Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166454/2/Kof/Gr

Linz, 18.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom
20. Oktober 2011, VerkR96-7821-2010, betreffend Übertretung des KFG,
zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
die Geldstrafe auf 72 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafe.   Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe ...................................................................... 72,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................. 7,20 Euro

                                                                                                                   79,20 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 24 Stunden.

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

Tatzeit:         27.07.2011, 08.48 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Tatort:            Ried im Traunkreis, A9 Pyhrnautobahn bei Km 4,200, Richtg. Graz (Kontrollort)

Fahrzeug:    Sattelzugfahrzeug DAF, Kennzeichen WL-.....

                    Sattelanhänger FVG, Kennzeichen WL-.....

 

Sie haben folgende Übertretung begangen:

Sie haben als verantwortlich Beauftragter der Firma G in E., .....Straße Nr. ..., diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Sattelzuges, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Sattelzuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von BM gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die gem. § 104 Abs. 9 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden.

Bescheiddaten: VerkSO-455.800/6753-2011-Roa.

Nicht erfüllte Auflage:

Laut Punkt 04 waren nicht mindestens zwei typengenehmigte Warnleuchten mit gelb-rotem Licht angebracht und eingeschaltet, sodass das Licht nach allen Seiten hin gut sichtbar ist.

 

Verletzte Normen:

§ 9 Abs. 2 VStG  iVm.  § 103 Abs. 1 Z1 KFG  iVm.  § 104 Abs. 2 lit.f KFG


Es wird daher über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe: 365 Euro;     Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden;     gemäß § 134 Abs. 1 KFG

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu entrichten:
36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  401.50 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 27. Oktober 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 3. November 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen.

 

Am 17. November 2011 hat der Bw – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen
und auf das Strafausmaß eingeschränkt; 

siehe Berufungsschrift – Rückseite

 

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Beim verfahrensgegenständlichen Sondertransport waren zwei orange-rote

Warnleuten nicht angebracht und nicht eingeschaltet.

 

Wer die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten nicht einschaltet,
begeht idR eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 KFG und ist eine Bestrafung mittels Organmandat oder Anonymverfügung möglich.

Bei einer Übertretung auf Freilandstraßen beträgt die Strafhöhe ........... 36 Euro.

 

Es besteht zwar kein Rechtsanspruch

·         auf die Ausstellung eines Organmandates und/oder die Erlassung einer Anonymverfügung sowie

·         die Verhängung einer ungefähr gleich hohen Strafe wie bei einem Organmandat oder einer Anonymverfügung;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E5 und E6 bzw. E24 und E25 zu § 50 VStG (Seite 930, 933 und 934) zitierte Judikatur.

 

Die Tatzeit der Übertretung war am 27.07.2011 um 08.48 Uhr, somit bei Tageslicht.

 

Die "Gefährdung der Verkehrssicherheit" war damit erheblich geringer,

als eine gleichartige Übertretung zur Nachtzeit gewesen wäre.

 

Somit ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 72 Euro

(= 36 Euro pro nicht eingeschaltetem Scheinwerfer) und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum