Linz, 09.11.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau X, X,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. September 2011, VerkR96-3161-2011 betreffend Übertretungen der StVO, nach der am 8. November 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruch insofern stattgegeben, dass
zu Punkt 1.: das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung 45 km/h und zu Punkt 2.: das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung 32 km/h beträgt.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:
Punkt 1.: 200 Euro bzw. 72 Stunden
Punkt 2.: 100 Euro bzw. 36 Stunden
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenkostenbeitrag zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16,19 und 24 VStG
§§ 64 und 65 VStG
§ 99 Abs.2d StVO
Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist
– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu bezahlen:
Geldstrafe (200 + 100 + 80 =) .................................................. 380 Euro
Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................................. 38 Euro
418 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(72 + 36 + 72 =) ................................................................ 180 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw)
das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten.
Tatzeit: 15.04.2011, 21:37 Uhr.
Tatzeit: 15.04.2011, 21:36 Uhr.
Tatzeit: 15.04.2011, 21:37 Uhr.
Fahrzeug: Kennzeichen WU-....., PKW, Marke, Farbe
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe
300,00 96 Stunden § 99 Abs.2e StVO
240,00 96 Stunden § 99 Abs.2d StVO
80,00 72 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 12. September 2011 – hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22. September 2011 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (51c VStG) erwogen:
Am 8. November 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Bw, deren Rechtsvertreter sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr BI MS teilgenommen haben.
Bei dieser mVh wurde das Video betreffend die Nachfahrt und
die darin festgestellten Übertretungen "abgespielt "und besichtigt.
Stellungnahme der Bw sowie deren Rechtsvertreter:
Die bei der Amtshandlung gemessenen Geschwindigkeiten werden von mir
nicht bestritten.
Es sind jedoch nicht 5% – wie z.B. bei Radargeräten üblich,
sondern 10% – wie bei Messung mittels geeichtem Tachometer
in Abzug zu bringen.
Der vorwerfbare Wert beträgt daher
zu Punkt 1.: 162 km/h minus 10% = (abgerundet) 145 km/h und
zu Punkt 2.: 181 km/h minus 10% = (abgerundet) 162 km/h.
Betreffend Punkt 3. (§ 7 Abs.1 StVO) wird die Berufung zurückgezogen.
Die Einkommens-, Vermögens- u. Familienverhältnisse betragen:
ca. 1500 Euro netto/Monat – 12 mal pro Jahr;
kein Vermögen; Sorgepflicht für drei Kinder.
Feststellung des Verhandlungsleiters:
Betreffend einen geeichten Tachometer beträgt die Messtoleranz 10 km/h bzw. 10 %;
siehe VwGH vom 11.07.2000, 98/11/0267.
Die Nachfahrt mit dem Streifenwagen einschließlich Aufzeichnung mittels Videogerät ist einer Nachfahrt mittels Streifenwagen und Ablesen vom geeichtem Tachometer – zuzüglich Bildaufzeichnung – gleichzuhalten.
Angezeigt wird in beiden Fällen die Geschwindigkeit des nachfahrenden
(= "messenden") PKW, nicht jedoch die des gemessenen Fahrzeuges.
Die Bw sowie deren Rechtsvertreter haben bei der mVh zutreffend argumentiert, dass ein Abzug wie bei einer Nachfahrt + Ablesen von einem geeichten Tachometer (= 10 % der angezeigten Geschwindigkeit) zu erfolgen hat.
Somit errechnet sich die vorwerfbare Geschwindigkeit
zu 1.: 162 km/h – 10% = 145 km/h
und
zu 2.: 181 km/h – 10% = 162 km/h
und ergibt sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von
zu 1.: 45 km/h
und
zu 2.: 32 km/h.
Verwaltungsstrafbestimmung ist sowohl in Punkt 1., als auch in Punkt 2.:
"§ 99 Abs.2d StVO".
Auf Grund der "Reduzierung des Tatvorwurfes" sowie unter Berücksichtigung
der Einkommens-, Vermögens- u. Familienverhältnisse der Bw werden somit
die Geldstrafen sowie die Ersatzfreiheitsstrafen
zu 1.: auf 200 Euro bzw. 72 Stunden und
zu 2.: auf 100 Euro bzw. 36 Stunden
herabgesetzt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist
– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Zu Punkte 1. – 3.:
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler