Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166303/6/Zo/Gr

Linz, 22.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch X vom 11. Juli 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 6. Juni 2011, Zahl:VerkR96-2862-2011, in der Berufungsverhandlung am 17. November 2011 eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

I. Hinsichtlich Punkt 1 wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben, die Geldstrafe wird auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt.

 

II. Die Punkte 2 und 3 des Straferkenntnisses werden zu einer Verwaltungsübertretung zusammengefasst und die dafür verhängte Geldstrafe auf 400 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden herabgesetzt.

 

III. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 50 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I und II: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51 e und 19 VStG

zu III: § 64 ff VStG

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

Sehr geehrter Herr X!

Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben:
Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben als Fahrerin des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger
oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt,
dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige
Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde,
obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf
jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

a)  Vom 12.01.2011 von 05:57 Uhr bis 12.01.2011, 23:24 Uhr mit einer Lenkzeit von 10:20
Stunden.

b)  Vom 18.01.2011 von 05:18 Uhr bis 18.01.2011, 20:51 Uhr mit einer Lenkzeit von 10:44
Stunden.

c)  Vom 24.01.2011 von 03:25 Uhr bis 24.01.2011, 20:43 Uhr mit einer Lenkzeit von 10:16
Stunden.

Die Übertretungen zu a), b) und c) stellen einen geringfügigen Verstoß dar.

 

Tatort: Gemeinde Braunau am X, Landesstraße Ortsgebiet, Aus Richtung Braunau
kommend Richtung Deutschland im Orts- bzw., Gemeindegebiet Braunau am Inn. B 148 bei
km 36.200.

 

Tatzeit: 25.01.2011, 15:30 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

2)  Sie haben als Fahrerin des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger
oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt,
dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder
wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden
Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro
Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

a)  Beginn des 24 Stunden Zeitraumes am 12.01.2011 um 05:57 Uhr. Ruhezeit von 06:32
Stunden.

b)  Beginn des 24 Stunden Zeitraumes am 18.01.2011 um 05:18 Uhr. Ruhezeit von 08:26
Stunden.

c)  Beginn des 24 Stunden Zeitraumes am 24.01.2011 um 03:25 Uhr. Ruhezeit von 06:41
Stunden.

Die Übertretungen zu a) und c) stellen einen sehr schwerwiegenden und zu b) einen
geringfügigen Verstoß dar.

 

3)  Sie haben als Fahrerin des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger
oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt
dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von
mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer
zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten
einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9
zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt.

a) Ruhezeit von 20.01.2011, 06:02 Uhr bis 21.01.2011, 06:02 Uhr: 08:32 Stunden. Die drei

reduzierten Ruhezeiten wurden konsumiert.

Die Übertretung zu a) stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Landesstraße Ortsgebiet, Aus Richtung Braunau

kommend Richtung Deutschland im Orts- bzw., Gemeindegebiet Braunau am Inn. B 148 bei

km 36.200.

 

Tatzeit: 25.01.2011, 15:30 Uhr.

2a bis 3 a) Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X LKW, N3

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
                                  falls diese                       Freiheitsstrafe Gemäß §

uneinbringlich ist,   von

Ersatzfreiheits- •":

strafe von

1.        150 Euro                      60 Stunden                                                     jeweils § 134 Abs. 1 und 1 b

2a - 3a) 600 Euro                   280 Stunden                                                   KFG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

75 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
825 Euro.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er am 12. Jänner 2011 nicht rechtzeitig einen Parkplatz gefunden hatte. Er war in der Zeit von 22:00 Uhr bis 23:25 Uhr auf der A5 zwischen Karlsruhe und Frankfurt unterwegs und konnte erst um 23:25 Uhr einen Parkplatz finden. Dies wirke sich auf die Tatvorwürfe bezüglich Punkt 1 und Punkt 2a aus. Weiters liege eine Konsumtion mehrerer Delikte und zwar bezüglich 2a, 2c und 3a vor. Die Strafe sei auch unangemessen hoch. Der Berufungswerber sei für seine Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig und bislang völlig unbescholten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. November 2011. An dieser haben eine Vertreterin des Berufungswerbers und der Erstinstanz teilgenommen. Der Meldungsleger RI X wurde als Zeuge einvernommen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens und einer umfangreichen Erörterung der Sach- u. der Rechtslage schränkte die Vertreterin des Berufungswerbers die Berufung auf die Strafhöhe ein.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber hat am 12. Jänner 2011 eine Tageslenkzeit von zehn Stunden und 20 Minuten, am 18. Jänner 2011 eine Tageslenkzeit von zehn Stunden und 44 Minuten sowie am 24. Jänner 2011 eine solche von zehn Stunden und 16 Minuten eingehalten.

