Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531196/5/Re/Sta

Linz, 10.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von G und B B, E B, J B sowie Familie G, letztere vertreten durch M G, gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck vom 11. August 2011, Ge20-42-32-06-2011, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994,  zu Recht erkannt:

 

 

          Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als der Spruchteil I des bekämpften Bescheides vom 11. August 2011, Ge20-42-32-06-2011, im Teil "Anlagenbeschreibung" unter "lit. f) Betriebszeit" wie folgt geändert wird:

          "f) Betriebszeit:

          Montag bis Freitag: 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr

          Samstag:                  06.00 Uhr bis 16.00 Uhr"

Rechtsgrundlagen:

§§ 42, 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a, 81, 353 und 356 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Bescheid vom 11. August 2011, Ge20-42-32-06-2011, über Antrag der B E-A GmbH, M, mit dem oben zitierten und nunmehr bekämpften Genehmigungsbescheid die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung (Erweiterung) der bestehenden Betriebsanlage, und zwar zur Errichtung und zum Betrieb

a)    eines Zubaues bei der bestehenden LKW-Garagenhalle,

b)    einer überdachten Schüttgutlagerhalle,

c)     einer Einstellhalle mit Betriebstankstelle und

d)    einer Wasch- und Lagerhalle sowie einer LKW-Garage

auf den Grundstücken Nr. ,  und  der KG T unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren, insbesondere die mündliche Augenscheinsverhandlung vom 7.4.2011 und das schlüssige Gutachten des technischen Amtssachver­ständigen hätten ergeben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der gegen­ständlichen Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen voraus­sehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z 2-5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Zu den Nachbarvorbringen wurde festgestellt, dass die Erweiterung in Absprache mit den betroffenen Nachbarn erfolgt sei; insbesondere sei in den Augenscheinsver­handlungen mit den beteiligten Nachbarn am 21.1. und 23.2.2010 sowie 7.4.2011 eine Einigung im Sinne des zugrunde liegenden Projektsplanes vom 10.6.2011 und der Anlagenbeschreibung im Spruch des Bescheides erzielt worden.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer G und B B sowie E B, beide S,  T, mit gemeinsam unterfertigten Schriftsatz vom 29.8.2011, M G für die Familie G mit Eingabe vom 23.8.2011 sowie J B mit Eingabe vom 30.8.2011 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Darin wird zunächst vorgebracht, dass laut Antrag bzw. Lokalaugenschein eine Betriebszeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr besprochen wurde und nunmehr im Genehmigungsbescheid eine Betriebszeit bis 22.00 Uhr aufscheine. Die eigene Wasserversorgung reiche nicht für die Besprinkelung der befahrbaren Schotterwege, enorme Staubent­wicklung einer Staubverfrachtung würden verursacht. Überdachte Schüttgutlagerhallen seien komplett einzuhausen und habe es die Behörde verabsäumt, ein gültiges Lärmgutachten einzuholen. Der Bescheid sei abzuweisen und eine neue Verhandlung anzuberaumen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Berufungsschriften gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-42-32-06-2011.

 

Dem ist zu entnehmen, dass die konsenswerbende B E-A GmbH, T, M, mit Eingabe vom 18. Februar 2011 um Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Abbruch des bestehenden Reifenlagers und der bestehenden Schotterboxen sowie Errichtung einer Waschhalle, einer Lagerhalle, einer Lärm- und Staubschutzwand sowie einer Betriebstankstelle und Erweiterung der bestehenden Lkw-Garage auf den Parzellen Nr.  und  der KG. T, angesucht hat.

Diesem Ansuchen vorausgegangen sind bereits eine mündliche Augenscheinsverhandlung am 21. Jänner 2010 sowie eine mündliche Augenscheinsverhandlung am 23. Februar 2010 an Ort und Stelle in T. Am 21. Jänner 2010 wurden von Anrainern Einwände gegen die Anlage insbesondere auch in Bezug auf Lärm- und Staubbelastungen durch den Betrieb der bestehenden Betriebsanlage und damit im Zusammenhang Sorgen und Unsicherheit in Bezug auf eine allfällige geplante Änderung derselben vorgebracht. Befürchtet werden insbesondere Gesundheitsgefährdungen durch Nichteinhaltung von behördlichen Auflagen. Diese Verhandlung endete mit der Zusage, die vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen für erforderlich erachteten Projektsergänzungen ehestmöglich der Behörde zur Fortführung der Verhandlung vorzulegen und der den anwesenden Nachbarn erteilten Zusage der Vertreter der Antragstellerin, Bauschuttbrecharbeiten am Betriebsareal nicht mehr durchzuführen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2010 wurden laut Feststellung des Verhandlungsleiters mit den anwesenden Nachbarn, welche gleichzeitig die nunmehrigen Berufungswerber sind, sowie mit den Vertretern der Antragstellerin nachstehende Projektsänderung besprochen und zur Kenntnis genommen:

-         Eine Schotterlagerhalle im Ausmaß von ca. 28 x 30 m in Flucht der Waschhalle südwestlich am Betriebsareal; die neue Schotterlagerhalle ist an drei Seiten geschlossen und nur nach Südwesten offen.

