Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166426/2/Kof/Gr

Linz, 03.11.2011

VwSen-166427/2/Kof/Gr

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Josef Kofler hat über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. Oktober 2011, VerkR96-3522-2011 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006 betreffend

 

-          Punkt 1.: durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Johann Fragner; Berichter: Mag. Josef Kofler; Beisitzer: Mag. Gottfried Zöbl)  und  

-          Punkte 2. und 3.: durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied Mag. Josef Kofler,

zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

Zu 1.:   1.000 Euro   bzw.   200 Stunden

Zu 2.:      500 Euro   bzw.   100 Stunden

Zu 3.:      300 Euro   bzw.     60 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafen.   Für das Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2009

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

- Geldstrafe (1.000 + 500 + 300 =) ........................................ 1.800 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ......................................... 180 Euro

                                                                                                       1.980 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(200 + 100 + 60 =) ............................................................. 360 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.

 

Tatort: Gemeinde Walding, Landesstraße Freiland, B127 bei km 15,700.
Tatzeit: 17.06.2011, 00:00 Uhr.

Fahrzeuge:  Kennzeichen FRG-....., LKW
                     Kennzeichen FRG-....., Anhänger

 

Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen
Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1)      Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

a)   Am 16.06.2011 (richtig: 24.05.2011) wurde nach einer Lenkzeit von 16.57 Uhr bis 23.34 Uhr, das sind 5 Stunden 38 Minuten nur 41 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit unter 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

b)   Am 25.05.2011 wurde nach einer Lenkzeit von 08.56 Uhr bis 15.00 Uhr, das sind
5 Stunden 14 Minuten nur 15 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der
ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit unter 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie
2009/5/EG, ABL Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

c)   Am 26.05.2011 wurde nach einer Lenkzeit von 17.45 Uhr bis 23.07 Uhr, das sind
5 Stunden 08 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt. Die Überschreitung der
ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit unter 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie
2009/5/EG, ABL Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

d)   Am 27.05.2011 wurde nach einer Lenkzeit von 10.40 Uhr bis 20.46 Uhr, das sind
09 Stunden 18 Minuten nur 33 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der
ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit unter 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie
 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

e)  Am 31.05.2011 wurde nach einer Lenkzeit von 12.19 Uhr bis 19.58 Uhr, das sind
6 Stunden 25 Minuten nur 27 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der
ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit mehr als 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies
daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

f)   Am 01.06.2011 wurde nach einer Lenkzeit von 06.49 Uhr bis 13.18 Uhr, das sind
5 Stunden 40 Minuten nur 17 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der
ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit unter 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges MI der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

g)  Am 08.06.2011 wurde nach einer Lenkzeit von 08.18 Uhr bis 17.45 Uhr, das sind
8 Stunden 31 Minuten nur 37 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der
ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit unter 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

h) Am 09.06.2011 wurde nach einer Lenkzeit von 18.23 Uhr bis 05.47 Uhr, das sind
10 Stunden 4 Minuten nur 26 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der
ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit mehr als 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies
daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie
2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

i)  Am 14.06.2011 wurde nach einer Lenkzeit von 17.06 Uhr bis 22.04 Uhr, das sind
4 Stunden 59 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt. Die Überschreitung der
ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit unter 30 Minuten und stellt dies daher anhand
des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl.Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

 

j) Am 16.06.2011 wurde nach einer Lenkzeit von 15.45 Uhr bis 22.22 Uhr, das sind
5 Stunden 47 Minuten nur 42 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der
ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit unter 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 7 EG-VO 561/2006

 

 

2) Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

 

 

 

a) Datum: 26.05.2011, Lenkzeit von 12.28 Uhr bis 27.05..20.46 Uhr, das sind
20 Stunden 03 Minuten.  Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges II! der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

b)   Datum: 31.05.2011, Lenkzeit von 06.24 Uhr bis 19.58 Uhr, das sind 10 Stunden
56 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die
Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit unter 1 Stunden und stellt dies
daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

c)    Datum: 09.06.2011, Lenkzeit von 05.06 Uhr bis 10.06., 07.35 Uhr, das sind
15 Stunden 45 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

d)    Datum: 16.06.2011, Lenkzeit von 08.30 Uhr bis 23.54 Uhr, das sind 10 Stunden
47 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die
Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit unter 1 Stunden und stellt
dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

 

3) Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige
3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

a)    Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 09.06.2011 um 05.06 Uhr Uhr. Ruhezeit von
12.21 Uhr bis 18.22 Uhr, das sind 6 Stunden 2 Minuten. Die unzureichende tägliche
Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit von 9
Stunden gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden 30 Minuten und stellt dies daher
anhand des Anhanges HE der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie
2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

b)    Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 16.06.2011 um 08.30 Uhr. Ruhezeit von
00.00 Uhr bis 08.30 Uhr, das sind 8 Stunden 35 Minuten. Die unzureichende tägliche
Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit von
9 Stunden gestattet ist, betrug somit unter 1 Stunde und stellt dies daher anhand
des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG,
ABI. Nr.L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von                          falls diese uneinbringlich ist                                                            qemäß,               9
                                                                                     
Ersatzfreiheitsstrafe von

1}   2 050 Euro                 17 Tage                                                               § 134 Abs. 1b KFG

2)          700 Euro               140 Stunden                                                         § 134 Abs. 1b KFG

3)          350 Euro                 70 Stunden                                                         § 134 Abs. 1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

310,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 3410,00 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine

– nur gegen das Strafausmaß gerichtete – begründete Berufung erhoben:

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS)

betreffend

Punkt 1.:  durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer  und

Punkte 2. und 3.: durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied

(§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich – wie dargelegt – nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

 

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes

sind die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Ein(en) Berufskraftfahrer

-          trifft ein besonders hohes Maß an Verantwortung und

-          hat bei der Einhaltung der für die Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen;

VwGH vom 28.01.2005, 2004/01/0171; vom 27.02.2007, 2004/01/0046;

          vom 28.01.1998, 96/01/0685;    vom 21.03.1996, 95/18/1265

 

Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten – hinsichtlich des Schuldspruch rechtskräftigen – Tatbestände gelten als "fortgesetztes Delikt" – diesen liegt ein einheitlicher Gesamtplan bzw. ein einheitliches Gesamtkonzept zugrunde.

Pro Tatbestand

-          sind daher nicht Einzelstrafen, sondern 

-          ist eine Gesamtstrafe

zu verhängen.

VwGH vom 12.09.2006, 2002/03/0034; vom 28.03.2003, 2002/02/0140;

          vom 28.06.2005, 2004/11/0028; vom 30.11.2007, 2007/02/0266.

 

Zur Strafbemessung ist im Einzelnen auszuführen:

Der Bw hat begangen:

zu Punkt 1.: zwei sehr schwerwiegende Verstöße;

              sieben schwerwiegende Verstöße;  

              einen geringfügiger Verstoß

zu Punkt 2.: zwei sehr schwerwiegende Verstöße;

                   zwei geringfügige Verstöße  

zu Punkt 3.: einen sehr schwerwiegender Verstoß;

                   einen geringfügiger Verstoß

 

Die belangte Behörde hat offenkundig für jeden

-          sehr schwerwiegenden Verstoß ........ 300 Euro,

-          schwerwiegenden Verstoß ............... 200 Euro und  

-          geringfügigen Verstoß ....................... 50 Euro

verhängt.

 

Bei einem "fortgesetzten Delikt" liegt es in der Natur der Sache, dass die dafür verhängte "Gesamt-Geldstrafe" geringer ist, als die Summe aller Einzelstrafen.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen und

die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festzusetzen:

- zu 1.:    1.000 Euro   bzw.    200 Stunden

- zu 2.:       500 Euro   bzw.    100 Stunden

- zu 3.:       300 Euro   bzw.      60 Stunden

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafen.

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner                                                                 Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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