Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100943/2/Bi/Fb

Linz, 11.01.1993

VwSen - 100943/2/Bi/Fb Linz, am 11.Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Mag. H D, vom 12. November 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Februar 1992, VerkR96-15700-1991, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG, §§ 20 Abs.2 i.V.m. 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 20. Februar 1992, VerkR96/15700-1991, über Herrn Mag. H D wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt, weil er am 15. Oktober 1990 gegen 21.44 Uhr den PKW auf der Westautobahn A1 bei km 168,525 in Fahrtrichtung Wien gelenkt und dabei die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 37 km/h überschritten hat. Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages von 250 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben (die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte am 31. Oktober 1992), die von der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt wurde. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, aus dem Straferkenntnis gehe nicht hervor, warum die Behörde denkmöglich annehmen konnte, daß er das Fahrzeug gelenkt habe. Es könne jemand nur dann Beschuldigter sein, wenn konkrete fundierte Fakten vorliegen, aus denen sich schlüssig ableiten lasse, daß nach menschlichem Ermessen der Beschuldigte als Täter in Frage kommen könnte. Die Behörde habe überdies nicht das Recht, willkürlich Aktenteile vorzuzeigen und andere Teile von der Einsichtnahme auszuschließen. Er habe lediglich ein Schreiben des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich bekommen und eine Ablichtung des Eichscheines, was aber keinesfalls der vollständige Akt sei. Er habe verschiedene Beweisanträge gestellt, die verworfen wurden, sodaß eine vorgreifende Beweiswürdigung vorliege. Die Erstbehörde habe sich damit nicht auseinandergesetzt und es gebe auch keine zwei rechtskräftigen Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, da beide Erkenntnisse wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit behoben wurden. Der Tatvorwurf entspreche nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG, sodaß die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu Rückverweisung an die Erstinstanz, beantragt werde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus dem gesamten Verfahrensakt ergibt sich nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit, daß der PKW vom Rechtsmittelwerber gelenkt worden ist. Das Radarfoto wurde bei Dunkelheit aufgenommen, sodaß ein Lenker nicht erkennbar ist, eine Lenkererhebung wurde nicht durchgeführt, und der Rechtsmittelwerber hat während des gesamten Verfahrens nie behauptet, am 15. Oktober 1990 um 21.44 Uhr mit dem genannten PKW auf der Westautobahn im Gemeindegebiet A Richtung E gefahren zu sein.

Da jedoch die Verwaltungsstrafbehörde die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, so auch die Lenkereigenschaft, zu beweisen hat und dies im gegenständlichen Fall nicht möglich ist, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf die weiteren Argumente des Rechtsmittelwerbers einzugehen.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten stützt sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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