-         An der südwestlichen Seite wird eine Lärmschutzwand mit einer Länge von ca. 45 m und einer Höhe von ca. 5,5 m hergestellt.

-         In diesem Bereich wird die Betriebstankstelle mit Erdtank und Flugdach situiert.

-         Die übrigen Erweiterungen Waschhalle, Lkw-Einstell- und –Lagerhalle und Torausbildung bei der westlichen Lärmschutzwand bleiben wie im bereits vorgelegten Projekt gleich.

-         Darstellung der Verkehrs- und Manipulationsflächen mit Maßnahmen für Staubfreihaltung.

-         Die Projektsunterlagen werden in der oben beschriebenen Form überarbeitet und der Behörde ehestens vorgelegt.

 

Aus diesem Grunde wurde diese Verhandlung gemäß § 43 AVG neuerlich vertagt.

 

Nach Vorlage ergänzender bzw. überarbeiteter Projektsunterlagen mit den oben zitierten Ansuchen vom 18. Februar 2011 hat die Behörde mit Kundmachung vom 21. März 2011 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung für den
7. April 2011 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Bei dieser Verhandlung waren neben dem Antragsteller und den berufungswerbenden Nachbarn auch ein Vertreter der Gemeinde T, ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck sowie ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger beigezogen. Bei dieser mündlichen Verhandlung vom
7. April 2011 handelt es sich um die erste und einzige anberaumte mündliche Verhandlung, welche nach Einlangen des dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegenden Ansuchens vom 18. Februar 2011 über diesen dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegenden Projektsinhalt, durchgeführt wurde.

 

Im Rahmen dieser Verhandlung haben die nunmehrigen Berufungswerber Stellungnahmen abgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, zum Bau- und Gewerbeverfahren zum gegenständlichen Projekt dann keine Einwände zu erheben, wenn sichergestellt sei, dass die Verkehrs- und Abstellflächen entsprechend staubfrei gehalten würden. Dem Betrieb einer Bauschuttbrechanlage werde keinesfalls zugestimmt. Durch die gesamte Betriebsanlage dürfen keine unzumutbaren Lärmbelästigungen gegeben sein. Der Bereich der Lagerhalle mit Betriebstankstelle sei mit einer entsprechenden Grünbepflanzung zu versehen. Die permanente Bewässerung der Fahrwege während der genehmigten Betriebszeiten sei sicherzustellen. Schotter-, Schutt- und Bruchmateriallagerungen seien zu besprenkeln. Offene Schutt- und Schotterlagerungen auf den Freiflächen seien nicht beantragt und dürften auch nicht vorgenommen werden. Gefordert werde eine Kontrolle über die konsensgemäße Ausführung des Erweiterungsprojektes sowie die Einhaltung der Auflagen. In der östlichen Lagerhalle dürften keine Materiallagerungen erfolgen und sei eine Bewässerung der Verkehrswege während der Betriebszeiten sicherzustellen. Das Schüttgutlager soll überdacht und an drei Seiten eingehaust werden, die Rückwand der Schüttgutlagerhalle solle als Lärmschutzhalle ausgeführt werden.

 

 

5. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.      in vierfacher Ausfertigung

a)      eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)      die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.      Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zunächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Genehmigung darf grundsätzlich nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgten. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind. Ausgehend von § 59 Abs.1 AVG sind der Genehmigung zu Grunde liegende Projektsbestandteile enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt.

