Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100942/4/Bi/Fb

Linz, 21.01.1993

VwSen - 100942/4/Bi/Fb Linz, am 21.Jänner 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des M F, vom 8. Juli 1992 gegen die mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Juli 1992, St.1.636/92/Hu, im Punkt 1 verhängten Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die verhängte Strafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag für die Verfahrenskosten erster Instanz ermäßigt sich auf 50 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG, § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: §§ 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 8. Juli 1992, St.1.636/92-Hu, über Herrn M F u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 27. Dezember 1991 um 19.30 Uhr von L nach K das Kraftfahrzeug ohne einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung gelenkt hat.

Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages von 200 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß eingebracht, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da nach dem Ausspruch der erstinstanzlichen Behörde die im Punkt 1 zur Last gelegte Übertretung (auch) im Sprengel des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich begangen wurde, wurde dessen Zuständigkeit ausgelöst (§ 51 Abs.1 VStG). Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigt sich, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber hat unmittelbar nach der Verkündung des angefochtenen Straferkenntnisses mündlich Berufung gegen das Strafausmaß erhoben und dies damit begründet, er arbeite das erste Monat bei einer Firma als Schlosser und wisse noch nicht, wieviel er genau verdienen werde. Er hat einen Einkommensnachweis angekündigt, der aber bislang nicht eingelangt ist, sodaß er seitens des unabhängigen Verwaltungssenates schriftlich aufgefordert wurde, sein Einkommen bekanntzugeben. Der Vater des Berufungswerbers teilte am 18. Jänner 1993 mit, sein Sohn sei derzeit in Behandlung im Krankenhaus in L, habe kein Einkommen und beziehe weder Arbeitslosenunterstützung noch Notstandshilfe, da er nicht in der Lage sei, das Arbeitsamt aufzusuchen. Er sei derzeit auch nicht in der Lage zu arbeiten, wohne beim Vater und dieser komme auch für seine finanziellen Verpflichtungen auf.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zunächst ist festzuhalten, daß der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 30.000 S reicht. Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber keine Vormerkungen aufweist, sodaß von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als wesentlicher Milderungsgrund auszugehen ist, der laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt wurde. Aus diesem Grund war die verhängte Strafe wesentlich herabzusetzen, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß bei der Erlassung des Straferkenntnisses von einem einem Stundenlohn von 80 S entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen wurde. Auch die Einkommenssituation hat sich mittlerweile zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers geändert, wobei zu berücksichtigen ist, daß dieser derzeit gesundheitlich nicht in der Lage ist, sich einen Arbeitsplatz zu suchen. Zu bedenken ist weiters, daß sich der Vater des Rechtsmittelwerbers bereit erklärt hat, die finanziellen Verpflichtungen seines Sohnes zu übernehmen, um diesen in seiner derzeitigen gesundheitlichen Situation zu entlasten.

Da für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG ein geringfügiges Verschulden des Beschuldigten erforderlich ist, was im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen ist, andererseits aber die Folgen der Übertretung insofern unbedeutend waren, als der Rechtsmittelwerber beim Lenken des Fahrzeuges offensichtlich nicht aufgefallen ist, gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß mit der nunmehr verhängten geringen Strafe aufgrund der oben ausgeführten Überlegungen diesmal noch das Auslangen gefunden werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da der Tatort im Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht in Oberösterreich liegt, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich über die diesbezügliche Berufung nicht zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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