Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281347/15/Kl/Pe

Linz, 16.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.8.2011, Ge96-24-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.10.2011 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG um die Zitierung des „§ 5“ zu ergänzen ist und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG mit „BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. II Nr. 221/2010“ zu zitieren ist.

Hinsichtlich der verhängten Geldstrafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 40 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe. Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 9, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.8.2011, Ge96-24-2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.4 und Abs.5 Z1 iVm 130 Abs.1 Z7 ASchG verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der Arbeitgeberin x GmbH, Sitz in politischer Gemeinde x, Geschäftsanschrift: x, x, folgende Übertretung zu verantworten hat:

Der Arbeitsinspektor x vom Arbeitsinspektorat x hat am 13.1.2011 in der Arbeitsstätte der x GmbH in x, x – in der ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden – festgestellt, dass zumindest bis 13.1.2011 keine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes im Hinblick auf den Unfall des Arbeitnehmers x, geb. x, vom 10.11.2010 erfolgte. Dadurch wurde § 4 Abs.5 Z1 ASchG übertreten, wonach eine Überprüfung und Anpassung insbesondere nach Unfällen zu erfolgen hat.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr x, der Verunfallte, selbständiger Unternehmer gewesen sei und daher der Unfall des Herrn x offensichtlich kein Arbeitsunfall iSd ASchG gewesen sei. Es sei daher das ASchG nicht anwendbar. Weiters sei eine Überprüfung und Unterweisung vorgenommen worden und sei dies auch aktenkundig. Eine Anpassung sei nicht erforderlich gewesen. Es treffe den Beschuldigten kein Verschulden hinsichtlich des Unfalls des Herrn x. Auch sei den Ausführungen des Arbeitsinspektorates nicht zu entnehmen, dass bzw. in welcher Form eine Anpassung erforderlich gewesen sein sollte. Auch werde darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten kein Schreiben des Arbeitsinspektorates x vom 28.12.2010 zugegangen sei. Allenfalls sei das Verschulden des Beschuldigten äußerst gering einzustufen und seien keine nachteiligen Folgen eingetreten. Der Beschuldigte sei sorgepflichtig für seine Ehegattin und eine minderjährige Tochter. Dies sei bei der Strafbemessung erster Instanz nicht berücksichtigt worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.10.2011, zu welcher die Verfahrensparteien geladen. Der Bw hat durch seinen Rechtsvertreter teilgenommen, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters hat ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz in Vertretung des zuständigen Arbeitsinspektorates x teilgenommen. Es wurde der Zeuge Arbeitsinspektor x vom Arbeitsinspektorat x geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit Sitz in x, x. Am 13.1.2011 hat der Arbeitsinspektor x vom AI x in der Arbeitsstätte der x GmbH in x, x, festgestellt, dass bis zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich des Unfalles am 10.11.2010 auf diesem Umschlagplatz, bei dem eine Person niedergefahren und getötet wurde, keine Evaluierung und Festlegung von Maßnahmen stattgefunden und auch keine schriftliche Niederlegung dieser Maßnahmen durchgeführt wurde und daher auch keine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes im Hinblick auf diesen Unfall erfolgte. Der Unfall ereignete sich auf der Manipulationsfläche im x und wurde die Arbeitsmaschine von Herrn x, einem Arbeitnehmer der x GmbH, gelenkt und dabei der Transporteur x erfasst, niedergestoßen und getötet.

Die Staatsanwaltschaft x ist laut Schreiben vom 11.5.2011, x, vom Verfahren gegen Herrn x wegen § 80 StGB gemäß § 190 Z2 StPO zurückgetreten. Der Verunfallte sollte im Auftrag der x GmbH einen Transport durchführen.

Nach den Ausführungen des Arbeitsinspektorates war eine Evaluierung zur Festlegung von Maßnahmen zur Hintanhaltung von solchen Unfällen erforderlich. Anlässlich einer mündlichen Verhandlung am 13.1.2011 in der Betriebsanlage wurde nach so einer Evaluierung und Festlegung von Maßnahmen gefragt und wurde dem Arbeitsinspektor vorm Bw mitgeteilt, dass eine Evaluierung zu diesem Unfall nicht stattgefunden hätte. Das bereits bestehende Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für den betreffenden Umschlagplatz wurde daher nicht angepasst.

Mit Ankündigungsschreiben vom 28.12.2010 wurde vom Arbeitsinspektor schriftlich anlässlich einer mündlichen Verhandlung der Besuch der Arbeitsstätte am 13.1.2011 um 08.30 Uhr angekündigt und die Vorlage bzw. Vorbereitung von Unterlagen aufgetragen. Dieses Schreiben wurde per E-Mail abgesendet. Ob es beim Empfänger eingelangt ist bzw. dem Bw zugekommen ist, kann nicht erwiesen werden.

