es sich mit diversen Sachbeschädigungen. Es darf ihnen nicht die Möglichkeit genommen werden, Hunde dazu zu erziehen, entsprechende Eindringlinge zu melden (durch Bellen). Wenn es zu einem längeren Bellen der Hunde kam, so haben Sie selbstverständlich entsprechende Erkundungen über den Grund des Bellens eingeholt. Auch wiesen Sie neuerlich auf die ländliche Gegend in X hin, wobei sich das Halten von Hunden einhergehend mit einem entsprechenden Bellen bei vorausgegangener Störung nach den ortsüblichen Gegebenheiten zu orientieren hat. Dabei ist der Maßstab in keinem Fall so anzusetzen, dass der Hundebesitzer für eine lautlose Hundehaltung Sorge zu tragen hat.

 

Hierzu ist folgendes festzustellen:

 

Gemäß § 3 Abs.2 Ziffer 2 Oö. Hundehaltegesetz ist ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

Gemäß § 3 Abs.2 Ziffer 3 Oö. Hundehaltegesetz ist ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.

Nach den Willen des Landesgesetzgebers ist die unzumutbare Lärmerregung durch Haustiere wegen des Sachzusammenhanges mit der Tierhaltung als mangelhafte Verwahrung oder Beaufsichtigung zu betrachten.

Unter störenden Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusch zu verstehen. Lärm ist dann ungebührlich erregt, wenn das Tun oder Unterlassen das zur Erregung führt, jene Rücksicht vermissen lässt, die im Zusammenhang mit anderen Menschen verlangt werden

müssen. Wegen des Deliktes der ungebührlich störenden Lärmerregung macht sich nicht nur derjenige strafbar, der selbst ungebührlich störenden Lärm verursacht, sondern auch derjenige, der sich eines willenlosen, wenn auch lebenden Werkzeuges (zB. eines bellenden Hundes) bedient. Unter störenden Lärm fällt daher auch der durch bellende Hunde erzeugte Lärm. Ein Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft durch Hunde nicht belästigt wird. Er hat das Gebell gegebenenfalls Vermögens seiner Einwirkung auf die Tiere sofort abzustellen oder sie so zu verwahren, dass das Gebell keine unzumutbare Störung bewirkt. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich kann bereits ein lautes Bellen von 5 bis 10 Minuten als unzumutbare Belästigung erscheinen, wenn dies ohne einsichtigen Grund und zu solchen Zeiten geschieht, in denen man Ruhe erwarten kann. . Gerade in Nachtzeiten haben Personen in Wohngegenden ein Recht auf Ruhe und Erholung. Eine Störung der Nachtruhe durch das lautstarke und längere Zeit (zumindest über 10 Minuten) anhaltende Gebell teilweise über Stunden, ist ohne jeden Zweifel als unzumutbare Belästigung der Nachbarn anzusehen.

Aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen, muss unter Berücksichtigung der Erfahrungen des täglichen Lebens angenommen werden, dass Ihre Hunde zu den angeführten Tatzeiten durch lautes Bellen störenden Lärm erregt haben bzw. die Nachtruhe gestört haben. Die Hunde fühlten sich offenbar vernachlässigt und machten daher durch lautes anhaltendes Bellen auf sich aufmerksam.

Ihr Vorbringen, dass wiederholt vom Anwesen Gegenstände widerrechtlich entfernt bzw. gestohlen wurden, wird nicht durch konkrete Angaben oder Beweismittel gestützt und ist somit als Schutzbehauptung zu werten.

Ihrer Behauptung in der Rechtfertigung vom 25. Mai 2011, dass die Stellungnahmen der Zeugen X, X, X, X und X nicht der Richtigkeit entsprechen können, da der in der Anzeige angeführte Hund X vor rund einem Jahr und der Fox-Terrier vor ca. einem halben Jahr verstorben sind wird angeführt, dass dies ebenfalls eine Schutzbehauptung darstellt, zumal Sie erst mit 31. Dezember 2010 zwei Hunde beim Stadtgemeindeamt abgemeldet haben.

