Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210587/6/Bm/Sta

Linz, 22.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau M B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K Z, S, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.8.2011, BauR96-695-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. Bauordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.10.2011 zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird hinsichtlich Schuld keine Folge gegeben, hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als von einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird.

 

II.         Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 21 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF;

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.8.2011, BauR96-695-2010,  wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 1.450 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 iVm § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben zumindest bis 29.6.2010 als Bauherrin ein Vogelvoliere auf der Garage des Wohnhauses  L, A, auf dem Gst. Nr. , KG. L – wie anlässlich eines Lokalaugenscheines durch die Baubehörde am 29.6.2010 festgestellt wurde – errichtet und somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw durch ihren anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass richtig sei, dass die Bw bei einem Unternehmen die Errichtung einer Vogelvoliere in Auftrag gegeben habe. Dies sei im guten Glauben geschehen; nie habe die Bw daran gedacht, dass sie allenfalls um eine Baubewilligung ansuchen müsse.

Auch vom beauftragten Unternehmer, welcher ausschließlich mit derartigen Bauten beauftragt werde, sei nicht mitgeteilt worden, dass sie sich wegen allfälliger Genehmigung mit den Behörden in Verbindung setzen müsse. Somit könne der Bw nicht einmal Fahrlässigkeit angelastet werden, da sie nie eine Gesetzesverletzung für möglich gehalten habe. Für keinen Durchschnittsbürger würde eine Vogelvoliere, welche jederzeit wieder entfernt werden könne, ein Gebäude darstellen.

Im Übrigen sei zwischenzeitig die Vogelvoliere vor Erlassung des Straferkenntnisses wieder entfernt worden.

Darüber hinaus stelle eine Vogelvoliere tatsächlich kein Bauwerk im Sinne der Oö. Bauordnung dar. Die verhängte Strafe sei keinesfalls schuld- und tatangemessen und entspreche diese auch nicht den Einkommensverhältnissen der Bw.

Nachdem die Vogelvoliere bereits wieder entfernt wurde, wäre die Verhängung einer Strafe entbehrlich gewesen und hätte eine bescheidmäßige Ermahnung genügt, sofern die Behörde die Ansicht vertrete, dass ein Verstoß gegen die Oö. Bauordnung vorliege. Von der Behörde sei angenommen worden, dass die Bw monatlich 1.500 Euro ins Verdienen bringe. Tatsächlich erhalte jedoch die Bw nur einen Pensionsvorschuss von täglich 18,03 Euro. Nachdem die Vogelvoliere entfernt wurde, sei auch kein Schaden entstanden.

Es werde daher der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge nach Aufnahme der angebotenen Beweise das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Strafverfahren einstellen, in eventu eine bescheidmäßige Ermahnung vornehmen, in eventu die Strafe angemessen herabsetzen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt; da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2011, bei der die Bw, Herr G O und der anwaltliche Vertreter teilgenommen haben und gehört wurden.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Zumindest bis 29.6.2010 wurde auf der Garage des Wohnhauses L, A, auf Gst. Nr. , KG. L, eine Vogelvoliere von der Bw als Bauherrin errichtet.

Die Bw leidet an Burnout und wurde die Vogelvoliere aus selbsttherapeutischen Zwecken errichtet, um der Bw wieder einen Lebenssinn zu geben.

Ein Hinweis durch den Volierenbauer, dass solche Volieren baubewilligungspflichtig seien, ist nicht erfolgt.

Sofort nach Aufforderung durch die Gemeinde wurde die Vogelvoliere wieder entfernt.

Nach Entfernung der Vogelvoliere wurde das Einfamilienhaus von der Bw auf Grund einer finanziellen Notsituation verkauft.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z2 Oö. Bauordnung 1994 bedarf die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lageart oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören, einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen.

 

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z2 Oö. Bauordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs.2 bis 4 abweicht.

 

Gemäß § 57 Abs.2 leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Fest steht, dass bei der von der Bw geplanten Vogelvoliere mit Lärmbestätigungen zu rechnen ist, weshalb der Tatbestandes des § 24 Abs.1Z2 Oö. Bauordnung 1994 gegeben ist. Von der Bw wird auch nicht bestritten, dass die vorgeworfene Baumaßnahme im angeführten Tatzeitraum tatsächlich durchgeführt worden ist. Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist daher gegeben.

Die Bw hat die Tat, da keine Schuldausschließungsgründe vorliegen, auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten. Allerdings ist bei der Straffestsetzung zu berücksichtigen, dass die Bw auf Grund ihres Krankheitsbildes und auch auf Grund der bei der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen Persönlichkeitsstruktur die Bedeutung des Umfanges ihres Bauvorhabens im Hinblick auf die Bewilligungspflicht nicht im entsprechenden Ausmaß bewusst war.

In Anbetracht dieser besonderen Umstände und im Hinblick auf die geringfügigen Folgen der Übertretung erscheinen dem Oö. Verwaltungssenat die Voraussetzungen des § 21 VStG als gegeben.

Auf Grund der Sachlage erscheint es erforderlich, die Bw zu ermahnen, um sie auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen und sie dadurch von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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