Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166328/6/Fra/Gr

Linz, 07.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 06. September 2011, VerkR96-661-2011, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 200 Euro herabgesetzt wird.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Geldstrafe (20 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 250 Euro (EFS 96 Stunden) verhängt, weil er in der Gemeinde Putzleinsdorf, Landesstraße Ortsgebiet, Pernersdorf Nr. 1527, am 7. März 2011 um 15:41 Uhr sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens und Anhängers von 44.000 Kilogramm durch die Beladung um 6.730 kg überschritten wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von zehn Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Oö. Verwaltungssenat zu überprüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes dem Unrecht- und Schuldgehalt angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Der Bw hat dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von mehr oder weniger 1450 Euro, 14 mal im Jahr, beziehe und eine monatliche Rückzahlung für Kredite einen Betrag von 500 Euro aufzuwenden habe. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der Bw ein durchschnittliches Vermögen besitzt und für niemanden sorgepflichtig ist.

Was die Vormerkungen nach dem KFG anbelangt, vertritt der Bw die Auffassung, es sei zu berücksichtigen, dass er Berufskraftfahrer ist und im Gegensatz zu anderen privaten Straßenverkehrsteilnehmern damit einer weitaus höheren Gefahr ausgesetzt ist, Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 bzw. KFG 1967 zu begehen. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der Bw fahrlässig gehandelt hat. Der Oö. Verwaltungssenat kommt demnach zum Schluss, dass die Argumente des Bw iZm. dem auf den Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit eine teilweise Reduzierung der Strafe unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien zulässt. General- u. spezialpräventive Überlegungen (der Bw weist zahlreiche Vormerkungen nach dem KFG 1967 auf) verbieten eine weitere Reduzierung der Strafe.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

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