Aufgrund der zeugenschaftlichen Aussagen der Zeugen X, X, X, X und X muss angenommen werden, dass die Angaben der Anzeigerin, dass Ihre Hunde am 12. August 2010 unbeaufsichtigt in der Ortschaft X herumgelaufen sind und bis zum Ihrem Garten kamen, der Wahrheit entsprechen. Die Zeugin X führt an, dass Ihre Hunde in der Ortschaft unbeaufsichtigt herumgelaufen sind, wobei sie unter Ortschaft die Siedlung und nicht nur die Grundstücke des Herr X versteht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Bei der Strafbemessung wurde auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen. Da Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben haben, wurde bei der Strafbemessung von der Ihnen bekannt gegebenen Schätzung (monatliches Nettoeinkommen 1.300 Euro, kein besonderes Vermögen, keine Sorgepflichten) ausgegangen. Bei einem Strafrahmen des § 15 Abs.2 Oö. Hundehaltegesetz bis zu 7.000 Euro, ist die verhängte Geldstrafe als milde anzusehen.

 

 

Dem Berufungswerber wird vorgehalten, seine Hunde hätten über längere Zeiträume in der Nacht ununterbrochen laut gebellt. Dieser Vorwurf ist unrichtig bzw. kann dies dem Berufungswerber, welcher selbst das Bellen der Hunde nicht wahrnahm, nicht zum Vorwurf gemacht werden und er gegen das Bellen, von dem er nichts wusste, etwas unternimmt."

 

 

2.  Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch die ausgewiesene Rechtsvertreterschaft mit nachfolgendem Inhalt erhobenen Berufung entgegen:

"I. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19.09.2011, GZ.: Pol96-447-2010-W, zugestellt am 05.10.2011, erhebt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter in offener Frist

 

I.Berufung

 

und stellt die

 

II.ANTRÄGE:

 

 

Die Behörde 2. Instanz möge den angefochtenen Bescheid vom 19.09.2011 in den Punkten 1. bis 4. aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen und im Punkt 5. von einer Geldstrafe in der Höhe von 150,00 absehen und stattdessen eine Abmahnung erteilen oder

in eventu den angefochtenen Bescheid in den Punkten 1. bis 4. aufheben und im Punkt 5. von einer Geldstrafe in der Höhe von 150,00 absehen und stattdessen eine Abmahnung erteilen.

 

III. Die Anträge werden im Einzelnen wie folgt begründet:

 

In den Punkten 1. bis 4. des Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber vorgeworfen, die Hunde hätten vom 24.06.2010 von 23:00 Uhr bis 25. Juni 2010 bis 02:00 Uhr in der Früh ununterbrochen gebellt, am 01.07.2010 von 20:00 Uhr bis 00:00 Uhr, am 06.07.2010 von 04:00 Uhr bis 05:45 Uhr und am 16.07.2010 von 16:00 Uhr bis 00:30 Uhr und dadurch die Anwohner über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

Im Weiteren führt die Behörde aus, dass ein Hundehalter dafür zu sorgen hat, dass die Nachbarschaft durch Hunde nicht belästigt wird und hat er das Gebell gegebenenfalls durch seine Einwirkung auf die Tiere sofort abzustellen oder sie so zu verwahren, dass das Gebell keine unzumutbare Störung bewirkt.

Hiezu muss ausgeführt werden, dass der Berufungswerber seine Tiere in seinem Bauernhaus verwahrte. Es wurden sohin die Tiere über Nacht in einem verschlossenen Raum gehalten.

Der Berufungswerber selbst nahm weder am 24.06.2010 von 23:00 Uhr bis 25.06.2010 02:00 Uhr Früh ein lautes Bellen war, noch am 01.07.2010 von 20:00 Uhr bis 00:00 Uhr. Ebenso wenig am 06.07.2010 von 04:00 Uhr bis 05:45 Uhr und am 16.07.2010 von 16:00 Uhr bis 00:30 Uhr. Um den Straftatbestand zu verwirklichen muss dem Berufungswerber jedoch vorgehalten werden können, dass derselbe in Wahrnehmung des Bellens seiner Hunde nichts dagegen unternahm bzw. dass derselbe die Tiere nicht ordentlich verwahrte. Beide Vorwürfe können nicht dem Berufungswerber im Hinblick auf die Tatbestände Punkt 1 bis 4 nicht gemacht werden.

Der Berufungswerber hat sich weder RECHTSWIDRIG noch SCHULDHAFT verhalten.

So liegt eine Verwaltungsstraftat nur dann vor, wenn das zuzuordnende menschliche Verhalten tatbildmäßig, rechtswidrig sowie schuldhaft erfolgt. Der Vorwurf eines schuldhaften (vorsätzlichen oder grob fahrlässigen) Verhaltens kann dem Berufungswerber nicht gemacht werden, da er seinerseits die Tiere ordentlich verwahrte und selbst keine Wahrnehmungen in der Form machte, als er seine Hunde betreffend der im Straferkenntnis angeführten Zeiten (Punkt 1. bis 4.) Bellen hörte.

