Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130773/7/Fra/Gr

Linz, 08.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. September 2011, Zeichen: 933/10890540, betreffend Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. November 2011, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 22 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf zehn Prozent der neue bemessenen Strafe (2,20 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung der § 2 Abs.2 iVm § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz von 4. März 1988 iVm §§ 3 Abs.2 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 gemäß § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe von 43 Euro (EFS 38 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen X, welches am 23. März 2011 von 09:25 Uhr bis 10:14 Uhr in Linz, X gegenüber Haus Nr. 2, ohne gültigen Parkschein abgestellt war, nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 19. Mai 2011, nachweislich zugestellt am 23. Mai 2011, bis zum 6. Juni 2011 nicht Auskunft darüber erteilte, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem Tatzeitpunkt am 23. März 2011 von 09:25 Uhr bis 10:14 Uhr gelenkt und am Tatort in Linz, X gegenüber Haus Nr. 2, abgestellt hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von zehn Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat sein ursprünglich dem Grunde nach eingebrachtes Rechtsmittel bei der Berufungsverhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch ist somit in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob die Strafe, gemessen an den Kriterien des § 19 VStG, rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt. Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ist unter Zugrundelegung der oa. Grundsätze zum Ergebnis gekommen, dass eine Herabsetzung der Strafe aus folgenden Gründen vertretbar ist:

 

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der Bw ein Einkommen von 1500 Euro bezieht, vermögenslos und für niemanden sorgepflichtig ist. Der Bw legte bei der Berufungsverhandlung glaubhaft dar, dass er lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 860 Euro bezieht. Weiters ist der Bw für drei Kinder im Alter von ein, sechs und neun Jahren sorgepflichtig. Unter Berücksichtigung dieser sozialen und wirtschaftlichen Situation des Bw ist eine Herabsetzung der Strafe vertretbar. Eine weitere Reduzierung der Strafe konnte deshalb nicht vorgenommen werden, weil der Bw drei einschlägige – sohin als erschwerend zu wertende – Vormerkungen aufweist. Der gegenständlichen Lenkeranfrage liegt der Verdacht einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zugrunde. Die Feststellung des Fahrzeuglenkers war daher von hohem Interesse, um gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren durchführen zu können. Dies war der Behörde aufgrund der nicht erteilten Lenkerauskunft nicht möglich. Der Unrechtsgehalt und der dadurch indizierte Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretung kann daher nicht als unerheblich bezeichnet werden. Mit der nunmehr bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu zehn Prozent ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung der Strafe verbietet auch der Aspekt der Spezial- und Generalprävention.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

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