Linz, 03.11.2011
VwSen-166427/2/Kof/Gr
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler hat über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. Oktober 2011, VerkR96-3522-2011 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006 betreffend
- Punkt 1.: durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Johann Fragner; Berichter: Mag. Josef Kofler; Beisitzer: Mag. Gottfried Zöbl) und
- Punkte 2. und 3.: durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied Mag. Josef Kofler,
zu Recht erkannt:
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist
– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:
Zu 1.: 1.000 Euro bzw. 200 Stunden
Zu 2.: 500 Euro bzw. 100 Stunden
Zu 3.: 300 Euro bzw. 60 Stunden
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2009
§§ 19, 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (1.000 + 500 + 300 =) ........................................ 1.800 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ......................................... 180 Euro
1.980 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(200 + 100 + 60 =) ............................................................. 360 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.
Tatzeit: 17.06.2011, 00:00 Uhr.
Kennzeichen FRG-....., Anhänger
Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:
5 Stunden 14 Minuten nur 15 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der
ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit unter 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie
2009/5/EG, ABL Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.
5 Stunden 08 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt. Die Überschreitung der
ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit unter 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie
2009/5/EG, ABL Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.
09 Stunden 18 Minuten nur 33 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der
ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit unter 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie
6 Stunden 25 Minuten nur 27 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der
ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit mehr als 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies
daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
5 Stunden 40 Minuten nur 17 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der
ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit unter 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges MI der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.
8 Stunden 31 Minuten nur 37 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der
ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit unter 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.
10 Stunden 4 Minuten nur 26 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der
ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit mehr als 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies
daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie
2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
4 Stunden 59 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt. Die Überschreitung der
ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit unter 30 Minuten und stellt dies daher anhand
des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl.Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.
5 Stunden 47 Minuten nur 42 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der
ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit unter 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.
§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 7 EG-VO 561/2006
a)
20 Stunden 03 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges II! der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
56 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die
Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit unter 1 Stunden und stellt dies
daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.
15 Stunden 45 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
47 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die
Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit unter 1 Stunden und stellt
dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.
§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006
3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.
12.21 Uhr bis 18.22 Uhr, das sind 6 Stunden 2 Minuten. Die unzureichende tägliche
Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit von 9
Stunden gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden 30 Minuten und stellt dies daher
anhand des Anhanges HE der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie
2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
00.00 Uhr bis 08.30 Uhr, das sind 8 Stunden 35 Minuten. Die unzureichende tägliche
Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit von
9 Stunden gestattet ist, betrug somit unter 1 Stunde und stellt dies daher anhand
des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG,
ABI. Nr.L29, einen geringfügigen Verstoß dar.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine
– nur gegen das Strafausmaß gerichtete – begründete Berufung erhoben:
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS)
betreffend
Punkt 1.: durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer und
Punkte 2. und 3.: durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied
(§ 51c VStG) erwogen:
Die Berufung richtet sich – wie dargelegt – nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;
vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.
Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes
sind die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Ein(en) Berufskraftfahrer
- trifft ein besonders hohes Maß an Verantwortung und
- hat bei der Einhaltung der für die Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen;
VwGH vom 28.01.2005, 2004/01/0171; vom 27.02.2007, 2004/01/0046;
vom 28.01.1998, 96/01/0685; vom 21.03.1996, 95/18/1265
Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten – hinsichtlich des Schuldspruch rechtskräftigen – Tatbestände gelten als "fortgesetztes Delikt" – diesen liegt ein einheitlicher Gesamtplan bzw. ein einheitliches Gesamtkonzept zugrunde.
Pro Tatbestand
- sind daher nicht Einzelstrafen, sondern
- ist eine Gesamtstrafe
zu verhängen.
VwGH vom 12.09.2006, 2002/03/0034; vom 28.03.2003, 2002/02/0140;
vom 28.06.2005, 2004/11/0028; vom 30.11.2007, 2007/02/0266.
Zur Strafbemessung ist im Einzelnen auszuführen:
Der Bw hat begangen:
zu Punkt 1.: zwei sehr schwerwiegende Verstöße;
sieben schwerwiegende Verstöße;
einen geringfügiger Verstoß
zu Punkt 2.: zwei sehr schwerwiegende Verstöße;
zwei geringfügige Verstöße
zu Punkt 3.: einen sehr schwerwiegender Verstoß;
einen geringfügiger Verstoß
Die belangte Behörde hat offenkundig für jeden
- sehr schwerwiegenden Verstoß ........ 300 Euro,
- schwerwiegenden Verstoß ............... 200 Euro und
- geringfügigen Verstoß ....................... 50 Euro
verhängt.
Bei einem "fortgesetzten Delikt" liegt es in der Natur der Sache, dass die dafür verhängte "Gesamt-Geldstrafe" geringer ist, als die Summe aller Einzelstrafen.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen und
die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festzusetzen:
- zu 1.: 1.000 Euro bzw. 200 Stunden
- zu 2.: 500 Euro bzw. 100 Stunden
- zu 3.: 300 Euro bzw. 60 Stunden
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Johann Fragner Mag. Josef Kofler