Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100939/5/Fra/Ka

Linz, 08.06.1993

VwSen - 100939/5/Fra/Ka Linz, am 8. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des E C K, E, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 28. Oktober 1992, VerkR96/7049/1991/Ah, wegen Übertretung des § 103 Abs.2, 2. Satz KFG 1967 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber wird zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren in Höhe von 800 S, das sind 20 % der Strafe, verpflichtet. Dieser Beitrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exektuion zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft S hat mit Straferkenntnis vom 28. Oktober 1992, VerkR96/7049/1992/Ah, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2, 2. Satz KFG 1967, eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen O innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung vom 29. Juni 1992 bis einschließlich 20. Juli 1992 der Bezirkshauptmannschaft S keine Auskunft darüber erteilt hat, wer den PKW mit dem Kennzeichen O am 12.5.1992 zuletzt vor dem Zeitpunkt 9.50 Uhr in L P Nr. (Lzufahrt), abgestellt hat. Ferner wurde der Beschuldigte zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 400 S (d.s. 10% der Strafe) verpflichtet.

I.2. Der Beschuldigte wendet sich mit der fristgerecht gegen das oben angeführte Straferkenntnis gegen das Ausmaß der über ihn verhängten Geldstrafe. Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte das Rechtsmittel samt Verfahrensakt, jedoch ohne Gegenäußerung, dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.3.3. Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 leg.cit. weist daher keinen geringen Unrechtsgehalt auf, da hiedurch das Interesse an einer unnötigen Verzögerung der Ermittlung von Personen, welche im Verdacht stehen, straßenpolizeiliche- oder kraftfahrrechtliche Übertretungen begangen zu haben, beeinträchtigt wird.

Der Beschuldigte weist 29 Vormerkungen wegen Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 auf. Daraus kann der Schluß gezogen werden, daß er nicht gewillt ist, diese Norm zu akzeptieren oder ihr gleichgültig gegenübersteht, weshalb das Verschulden an der gegenständlichen Übertretung als erheblich zu werten ist. Wenn die Erstbehörde unter diesen Prämissen eine Geldstrafe verhängt hat, mit welcher lediglich rund 13 % des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpft wurde, so kann ihr weder von dem Aspekt des Unrechts- noch des Schuldgehaltes der Tat entgegengetreten werden. Im Gegenteil: die verhängte Strafe ist auch unter Berücksichtigung der geschätzten Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse (monatliches Einkommen: 6.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) durchaus als milde zu bewerten. Die oben aufgezeigten Umstände sowie spezialpräventive Überlegungen lassen es nicht vertretbar erscheinen, die verhängte Strafe zu reduzieren. Der Erstbehörde hat den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten. Zu der Argumentation des Berufungswerbers, daß man in L nicht mehr parken könnte, jedenfalls nicht in entsprechender Entfernung, um - wie es in seinem Beruf als Journalist nötig ist schnell und sogar oft zu Ereignissen und Terminen "auszufahren", er weiters Interesse zeige, künftig keine Parkvorschriften mehr zu übertreten, jedoch dazu die Unterstützung der Stadt L notwendig wäre, und es unmöglich sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowohl in der Stadt L, als auch außerhalb seiner beruflichen Pflichten nachzukommen, wird festgestellt: Es ist einzuräumen, daß es aufgrund des immer dichter werdenden Verkehrsaufkommens und der notorischen Parkraumnot in den Städten für den Berufungswerber schwierig ist, seinen oben aufgezeigten Verpflichtungen nachzukommen. Diese Umstände berechtigen ihn jedoch nicht, sich über auch für ihn geltenden Rechtsnormen hinwegzusetzen. Die Verwaltungsstrafbehörde hat nicht die Kompetenz, die vom Berufungswerber aufgezeigten Umstände einer Lösung zuzuführen, sondern diese hat die Aufgabe, angezeigte Übertretungen in einem gesetzlich festgelegten Verfahren von Amts wegen zu verfolgen. Es muß dem Berufungswerber einleuchten, daß die von ihm aufgezeigten Schwierigkeiten nicht dadurch lösbar sind, ihn von gesetzlichen Normen gleichsam zu "entbinden", sondern es hat dieser nach anderen Lösungsmöglichkeiten zu suchen, damit er seine beruflichen Verpflichtungen auch ohne Übertretungen von straßenverkehrsrechtlichen und kraftfahrrechtlichen Normen auszuüben in der Lage ist. Hiezu bietet sich eine Kontaktaufnahme mit der im ggst. Zusammenhang in verkehrspolitischen Angelegenheiten zuständigen Stadt L an.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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