Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166268/4/Zo/Gr

Linz, 07.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 19. Juli 2011, Zahl: VerkR96-5701-2010 wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 48 Abs.2 und 49 Abs.1 VStG sowie § 7 Zustellgesetz

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 17. April 2011 gegen die Strafverfügung vom 30. Dezember 2010, Zahl: VerkR96-5701-2010 als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Der Berufungswerber hat dazu in seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung  geltend gemacht, dass er finanziell nicht in der Lage sei, die Strafe zu bezahlen. Weiters hat er bezüglich der Zustellung seine Monatsberichte von Februar und März 2011 vorgelegt und darauf hingewiesen, dass es ihm als Fahrer im internationalen Fernverkehr nicht möglich sei, Fristen von zwei Wochen einzuhalten. Ohne Frau X würde die Post immer zurückgeschickt, diese dürfe jedoch in rechtlichen Angelegenheiten nicht für ihn handeln und einen Anwalt könne er in der Wochenendruhezeit nicht beauftragen.

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 6. September 2011. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Der Berufungswerber hat eine solche trotz des ausdrücklichen Hinweises auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat über den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 30. Dezember 2010 wegen einer Übertretung der Ruhezeiten beim Lenken eines LKWs mit internationalem Straßenverkehr eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung konnte im Postweg vorerst nicht zugestellt werden, weshalb ein Zustellersuchen an das X Landesverwaltungsamt gestellt wurde. Auf diesen Weg wurde die Strafverfügung am 1. März 2011 in den zur Wohnung des Berufungswerbers gehörenden Briefkasten eingeworfen. Am 17. April 2011 erhob Frau X im Auftrag des Berufungswerbers einen Einspruch, in welchem sie ausführte, dass sie die Strafverfügung am 28. Februar 2011 empfangen habe. Sie haben den Einspruch nicht fristgerecht einbringen können, weil der Berufungswerber erst Ende März wieder nach Hause gekommen sei. Die konkrete Überschreitung sei von der Disposition seines Arbeitgebers, der Firma X, angeordnet worden und diese habe auch mitgeteilt, dass sie die Strafe begleichen werde, was sie aber offenbar nicht getan habe.

 

Der Berufungswerber ergänzte dieses Vorbringen noch dahingehend, dass er zum Zeitpunkt der Übernahme der Strafverfügung durch Frau X in Rotterdam gewesen sei. Er habe erst durch die Zahlungsaufforderung vom 9. April 2011 erfahren, dass die Firma X die Strafe nicht bezahlt habe. Daraufhin habe er Frau X damit beauftragt, einen Einspruch einzubringen. Er sei erst am 28. März 2011 nach Hause gekommen und die Firma X habe ihn nicht darüber informiert, dass sie die Strafe nicht bezahle. Aufgrund der vom Berufungswerber mit der Berufung vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen ist ersichtlich, dass er vom 28. bis 31. März 2011 in Urlaub war.

 

Der Berufungswerber wurde mit Schreiben des UVS darauf hingewiesen, das aufgrund dieses Vorbringens davon auszugehen ist, dass er die Strafverfügung von Frau X am 28. März tatsächlich bekommen habe. Dazu hat der keine Stellungnahme abgegeben.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 48 Abs.2 VStG sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zu zustellen.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, so gilt die Zustellung gemäß § 7 Zustellgesetz als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

 

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde im Rechtshilfeweg durch die zuständige Rechtshilfebehörde zugestellt, wobei im Zustellersuchen der Bezirkshauptmannschaft Schärding auf die besondere Form der Zustellung (eigenhändig) hingewiesen wurde. Die Strafverfügung wurde nach den Angaben der Frau X am 28. Februar 2011 von ihr übernommen, wobei sich der Berufungswerber in dieser Zeit nicht an seiner Wohnadresse aufgehalten hat. Er ist genau ein Monat später, nämlich am 28. März 2011 wiederum an seine Wohnadresse zurückgekehrt. Frau X hatte die Strafverfügung bereits Anfang März an den Arbeitgeber des Berufungswerbers gefaxt und der Berufungswerber reagierte selbst durch den Einspruch vom 17. April 2011 auf die Strafverfügung, wobei er nach seinen eigenen Angaben durch die Zahlungsaufforderung vom 9. April erfahren habe, dass das Bußgeld entgegen seinen Annahmen nicht vom Arbeitgeber bezahlt worden war. Daraus ergibt sich, dass der Berufungswerber über das Strafverfahren Bescheid wusste und ihm die Strafverfügung von Frau X nach seiner Rückkehr in die Wohnung am 28. März 2011 ausgefolgt wurde. Der Berufungswerber hat sich dazu trotz Aufforderung nicht geäußert.

 

Der Berufungswerber war zwar zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung nicht an seiner Wohnanschrift aufhältig, sodass die Zustellung zu diesem Zeitpunkt wohl nicht als bewirkt gelten konnte, allerdings wurde dieser Zustellmangel durch die Übergabe der Strafverfügung von Frau X an den Berufungswerber gemäß § 7 Zustellgesetz geheilt. Die Strafverfügung wurde daher mit diesem Tag zugestellt und es begann die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen. Diese endete daher jedenfalls deutlich vor dem 17. April 2011, sodass der per E-Mail eingebrachte Einspruch verspätet ist.

 

Der Umstand, dass sich der Berufungswerber darauf verlassen hat, dass die Strafverfügung von seinem Arbeitgeber bezahlt wird, kann die Rechtsmittelfrist nicht abändern. Ob sich sein Arbeitgeber dabei allenfalls vereinbarungswidrig verhalten hat, kann im Verwaltungsstrafverfahren nicht geprüft werden. Es ist daher für die Einspruchfrist nicht von Relevanz, zu welchem Zeitpunkt der Berufungswerber diesen Umstand erfahren hat.

 

Weiters ist noch darauf hinzuweisen, dass der Einspruch auf jede technisch mögliche Weise eingebracht werden kann und auch nicht begründet sein muss. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der – ohnedies per E-Mail eingebrachte Einspruch – nicht rechtzeitig hätte eingebracht werden können. Bei der Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche vom UVS nicht verlängert (aber auch nicht verkürzt werden kann).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

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