Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523003/2/Zo/Gr

Linz, 29.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl hat über die Berufung des Herrn X, vom 8. November 2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 4. November 2011, Zahl: 11401148, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und die Befristung der Lenkberechtigung sowie die Auflage: Vorlage bestimmter Laborwerte werden aufgehoben.

 

Die Auflage, dass beim Fahren mit Kraftfahrzeugen entsprechende Kontaktlinsen zu verwenden sind, bleibt aufrecht (Code 01.02).

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, § 24 Abs.1 FSG sowie § 14 FSG-GV

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klassen AV, A, B, C1, C, EB, EC1, EC, F bis 4. November 2012 befristet und dem Berufungswerber die Auflage erteilt, dass er einen Laborbefund betreffend LFP, MCV und CDT alle drei Monate (4. Februar 2012, 4. Mai 2012, 4. August 2012 und zur Nachuntersuchung) vorlegen müsse. Weiters wurde er verpflichtet, beim Fahren mit Kraftfahrzeugen entsprechende Kontaktlinsen zu verwenden.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass die von der Behörde erteilte Befristung sowie die Auflagen für ihn nicht nachvollziehbar seien. Er habe in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (mehr als 1,4 Promille) einen Verkehrsunfall verursacht, welchen er bedaure. Der Führerscheinentzug sei berechtigt gewesen, nach Absolvierung der Nachschulung sei ihm die Lenkberechtigung wieder erteilt worden. Erst danach sei ihm von der Behörde der Bescheid ausgefolgt worden, wobei er auch aus dem Bescheid nicht erkennen könne, worauf sich die Einschränkung seiner Lenkberechtigung begründe. Laut Amtsarzt sei er gesundheitlich geeignet.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist bereits seit dem Jahr 1988 im Besitz einer Lenkberechtigung, wobei bereits damals das Tragen entsprechender Kontaktlinsen vorgeschrieben wurde. Im Jahr 1999 wurde im erstmals wegen eines Alkoholdeliktes (0,49 mg/l) die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen entzogen. Wegen eines weiteren Alkoholdeliktes im Jahr 2003 (1,7 Promille) wurde ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von sieben Monaten entzogen.

 

Aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens wurde nach Ablauf der Entziehungsdauer im Jahr 2003 die Lenkberechtigung auf zwei Jahre befristet, wobei der Berufungswerber zur Vorlage von alkoholrelevanten Laborwerten verpflichtet wurde. Diese waren in weitere Folge unauffällig, weshalb ein weiteres amtsärztliches Gutachten vom Dezember 2005 die uneingeschränkte Eignung (mit Ausnahme der Kontaktlinsen) des Berufungswerbers ergab.

 

Am 20. April 2011 verursachte der Berufungswerber in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,72 mg/l) einen Verkehrsunfall, weshalb ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen sowie eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet wurde.

 

Das amtsärztliche Gutachten vom 4. November 2011 spricht von einer befristeten Eignung des Berufungswerbers für ein Jahr, wobei die Vorlage eines Laborbefundes (LFP, MCV und CDT) alle drei Monate notwendig sei. Dies wurde mit den drei aktenkundigen Trunkenheitsfahren in den Jahren 1999, 2003 und 2011 begründet. Die vom Berufungswerber behauptete vollständige Alkoholabstinenz seit dem letzten Führerscheinentzug im April 2011 sei weitgehend glaubhaft, aufgrund der Vorgeschichte sei das Rückfallrisiko aber deutlich erhöht und eine Nachuntersuchung erforderlich. Im Akt befinden sich keine Hinweise, dass sich dieses amtsärztliche Gutachten auf weitere Untersuchungsergebnisse (aktuelle Laborbefunde oder sonstige Stellungnahmen) bezieht.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

 

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Gemäß § 18 Abs.3 FSG-GV ist für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht.

 

5.2. Aus den Bestimmungen des § 14 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ergibt sich, dass Personen, welche alkoholabhängig sind, überhaupt keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Personen welche einen gehäuften Alkoholmissbrauch begangen haben oder die alkoholabhängig waren, ist die Lenkberechtigung (nur) nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme zu erteilen. Eine weitere mögliche Einschränkung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholkonsum kann sich auch aus der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ergeben. Andere Rechtsgrundlagen für die Einschränkung der Lenkberechtigung im Zusammenhang mit Alkoholkonsum sind in der Führerscheingesetz – Gesundheitsverordnung nicht enthalten.

 

Das amtsärztliche Gutachten geht offenbar weder von einer Alkoholabhängigkeit, einem gehäuften Alkoholmissbrauch in der (näheren) Vergangenheit noch von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung aus, weil die für diese Fälle vorgesehenen Hilfsbefunde nicht eingeholt wurden. Es gibt auch keine sonstigen Untersuchungsergebnisse, welche einen konkreten Verdacht in diese Richtung begründen könnte (Laborbefunde oder ähnliches). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Schlussfolgerung im Gutachten, dass das Rückfallrisiko beim Berufungswerber deutlich erhöht sei, nicht nachvollziehbar.

Dazu ist weiters anzuführen, dass nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes der "bloße" Umstand, dass weitere Trunkenheitsfahrten nicht ausgeschlossen werden können, eine Einschränkung der Lenkberechtigung nicht rechtfertigt. Die Befristung sowie die Vorlage der Laborbefunde war daher aufzuheben. Anzuführen ist, dass die Verwendung von Kontaktlinsen sachlich gerechtfertigt ist und sich die Berufung offenbar nicht gegen diese Vorschreibung gerichtet hat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.     Im Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

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