Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100941/4/Bi/Fb

Linz, 29.12.1992

VwSen - 100941/4/Bi/Fb Linz, am 29. Dezember 1992 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Miglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des T E, Dstraße, L vom 14. September 1992 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion L vom 2. September 1992, St. 3.973/92-H, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit Bescheid vom 2. September 1992, St. 3.973/92-H, den Einspruch des Herrn T E vom 7. August 1992 gegen die Strafverfügung vom 16. Juli 1992 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Da mit der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig ( § 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber hat die Berufung zunächst damit begründet, die Nummertafeln und der Zulassungsschein seien ordnungsgemäß bei der Polizeidienststelle N H abgegeben worden, sodaß er sich nicht verpflichtet fühle, 500 S zu bezahlen, und er hat dieses Vorbringen telefonisch konkretisiert, indem er angab, er sei am 25. Juli 1992 nicht ortsabwesend (im Sinne eines Urlaubsaufenthaltes) gewesen, sondern sein Stiefvater habe die Benachrichtigung von der Hinterlegung eines Schriftstückes verlegt, sodaß er das Schreiben nicht sofort abholen habe können. Er habe sich zwar in der Zwischenzeit auf Urlaub befunden, jedoch am 7. August den Einspruch gegen die Strafverfügung verfaßt, der am 11.

August 1992 zur Post gebracht worden sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion L vom 16. Juli 1992 wurde am 24. Juli 1992 hinterlegt, wobei die Abholfrist mit 25. Juli 1992 begann. Die Rechtsmittelfrist endete demnach mit 07. August 1992, sodaß der am 11. August 1992 zur Post gegebene Einspruch als verspätet anzusehen war. Da der Rechtsmittelwerber bestätigt hat, am 25. Juli 1992 ortsanwesend gewesen zu sein, hat die Rechtsmittelfrist mit diesem Tag zu laufen begonnen.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt, außer es stellt sich heraus, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle (z.B. Urlaub oder dgl.) nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Auch wenn der Rechtsmittelwerber die Benachrichtigung über die Hinterlegung des Schriftstückes aus einem Versehen eines Familienmitgliedes erst später erhalten hat, ändert dies nichts am Beginn und Ablauf der Rechtsmittelfrist, sodaß der am 11. August 1992 zur Post gegebene Einspruch als verspätet anzusehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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