 

Er hat im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 12. Jänner 2011 um 05:57 Uhr eine Ruhezeit von sechs Stunden und 32 Minuten, im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 18. Jänner 2011 um 05:18 Uhr eine solche von acht Stunden und 26 Minuten, im 24 Stundenzeitraum, beginnend am 20. Jänner 2011, 06:02 Uhr eine Ruhezeit von acht Stunden und 32 Minuten sowie im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 24. Jänner 2011 um 03:25 Uhr eine Ruhezeit von sechs Stunden und 41 Minuten eingehalten.

 

Am 12. Jänner 2011 in der Zeit von 23:00 Uhr bis 23:25 Uhr war der Berufungswerber auf Parkplatzsuche, weshalb er die Ruhezeit nicht früher einlegen konnte. Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1000 Euro, ist für seine Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig und hat kein Vermögen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass die Vertreterin des Berufungswerbers die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Die dem Berufungswerber vorgeworfenen Schuldsprüche sind daher in Rechtskraft erwachsen und es ist lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständlichen Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils 5000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Die gesetzliche Mindeststrafe der jeweiligen Übertretungen ist daher davon abhängig, ob es sich um einen sehr schwerwiegenden, einen schwerwiegenden oder einen geringfügigen Verstoß handelt. Bezüglich der Tageslenkzeiten ist festzuhalten, dass die vom Berufungswerber maximal eingehaltene Lenkzeit zehn Stunden und 44 Minuten betragen hat. Es handelt sich daher um einen geringfügigen Verstoß, sodass keine gesetzliche Mindeststrafe vorgeschrieben ist. Die kürzeste vom Berufungswerber eingehaltene Ruhezeit beträgt weniger als sieben Stunden bei einer vorgeschriebenen Ruhezeit von neun Stunden, sodass es sich diesbezüglich um einen sehr schwerwiegenden Verstoß handelt. Für diese Übertretung beträgt die gesetzliche Mindeststrafe daher 300 Euro.

 

Zu lange Lenkzeiten, zu kurze Ruhezeiten bzw. zu spät eingelegte Lenkpausen beeinträchtigen die Konzentrationsfähigkeit von Kraftfahrern wesentlich. Sie sind daher immer wieder Ursache von schweren Verkehrsunfällen, wobei es aufgrund der Größe der dabei beteiligten Fahrzeuge immer wieder zu schweren Verletzungen und massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraße kommt. Der Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen ist daher im Allgemeinen erheblich, weshalb vom Gesetzgeber auch entsprechende Mindeststrafen festgelegt wurden.

 

Bezüglich der Tageslenkzeiten handelt es sich lediglich um geringfügige Verstöße, weshalb keine besonders hohe Strafe erforderlich ist. Es darf aber nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber die erlaubte Tageslenkzeit mehrmals überschritten hat. Der Berufungswerber hat auch die erforderliche Ruhezeit von zumindest neun Stunden mehrmals nicht eingehalten, wobei er sie zumindest einmal deutlich unterschritten hat. Im Hinblick darauf, dass hier neben dem sehr schwerwiegenden Verstoß mehrere weitere Übertretungen vorliegen, konnte mit der gesetzlichen Mindeststrafe von 300 Euro nicht mehr das Auslangen gefunden werden.

 

Dem Berufungswerber kommt der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit zu Gute, sonstige Straferschwerungs- bzw. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung seiner ungünstigen persönlichen Verhältnisse konnten die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen herabgesetzt werden. Eine noch weitere Herabsetzung erscheint jedoch aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht mehr möglich.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafen war entsprechend den im § 134 Abs.1 KFG vorgesehenen Verhältnisse zwischen (höchster) Geldstrafe und (längster) Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

III: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

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