 

Zudem stellt sich die Frage aus welchen Gründen sich die gestörten Personen nicht mit dem Berufungswerber in Verbindung setzten und diesen zur Abhilfe (Bellen) aufforderten. Sodann hätte der Berufungswerber, welcher eben selbst das Bellen, sei es in Folge seines Schlafes (Punkt 1., 2. und 3.), nicht wahrgenommen hat, etwas dagegen unternehmen können (gegebenenfalls durch ein Einwirken auf die 2 Hunde).

 

Der Berufungswerber hat seinerseits die Hunde im Haus (Bauernhaus - Scheune) verwahrt, um eben störende Geräusche (Bellen) nicht nach außen dringen zu lassen bzw. hintanzuhalten. Es kann dem Berufungswerber weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 3 Abs.2 Z2 und 3 des Hundehaltegesetzes vorgehalten werden. Es hat der Berufungswerber seine Hunde ordentlich beaufsichtigt bzw. verwahrt indem er dieselben zu deren angeführten Zeiten in seinem Bauernhaus hielt und konnte er nicht davon ausgehen, dass Menschen über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden.

 

Unabhängig davon wurde von der Behörde nicht festgestellt, ob zu den in den angeführten Zeiten die Hunde oder nur ein Hund (wenn überhaupt) bellten. Es steht demnach nicht fest, wie viele der Hunde und aus welchem Grund (Ursache) bellten.

 

Lärmentwicklungen sind mittelbare Immissionen, die in soweit verboten sind, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die Benützung wesentlich beeinträchtigen. Bei der Frage der Ortsüblichkeit ist insbesondere auf die Lage der beeinträchtigten Nachbarn (Grundstück und Häuser) zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie auf die Verhältnisse der unmittelbaren Umgebung bei der Liegenschaften abzustellen. Bei der Beurteilung der Störungsintensität ist auf die Empfindlichkeit eines Durchschnittsmenschen abzustellen . Es ist der Verwaltungsstraftatbestand nach § 3 Hundehaltegesetzes nur dann verwirklicht, wenn das Hundegebell über das übliche (ortsübliche) Geräuschbild hinausgeht. Dass das Bellen der Hunde, welche zu den genannten Zeiten (Punkt 1 bis 4) in dem Bauernhaus (Scheune) verwahrt waren, über das unzumutbare Maß hinausgeht, wurde von der Behörde 1. Instanz nicht festgestellt.

 

Mattighofen, am 19.10.2011                                                                        X"

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war mit Blick § 51e Abs.1 Z1 VStG iVm Art. 6 EMRK geboten.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und der Verlesung der darin enthaltenen Zeugenaussagen. Erhoben wurde im Wege der Gemeinden X und Mattighofen der gegenwärtige Status des Hundebesitzes. Beigeschafft wurde ein Luftbild aus dem System Doris über die geografische Lage der Anzeigerliegenschaften zu jener des Berufungswerbers.

Als Zeugen gehört wurde X, X, X (nunmehr verh. X) und X.

Der Berufungswerber nahm krankheitsbedingt an der Berufungsverhandlung nicht teil, die Behörde erster Instanz wurde durch den Sachbearbeiter und die Abteilungsleiterin vertreten.

 

 

4. Fakten des erstinstanzlichen Verfahrens:

Am 20.7.2010 erstattete X bei der Polizeiinspektion Friedburg-Lengau Anzeige, worin sie aufzeigte, dass seit dem 24.6.2010 bis 16.7.2010 die drei Hunde des Berufungswerbers durch häufiges lautes Bellen zur Nachtzeit und Herumstreunen in den Gärten der Nachbarhäuser die Bewohner in unzumutbarer Weise belästigten.  Ebenfalls hätten die Hunde bereits eine ältere Person zu Sturz gebracht.  Die mehrfachen diesbezüglichen Hinweise gegenüber dem Hundehalter seien von diesem als Lappalie abgetan worden. Am 16. Juli 2010 hätten die Hunde ab 16:00 Uhr bis Mitternacht gebellt. Die Hunde würden oft für einige Stunden allein gelassen und könnten so herumstreunen. Ebenfalls verrichteten die Hunde in den Nachbarliegenschaften auch die Notdurft. Während der Nacht seien sie meist im Stall untergebracht gewesen, wobei sie auch auf den Heuboden gelangen könnten und von dort die halbe Nacht bellten.