 

Im Sinne der zuletzt zitierten Bestimmung des § 353 GewO 1994 ist  zunächst festzustellen, dass dem Berufungsvorbringen in Bezug auf die im Bescheid angeführten Betriebszeiten Berechtigung zukommt. Gemäß § 353 GewO 1994 handelt es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Eine Genehmigung darf nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt. In diesem Zusammenhang ist auf den in der Verhandlungsschrift vom 7. April 2011 in den befundmäßigen Ausführungen dargestellten Umfang der beantragten Betriebszeiten hinzuweisen und sind diese von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Samstag von 06.00 Uhr bis 16.00 Uhr angeführt. An diese dem Antrag zuzurechnenden Betriebszeiten ist die Genehmigungsbehörde gebunden und kann diese nicht ausweiten, weshalb die – aus welchen Gründen auch immer - im Bescheid mit 22.00 Uhr angeführten Betriebszeitenden im Sinne des Vorbringens der Berufungswerber zu korrigieren und auf maximal 20.00 Uhr zu reduzieren waren, da es der Behörde nicht zusteht, längere Betriebszeiten zu genehmigen als im zu Grunde liegenden Antrag vorgesehen.

 

 

Die übrigen, von den Berufungswerbern in der mündlichen Verhandlung am
7. April 2011 protokollierten Vorbringen sind nicht als konkrete Einwendungen als vielmehr als Forderungen an das Projekt bzw. an den geplanten weiteren Betrieb festgehalten; demnach werden laut Stellungnahme des Herrn J B grundsätzlich zum Bau- und Gewerbeverfahren kein Einwand erhoben, wenn sichergestellt sei, dass Verkehrs- und Abstellflächen entsprechend staubfrei gehalten werden, keine Bauschuttbrechanlage betrieben werde und durch die gesamte Betriebsanlage keine unzumutbare Lärmbelästigung gegeben sei. Dieser Stellungnahme haben sich auch die Berufungswerber G, B und B angeschlossen.

 

Zu Sorgen der Anrainer im Zusammenhang mit Staub oder Lärmbelastungen ist grundsätzlich festzustellen, dass durch das genehmigte Projekt zusätzliche Lärm- und Staubbelastungen nicht zu erwarten sind, da grundsätzlich eine Betriebserweiterung, insbesondere auch eine Bauschuttbrechanlage nicht beantragt und somit auch nicht genehmigt wird (siehe hiezu die diesbezüglichen Ausführungen zu § 353 GewO 1994) und durch die Umbaumaßnahmen mehrfach emissionsmindernde Maßnahmen umgesetzt werden. Demnach sollen in Hinkunft Materialablagerungen, die bisher offen erfolgten, in Hinkunft in Lagerboxen stattfinden und werden mehrfach Einhausungen in Form von Lärmschutzwänden hergestellt. Weiters werden weitere Freiflächen betoniert bzw. asphaltiert und die Sprinkleranlage erweitert. Dies verbunden mit der Feststellung, dass der Betriebsumfang an sich nicht erhöht wird, lässt zu Recht den Schluss zu, dass Staub- oder Lärmemissionen jedenfalls nicht vergrößert, sondern verringert werden.

 

Es bleibt demnach die Prüfung und ist dies auch den Vorbringen von Nachbarn im vorliegenden Verfahrensakt zu entnehmen, ob die bisher genehmigte Betriebsanlage konsensgemäß und unter Einhaltung sämtlicher Auflagen betrieben wird. Diese Prüfung ist jedoch nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens, sondern hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bei entsprechenden Anzeigen oder bei gegebenem Anlass auch von Amts wegen zu veranlassen. Sollten durch den bereits bestehenden Betrieb der Anlage unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht ausgeschlossen werden können, wären im Rahmen eines auch von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens nach § 79 GewO 1994 zusätzliche, andere oder ergänzende Auflagen für den weiteren Betrieb der Anlage vorzuschreiben. Diese Auflagen können jedoch – wie oben bereits ausgeführt – nicht im gegenständlichen Änderungsgenehmigungsverfahren vorgeschrieben werden und konnten somit auch nicht Sache des gegenständlichen Berufungsverfahrens sein.

Zur vorgebrachten Sorge der Anrainer, der Betriebsumfang werde überschritten bzw. Auflagen könnten nicht eingehalten werden, ist weiters festzustellen, dass allein die Befürchtung eines konsenswidrigen Verhaltens eines Anlageninhabers die Versagung einer beantragten Genehmigung nicht begründen können. Es wird Aufgabe des Anlageninhabers sein, für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage zur sorgen, den Genehmigungsumfang nicht zu überschreiten und vorgeschriebene Auflagen lückenlos einzuhalten, andernfalls er mit verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen bzw. gegebenenfalls auch mit Zwangsmaßnahmen rechnen muss.

 

Insgesamt war daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung im angesprochenen Umfang stattzugeben und der Spruch des Genehmigungsbescheides dementsprechend zu konkretisieren bzw. einzuschränken, darüber hinaus konnte der Berufung jedoch keine Folge gegeben werden und war somit zusammenfassend wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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