Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100936/2/Bi/Fb

Linz, 28.01.1993

VwSen - 100936/2/Bi/Fb Linz, am 28. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des E B, F, R, vom 7. November 1992 gegen die Punkte 2. und 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft P vom 19. Oktober 1992, VerkR96-2240-1992/Wa, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Spruch des Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt wird, daß die Buchstabenkombination "GLS" zu entfallen und der letzte Halbsatz im Punkt 3. zu lauten hat: "... obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift dem Geschädigten gegenüber unterblieben ist.", die verhängten Geldstrafen aber auf 2.) 3.000 S und 3.) 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf 2.) 4 Tage und 3.) 3 Tage herabgesetzt werden.

II. Der Beitrag für die Verfahrenskosten erster Instanz ermäßigt sich im Punkt 2.) auf 300 S und im Punkt 3.) auf 200 S. Eine Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages im Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960. zu II.: §§ 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft P hat mit Straferkenntnis vom 19. Oktober 1992, VerkR96-2240-1992/Wa, über Herrn E B unter anderem wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 2.) § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 3.) § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von 2.) 5.000 S und 3.) 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 2.) und 3.) je 120 Stunden verhängt, weil er am 12. Juni 1992 um 23.00 Uhr den nicht zum Verkehr zugelassenen Kombi VW 32 (P) auf der N-Landesstraße aus Richtung R kommend in Richtung P gelenkt und bei Strkm. der N-Landesstraße eine Verkehrsunfall verursacht hat, wobei er es in der Folge unterlassen hat, 2.) nach dem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes bei der amtlichen Tatbestandsaufnahme mitzuwirken, indem er sich vom Unfallort entfernte. 3.) Darüber hinaus hat er es unterlassen, nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenersatz von 800 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte deshalb entfallen, weil in der Berufung im wesentlichen nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, beim PKW habe es sich um einen VW 32 LS gehandelt. Es habe am Unfall weder einen Beteiligten noch einen Mitschuldigen gegeben, nur einen Leitungsmast, der, wenn er wirklich so beschädigt worden wäre, auf sein Auto fallen hätte müssen. Einen Leitpflock gebe es nicht, sonst hätte er etwas bemerkt, und dieser Schaden müsse ihm erst z.B. durch ein Foto bewiesen werden. Er kenne die N-Landesstraße gut, obwohl ihm ein Fehler unterlaufen sei. Er habe auch keinen Verkehrsunfall verursacht, sondern das sei eine Sachbeschädigung gewesen, und wenn tatsächlich ein Leitpflock dort gestanden sein sollte, dann wäre der PKW nicht Richtung R gestanden, sondern Richtung P und würde mit dem Leitungsmast nicht in Berührung gekommen sein. Den Vorwurf hinsichtlich der Unfallmeldung nehme er nicht zur Kenntnis.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich die gegenständliche Berufung nicht gegen den Vorwurf des Lenkens ohne Lenkerberechtigung richtet, sodaß dieser Punkt 1. des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Rechtsmittelwerber hat grundsätzlich nicht bestritten, den nicht zum Verkehr zugelassenen Kombi VW 32 (P) auf der N-Landesstraße gelenkt und aufgrund eines "Fehlers" einen Leitungsmast beschädigt zu haben. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Obersten Gerichtshofes ist als Verkehrsunfall jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.

Aus diesem Grund handelt es sich beim gegenständlichen Ereignis um einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dessen Zustandekommen der Rechtsmittelwerber als Lenker eines Fahrzeuges ursächlich beteiligt war. Die Mitwirkung einer zweiten Person (Unfallgegner) ist für die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden nicht erforderlich und war offensichtlich im gegenständlichen Fall auch nicht gegeben, sodaß der Spruch im Punkt 3.) gemäß den Bestimmungen des § 44a Z1 VStG im Hinblick auf den durch die Beschädigung des Stromleitungsmastes Geschädigten (laut Anzeige das E-Werk P) zu konkretisieren war.

Im übrigen hat der Rechtsmittelwerber nicht bestritten, die Unfallstelle vor der amtlichen Tatbestandsaufnahme verlassen zu haben.

Seine Argumente im Hinblick auf den laut Anzeige beim Verkehrsunfall beschädigten Leitpflock bzw. den Wildreflektor sind insofern irrelevant, als vom Tatbestand des § 4 Abs.5 StVO 1960 alle Sachschäden erfaßt sind, die nicht an Verkehrsleiteinrichtungen eingetreten sind. Diese fallen nämlich unter den Tatbestand des § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960; deren Beschädigung unterliegt einer höheren Strafdrohung. Vom Punkt 3. des Straferkenntnisses ist lediglich die Nichtmeldung des Schadens am Stromleitungsmast erfaßt, wobei allein der Umstand ausreicht, daß dieser beschädigt wurde, egal, wie stark die Beschädigung ist. Das Argument des Rechtsmittelwerbers, der Mast sei nicht so stark beschädigt worden, da er ansonsten auf sein Auto hätte fallen müssen, geht in diesem Zusammenhang ins Leere. Unbestritten ist, daß der Rechtsmittelwerber die Unfallstelle nach dem Vorfall verlassen hat und von Gendarmeriebeamten des Postens M zuhause aufgesucht wurde. Eine Meldung des Verkehrsunfalls und des dabei entstandenen Sachschadens hat der Rechtsmittelwerber nicht erstattet, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, wenn er sich schon entschlossen hat, dem am Vermögen geschädigten Eigentümer des Stromleitungsmasten gegenüber seine Identität nicht nachzuweisen. Er hat daher beide ihm in den Punkten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß die verhängten Strafen insofern wesentlich erhöht sind, als der Rechtsmittelwerber zwar keineswegs unbescholten ist, aber auch keinerlei einschlägige Vormerkungen im Hinblick auf Fahrerflucht aufweist. Aus der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich jedoch ohne Differenzierung im Hinblick auf Punkt 1., daß erschwerend "gleichartige Verwaltungsübertretungen aus den Vorjahren" gewertet wurden.

Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen, wobei berücksichtigt wurde, daß der Rechtsmittelwerber während seiner Haft kein Einkommen und keine Sorgepflichten hat.

Die verhängten Strafen liegen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.2 StVO sieht Geldstrafen von 500 S bis 30.000 S vor, § 99 Abs.3 StVO Geldstrafen bis 10.000 S) und sind im Hinblick auf general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

Es steht dem Rechtsmittelwerber offen, bei der Vollzugsbehörde um Strafaufschub bzw. Ratenzahlung anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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