 

4.1. Diese Anschuldigungen werden im Ergebnis von den insgesamt sieben von der Behörde erster Instanz zeugenschaftlich einvernommenen Personen bestätigt. Darin ist im Tenor die Rede davon, dass sich der Berufungswerber um die Hunde wenig kümmern würde, gelegentlich nach München gefahren sei und die Hunde immer wieder zur Nachtzeit bellten und sogar auf die Terrassen von Nachbarn gelangten. Der Zeuge X, der auch im Berufungsverfahren einvernommen wurde, spricht von damals oft stundenlangem Bellen. Auch die Zeugin X berichtet sowohl in ihrer Aussage vor der Behörde erster Instanz als auch bei der Berufungsverhandlung von einem Herunterbellen vom Heuboden über einen längeren Zeitraum.

Insbesondere die Anzeigerin legte im Rahmen der Berufungsverhandlung die Nachhaltigkeit der Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch das Hundegebell aber auch durch das Freilaufen der Hunde dar, wobei ein Hund einen älteren Mann einmal vom Rad gestoßen haben soll. Ebenso bestätigt dies im Ergebnis auch die Zeugin Weiß, die vom Hund des Berufungswerbers auf ihrer Terrasse zu berichten wusste.  Die mehrmaligen diesbezüglichen "Unmutskundgebungen" gegenüber dem Berufungswerber wurden von ihr letztlich so empfunden, dass diesem dies relativ egal schien, obgleich er beteuerte sich darum kümmern zu wollen.

Die Anzeigerin legte insbesondere auch dar, sich einige Male den Zeitpunkt der Störung notiert zu haben, was letztlich auch in der Anzeige zum Ausdruck gelangte.

Ingesamt kann sämtlichen Zeugenaussagen in deren Wahrnehmung und Empfindung, des als sehr störend (schlafstörend) empfundenen Hundeverhaltens im Allgemeinen und deren Gebell im Besonderen, gefolgt werden. Das dieses über einen relativ langen Zeitraum währte legen die Zeugen im Ergebnis übereinstimmend und daher glaubwürdig dar.

Diese objektive Einschätzung wird daher auch von der Berufungsbehörde als eine dem Berufungswerber als Fehlverhalten zuzurechnende unzumutbare Störung von Menschen in der Nachbarschaft und ebenso als Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht gewertet. Auch eine Rückfrage bei der Gemeinde X über den Meldestatus der Hunde, bestätigte selbst das Gemeindeamt die auch dort vorgebrachten Bürgerbeschwerden über die  vom Berufungswerber auf seiner Liegenschaft gehaltenen Hunde. Dies belegt einmal mehr die Nachhaltigkeit der  damaligen Zuwiderhandlung gegen die mit dem Hundehaltegesetz intendierten Schutzziele.

Den Zeugenaussagen folgt jedoch nunmehr ebenfalls im Gleichklang, dass die damaligen Belästigungen seit einiger Zeit nun nicht mehr statt finden. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass der Berufungswerber letztlich doch auf die Vorkommnisse reagierte und sich offenbar von den Hunden – unter welchen Umständen auch  immer – getrennt hat, wobei er dzt. nur mehr über einen jungen Hund verfügen dürfte. Dieser  Hund ist bei der Gemeinde X gemeldet und verhält sich laut den Zeugenaussagen unauffällig.

Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass es offenbar erst dieser Anzeige bedurfte um den Berufungswerber vom Gebot zur Befolgung der mit Hundehaltegesetz  intendierte Schutzziele zu überzeugen.

Der Berufungswerber stellt letztlich weder das Bellen noch das teilweise Freilaufen der Hunde in Abrede. Vielmehr hat er sich zwischenzeitig von den Hunden getrennt bzw. besitzt nunmehr einen  jungen Hund der offenbar unauffällig gehalten wird.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 3 Abs.2 u. 3 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 StF: LGBl. Nr. 147/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 124/2006, ist ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass

    1.  Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder

    2.  Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder

    3.  er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.

