Linz, 28.11.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, geb. X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. August 2011, VerkR96-6045-2011 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist
– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafen wird die Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:
- zu 1: 30 Euro bzw. 6 Stunden
- zu 2: 150 Euro bzw. 30 Stunden
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§ 134 Abs.1b KFG iVm § 20 VStG
§ 19, 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (30 + 150 =) ................................................... 180 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 18 Euro
198 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (6 + 30 =) ........ 36 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Ausreise, Nr. 148 bei km 36.200.
Tatzeit: 06.06.2011, 17:20 Uhr.
Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde. Datum: 18.05.2011 von 05:51:00 bis 18.05.2011
18:12:00 mit einer Lenkzeit von 10:14 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006
11 Stunden eingehalten haben. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 24.05.2011 um 05:44:00 Uhr. Ruhezeit von 06:39 Stunden. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie
2009/5/EG, ABI. Nr. L 29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m, Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 21. Oktober 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung erhoben:
(auszugsweise)
"Ich ersuche um Herabsetzung der Strafe über 385 Euro, da ich vier Kinder habe, Alleinverdiener bin, eine sechsköpfige Familie und 1700 Euro Lohn habe."
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen
das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248; vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Punkt 1.:
Die Überschreitung der zulässigen täglichen Lenkzeit hat "nur" 14 Minuten betragen.
Die belangte Behörde hat – mangels gegenteiliger Angaben des Bw – im erstinstanzlichen Straferkenntnis die Sorgepflicht für zwei Kinder angenommen.
Tatsächlich ist der Bw – wie in der Berufung erstmals ausgeführt – sorgepflichtig für vier Kinder.
Aus diesem Grund wird die Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt.
Punkt 2.:
Gemäß § 134 Abs.1b KFG beträgt bei einem "sehr schweren Verstoß"
die Mindest-Geldstrafe ................................................. 300 Euro.
In Fallkonstellationen, in denen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht § 20 VStG – Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte – zur Verfügung
VfGH vom 27.09.2002, G45/02-8 ua.
Die Unterschreitung der täglichen Ruhezeit innerhalb des 24-Stundezeitraumes –am 24. Mai 2011, beginnend um 05:44 Uhr – ergibt sich einzig und allein daraus, dass der Bw im Zeitraum 05:44 Uhr bis ca. 08:40 Uhr insgesamt vier sehr kurze Fahrten – idR handelt es sich dabei um sog. "Rangierfahrten" – durchgeführt hat.
Ohne diese "Rangierfahrten" hätte der Bw die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit vollinhaltlich eingehalten.
Die Verhängung der Mindeststrafe von 300 Euro ist iSd zitierten Judikatur
als "unangemessene Härte" anzusehen.
Es wird somit § 20 VStG zur Gänze angewendet und die Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt.
Zu Punkte 1. und 2.:
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler