Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166333/6/Zo/Gr

Linz, 15.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X vom 31. August 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. August 2011, Zahl: VerkR96-23645-2010 wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. November 2011 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis  aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51 e und 45 Abs.1 Z.1 VStG

zu II: § 64 ff VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er trotz Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Juli 2010 als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen: X binnen zwei Wochen der anfragenden Behörde nicht bekanntgegeben habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 24. April 2010 um 23:50 Uhr in Pucking auf der A25 auf der Rampe 3 bei Straßenkilometer bei 0,400 gelenkt habe. Er habe innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Auskunft nicht erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von fünf Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bemängelte der Berufungswerber, dass ihn die Erstbehörde nicht von den Verfahrensergebnissen in Kenntnis gesetzt habe. Diese habe ihm am 22. Juli 2011 nur eine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt, nicht jedoch eine Lenkerauskunft. Eine solche habe er weder erhalten noch habe er die Entgegennahme mittels Unterschrift bestätigt. Die verspätete Abgabe der Lenkerauskunft könne ihm daher nicht vorgeworfen werden. Weiters machte er Ausführungen zur Strafbemessung.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. November 2011. An dieser hat eine Vertreterin des Berufungswerbers teilgenommen und es wurde eine Mitarbeiterin der BH Linz-Land als Zeugin einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen: X. Gegen den Lenker dieses PKW wurde Anzeige erstattet, weil er am 24. April 2010 um 23:50 Uhr auf der A25, Rampe 3 bei Kilometer 0,400 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erließ daraufhin gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung. Nach einem Einspruch des Berufungswerbers wurde er mit Schreiben vom 22. Juli 2010 aufgefordert, sich zum Tatvorwurf zu rechtfertigen. In diesem Schreiben ist als Beilage eine Lenkererhebung angeführt. Im Akt befindet sich auch eine Kopie der Lenkererhebung. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber mittels RSa zugestellt.

 

Der Berufungswerber reagierte auf dieses Schreiben dahingehend, dass er wiederum zur Geschwindigkeitsüberschreitung Stellung nahm, zum Fahrzeuglenker machte er keine Angaben. Es wurde ihm daraufhin mit Schreiben vom 16. August 2010 vorgeworfen, dass er die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt habe. Dazu teilte er mit, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt von einem namentlich angegebenen polnischen Staatsbürger gelenkt worden sei. In weiterer Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

Im Berufungsverfahren wurde erhoben, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. Juli 2010 mittels RSa zugestellt wurde, wobei als Beilage eine Lenkerhebung angeführt ist. Die Bearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gab glaubwürdig an, dass in derartigen Fällen üblicherweise so vorgegangen wird und beide Formulare (also auch die Lenkerhebung) mit einem Kuvert versendet werden. Dabei handelt es sich um eine übliche Vorgangsweise, weshalb sie vermute, dass dies auch im gegenständlichen Akt der Fall gewesen sei.

 

Auf Befragen durch die Vertreterin des Berufungswerbers gab die Zeugin vorerst an, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung gemeinsam mit der Lenkererhebung vermutlich von ihrer Sekretärin Frau X kuvertiert worden sei. Am selben Tag gab die Zeugin dann telefonisch bekannt, dass aufgrund der damaligen Urlaubszeit nicht mehr mit Sicherheit nachvollzogen werden könne, wer das Schreiben tatsächlich kuvertiert habe. Es seien damals auch Hilfskräfte und Praktikanten beschäftigt gewesen und es sei möglich, dass sich Frau X in Urlaub befunden habe. Die konkrete Person, welche jene Schriftstücke kuvertiert habe, konnte daher nicht mehr festgestellt werden.

 

Dazu hat das zuständige Mitglied des UVS in freier Beweiswürdigung folgendes festgestellt:

 

Die Praxis, die Lenkererhebung gemeinsam mit einem anderen Schriftstück zu versenden, wird von zahlreichen Behörden angewendet und ist dem UVS durchaus bekannt. Im Allgemeinen ist auch davon auszugehen, dass jene Sekretärinnen, welche die Schriftstücke kuvertieren die Beilagen – konkret also die Lenkererhebung – anschließen. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich dieser Vorfall in der Urlaubszeit ereignet hat und in dieser Zeit auch Hilfskräfte und Ferialpraktikanten beschäftigt waren, welche mit derartigen Tätigkeiten, nämlich dem Kuvertieren und Absenden von Schriftstücken betraut waren. Es kann nicht mehr festgestellt werden, wer diese Tätigkeit im konkreten Fall tatsächlich durchgeführt und es ist zu berücksichtigen, dass bei Hilfskräften, welche diese Arbeiten nur gelegentlich oder für kurze Zeit durchführen, nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass nicht im Einzelfall einmal eine Beilage vergessen wurde. Hätte hingegen eine Sekretärin, welche mit solchen Arbeiten ständig betraut ist, diese Tätigkeit durchgeführt, würden wohl kaum Zweifel bestehen. Der Berufungswerber hat von Anfang an behauptet, keine Lenkererhebung erhalten zu haben und unter den konkreten Umständen des Einzelfalles kann diese Behauptung nicht widerlegt werden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

5.2. Im konkreten Fall kann nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen werden, dass dem Berufungswerber die Lenkererhebung tatsächlich zugekommen ist. Es war daher seiner Berufung stattzugeben und das Verfahren einzustellen.

 

Zu II: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

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