Den Gesetzesmaterialen folgend dass der Hundehalter seinen Hund nur durch geeignete Personen beaufsichtigen oder führen lassen darf. Geeignete Personen sind solche, von denen erwartet werden kann, dass sie den Verpflichtungen des Hundehalters oder der Hundehalterin nachkommen können. Sind derartige Personen nicht verfügbar, ist für eine entsprechende Verwahrung des Hundes zu sorgen (Beilage 1548/2002,XXV GP). Der Abs.2 legt grundsätzlich fest, dass jeder Hund so zu halten (beaufsichtigen, verwahren oder führen) ist, dass von ihm keine Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen ausgehen.

Ob Belästigungen im Sinne der Z2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Der belangten Behörde könne laut Judikatur nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie lautes und anhaltendes Bellen zweier Schäferhunde in einem Wohngebiet, und zwar in einem Hinterhof, als unzumutbare Belästigung im Sinne der genannten Bestimmung angesehen hat. Die belangte Behörde habe zutreffend hervorgehoben, dass lautes Hundegebell kein gleichmäßiges Dauergeräusch verursacht, sondern eine aufschreckende, die Aufmerksamkeit auf sich ziehende und daher in höchstem Maße störende Lärmquelle darstelle. Bereits die Art des Lärmes rechtfertige somit, ihn im Fall – nach dem Wr. Tierhaltegesetz -  als unzumutbar anzusehen, sodass sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weitere diesbezügliche Ermittlungen, auch etwa des allgemeinen Lärmpegels in dem verfahrensgegenständlichen Wohngebiet, erübrigten (VwGH 18.3.2004, 2003/05/0092).

Entgegen der offenbar im zitierten Fall vom Berufungswerber in der Substanz zum Ausdruck zu bringen versuchten Auffassung, käme es auch in diesem Fall nicht darauf an, ob das Bellen auf eine artspezifische Verhaltensweise der Hunde zurückzuführen und unterbindbar ist. Erforderlich ist jedenfalls eine solche Verwahrung der Tiere, dass Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, durch das Bellen nicht unzumutbar belästigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2004/05/0074).

So wurde etwa nach dem Wiener Tierschutz- u. Tierhaltegesetz, lautes und anhaltendes Bellen zweier Schäferhunde in einem Wohngebiet, und zwar in einem Hinterhof, als unzumutbare Belästigung im Sinne des § 11 Abs.4 Z2 in Verbindung mit § 11 Abs.4 letzter Satz des oben zit. Gesetzes angesehen. Lautes Hundegebell verursacht laut Judikatur kein gleichmäßiges Dauergeräusch, sondern stellt eine aufschreckende, die Aufmerksamkeit auf sich ziehende und daher in höchstem Maße störende Lärmquelle dar. Bereits die Art des Lärmes rechtfertigte dem zitierten Fall, diesen als unzumutbar anzusehen, sodass sich  weitere diesbezügliche Ermittlungen, auch etwa des allgemeinen Lärmpegels in dem verfahrensgegenständlichen Wohngebiet, erübrigten.

Nicht anders verhält es sich in diesem Fall nach dem Oö. Hundehaltegesetz.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung  der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Konkret ist zur erstinstanzlichen Strafzumessung zu bemerken, dass diese mit Blick auf den Strafrahmen und angesichts der doch recht nachhaltigen und lagen Störungshandlung durchaus sehr maßvoll geübt wurde.

 

Neben dem Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit kommt nun auch noch zum Tragen, dass sich der Berufungswerber von den "bellenden Hunden" trennte, was einerseits doch auch auf Unrechtsbewusstsein schließen lässt und auch Schuldeinsicht indiziert und andererseits ebenfalls der Wegfall spezialpräventiver Gründe für eine Reduzierung der Strafe sprechen.

Obwohl beim Berufungswerber als Grundbesitzer und ehemaligen Grundbesitzer im dortigen Ortschaftsbereich ein nicht unerheblicher Vermögensbesitz vermutet gelten kann, verfügt er laut seinen Angaben als Pensionist  nur über ein Monatseinkommen von 1.000 Euro. Ebenfalls dürfte er für die geschiedene Ehefrau sorgepflichtig sein.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Sohin kann die nunmehr ausgesprochene Geldstrafe als der Tatschuld angemessen und mit Blick auf den Strafzweck – vorläufig keine Wiederholungsgefahr – gerecht werdend erachtet gelten.

Da die Ersatzfreiheitsstrafe mit nur je 6 Stunden bemessen wurde steht diese immer noch in einem sachgerechten Verhältnis zur nunmehr festgelegten Geldstrafe.

 

Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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