 

Eine allgemeine Unterweisung der Arbeitnehmer erfolgte am 30.11.2010, also nach dem Unfall. Eine Unterweisung des verunfallten Arbeitnehmers vor dem Unfall liegt nicht vor.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der der Anzeige beigeschlossenen Verhandlungsschrift vom 13.1.2011 sowie insbesondere aufgrund der Aussagen des einvernommenen Zeugen erwiesen. An der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen bestehen keine Zweifel. Auch hat der Bw keine weiteren Beweisanträge gestellt oder Beweise angeboten. Es konnte daher der festgestellte Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. II Nr. 221/2010, ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.

 

Gemäß § 4 Abs.5 Z1 ASchG hat eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinn des Abs.4 insbesondere nach Unfällen zu erfolgen.

 

Gemäß § 5 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

 

Gemäß § 130 Abs.1 Z7 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutz­dokumente verletzt.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist als erwiesen davon auszugehen, dass sich am 10.11.2010 ein tödlicher Unfall ereignet hat und aufgrund dieses Unfalles bis zum 13.1.2011 für die Arbeitsstätte x, Umschlagplatz, keine Evaluierung, das heißt Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Hinblick auf den Unfall und Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung eines solchen Unfalles stattgefunden hat. Auch wurde das vorhandene Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nicht geändert bzw. angepasst. Es ist daher von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes auszugehen. Der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH hat die Tat verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

Wenn hingegen der Bw ausführt, dass es sich um keinen Arbeitsunfall gehandelt hätte, weil der Verunfallte kein Arbeitnehmer der Firma x gewesen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in § 4 Abs.5 Z1 nicht von Arbeitsunfällen sondern von „Unfällen“ ausgeht. Es ist daher auch nicht relevant, ob ein Verschulden an dem Unfall vorliegt oder nicht. Wenn hingegen ausgeführt wird, dass Maßnahmen nicht erforderlich seien, so ist dem Bw entgegenzuhalten, dass eine Ermittlung und Beurteilung im Hinblick auf den Unfall nie stattgefunden hat und daher von vornherein nicht behauptet werden kann, dass Maßnahmen nicht erforderlich seien. Im Übrigen wurde auch vom Arbeitsinspektor ausgeführt, dass sehr wohl Maßnahmen zur Verhinderung solcher Unfälle erforderlich seien und dass solche Maßnahmen auch anlässlich der Kontrolle am 13.1.2010 mit dem Bw besprochen wurden. Allerdings wurden keine konkreten Maßnahmen vom Arbeitsinspektorat vorgeschlagen oder vorgeschrieben. Entgegen dem Vorbringen des Bw war daher eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erforderlich.

Eine Vorankündigung der Kontrolle der u.a. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente durch das Arbeitsinspektorat ist im Arbeitsinspektionsgesetz nicht vorgesehen, sondern sind die vom Arbeitsinspektorat geforderten Unterlagen jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Es ist daher der behauptete Nichtzugang der Ankündigung vom 28.12.2010 nicht relevant.

 

5.3. Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Der Bw hat zum Verschulden kein Vorbringen gemacht und insbesondere auch keine Beweise zu seiner Entlastung angeboten. Es ist daher eine Entlastung des Bw im Sinn des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen. Es war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat straferschwerend gewertet, dass eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe vorliegt. Strafmildernde Umstände konnten nicht gefunden werden. Die persönlichen Verhältnisse wurden mangels Angaben durch den Bw mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen geschätzt. Die verhängte Strafe wurde mit dem schwerwiegenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat begründet.

 

In der Berufung wendet der Bw Sorgepflichten für seine Gattin und eine minderjährige Tochter ein. Diese persönlichen Umstände mussten bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Es war daher die Herbsetzung der Gelds- und Ersatzfreiheitsstrafe aus diesem Grund gerechtfertigt. Im Übrigen erscheint aber die nunmehr festgesetzte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und auch den nunmehr zugrunde gelegten persönlichen Verhältnissen angepasst. Eine weitere Herabsetzung war hingegen nicht  zu rechtfertigen, weil – wie bereits die belangte Behörde ausführte – im Hinblick auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekt der Schutzzweck der Norm erheblich verletzt wurde und dies im Unrechtsgehalt der Tat zu berücksichtigen war. Im Übrigen soll die Strafe auch dazu anleiten, sich gesetzeskonform zu verhalten und entsprechende Maßnahmen zu setzen. Es war daher die nunmehr festgesetzte Geldstrafe aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich.

 

Milderungsgründe lagen nicht vor und wurden auch vom Bw nicht vorgebracht, sodass eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen ist. Auch liegt nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, da das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Mangels dieser Voraussetzung war daher auch von einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht Gebrauch zu machen.

 

6. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der ersten Instanz ist auf 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe, das sind 40 Euro, herabzusetzen. Weil die Berufung zumindest teilweise hinsichtlich des Strafausmaßes Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung: Evaluierung hinsichtlich aller Unfälle, Anpassung von Maßnahmen

 

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 27.02.2012, Zl. B 3/12-5

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 23.04.2013, Zl.: 2012/02/0074-7

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