Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210590/7/Bm/Sta

Linz, 17.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn J R, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K Z, S, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.8.2011, BauR96-701-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. Bauordnung 1994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2011  zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als im Spruch des Straferkenntnisses die Anführung "2 Bürocontainer" zu entfallen hat;  der im Spruch enthaltene Klammerausdruck hat zu lauten:
"(5 Fertigteilgaragen mittig des Grundstückes Nord-Süd-Ausrichtung,
2 Fertigteilgaragen an der nordwestlichen Grundgrenze und
1 Fertigteilgarage mittig an der südlichen Grundgrenze)".  Darüber hinaus wird der Berufung keine Folge gegeben.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten; der vorgeschriebene Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz bleibt bestehen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 65  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.8.2011, BauR96-701-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 1.450 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 iVm § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben als Bauherr zumindest bis 21.9.2010 – wie von der Baubehörde am 2.8.2010 festgestellt wurde – auf dem Gst. Nr. , KG.  (T, L), 8 Fertigteilgaragen (5 Fertigteilgaragen mittig des Grundstückes Nord-Süd Ausrichtung und 2 Fertigteilgaragen mittig an der südlichen Grundgrenze), 2 Bürocontainer und einen gedeckten Stellplatz (ca. 90 m2) errichtet und somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch seinen anwaltlichen Vertreter  fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass im Spruch des Straferkenntnisses von 8 Fertigteilgaragen die Rede sei, wobei in weiterer Folge lediglich 7 Garagen in der anschließenden Klammer angeführt seien. Der Spruch der Behörde widerspreche sich somit.

Die Fertigteilgaragen seien vom Bw auf der Liegenschaft aufgestellt und diese somit richtigerweise diesem zuzuordnen; ebenso die Überdachung am hinteren Ende der Liegenschaft. Nicht dem Bw zuzuordnen seien hingegen die beiden Bürocontainer. Die Bürocontainer seien vom Mieter der Liegenschaft aufgestellt worden. Es handle sich um die L GmbH, welche einen Teil der Liegenschaft angemietet habe. Nachdem die Bürocontainer von der Baubehörde bemängelt worden seien, habe die Firma L in der Folge ein eigenes Bauansuchen bei der Gemeinde Traun eingebracht und sei in veränderter Form eine Genehmigung erteilt worden.

Zwischenzeitig seien die beiden Bürocontainer vor Erlassung des Straferkenntnisses entfernt worden. Die Firma L habe das Mietverhältnis aufgelöst und sei umgezogen. Für die aufgestellten Baucontainer hafte ausschließlich diese.

Bezüglich der Fertigteilgaragen sei auszuführen, dass der Bw zwar gewusst habe, dass nur die Errichtung eines dreistöckigen Gebäudes auf dem Lagerplatz genehmigt sei, er aber nicht gewusst habe, dass die Fertigteilgaragen einer Baugenehmigung bedürfen und dabei auch die Einhaltung einer Bauflucht wesentlich sei.

Der Bw habe niemals daran gedacht, dass er auch bei der Aufstellung der Garagen die Bauflucht für ein allenfalls zu errichtendes Gebäude einzuhalten habe. Die Bauflucht habe sich aber als wesentliches Kriterium in weiterer Folge herausgestellt.

Mit Herrn Ing. S vom Stadtamt T seien diesbezügliche Verhandlungen im Gange, da zukünftig die Errichtung eines Garagenparks beabsichtigt sei.

Zuletzt sei vereinbart worden, dass von diesen auch eine Skizze vorgegeben werde, wonach rund 20 Fertigteilgaragen aufgestellt werden könnten und der  Bw anschließend Detailpläne zur Einreichung erstellen lasse. Der Bw sei selbst an der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes interessiert. Die diesbezüglichen Verhandlungen seien noch nicht abgeschlossen.

Bei dem errichteten Flugdach handle es sich nicht um einen Stellplatz gleich einem Carport. Nachdem das Grundstück als Lagerplatz in allen Plänen ausgewiesen sei, seien dort bislang nur Einzelteile und Wrackteile gelagert worden. Es handle sich lediglich um einen Wetterschutz, ähnlich einem Holzlagerplatz.

Im Übrigen sei die verhängte Geldstrafe völlig überhöht. Der Bw sei nicht vorbestraft und habe nicht im Geringsten daran gedacht, dass er gegen die Bauordnung verstoßen würde. Sein Einkommen belaufe sich auf ungefähr 1.500 Euro monatlich. Die Strafe von 1.450 Euro sei weder schuld- oder tatangemessen.

Es werde daher der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Strafverfahren einstellen, in eventu eine bescheidmäßige Ermahnung vornehmen, in eventu die Strafe angemessen herabsetzen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensstrafakt sowie in die vom Bw beigebrachten Unterlagen. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 25.10.2011 durchgeführt, bei der der Bw und sein Rechtsanwalt anwesend waren und gehört wurden. Als Zeuge einvernommen wurde Herr Ing. J S vom Stadtamt T.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Bw ist Eigentümer des Grundstückes Nr. , KG. T.

Bis zum 21.9.2010 wurden vom Bw auf diesem Grundstück
8 Fertigteil­garagen sowie ein gedeckter Stellplatz in der Größe von ca. 90 m2 errichtet. Eine Baubewilligung ist hiefür bis zum 21.9.2010 nicht vorgelegen und liegt auch weiterhin nicht vor.

Die ebenfalls auf dem Grundstück Nr. , KG. T, errichteten Bürocontainer wurden von der Firma L GmbH aufgestellt.

Vom Bw wurden bei der zuständigen Baubehörde keine Erkundigungen darüber geführt, ob die Errichtung der Fertigteilgaragen und des gedeckten Stellplatzes einer baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt.

Die derzeitige Situierung widerspricht dem Bebauungsplan; hinsichtlich einer bewilligungsfähigen Situierung der Fertigteilgaragen und des Stellplatzes werden zur Zeit Gespräche mit Vertretern der Stadtgemeinde T geführt.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich zum einem aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Bw und zum anderen aus den Aussagen des Zeugen Ing. S.

Vom Bw wird die Errichtung des in Rede stehenden Bauvorhabens ohne Vorliegen einer Baubewilligung nicht bestritten.

 

 

5. In rechtlicher Hinsicht  hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. Bauordnung 1994 bedarf einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen, der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden.

 

Nach § 24 Abs.1 Z2 Oö. Bauordnung 1994 bedarf einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen, die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Beeinträchtigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören.

 

Nach § 57 Abs.1 Z2 Oö. Bauordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist.

 

Gemäß § 57 Abs.2 leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z 2, 3, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Fest steht nach dem durchgeführten Beweisverfahren, dass es sich bei der Errichtung der genannten Fertigteilgaragen und des gedeckten Stellplatzes um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach der Oö. Bauordnung 1994 handelt.

Unbestritten ist auch, dass dieses Bauvorhaben vom Bw als Bauherr zumindest bis 21.9.2010 auf dem Grundstück Nr. , KG. T, ohne Baubewilligung errichtet worden ist.

 

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung  betreffend Fertigteilgaragen und Stellplatz  ist daher als gegeben zu erachten.

Im Beweisverfahren hat sich ergeben, dass dem Bw hinsichtlich der Bürocontainer die Bauherreneigenschaft nicht zukommt, weshalb diesbezüglich der Tatvorwurf einzuschränken war.

Der im Spruch enthaltene Klammerausdruck war im Hinblick auf die vorgeworfenen Ausführung von 8 Fertigteilgaragen zu korrigieren.

 

5.3. Der Bw hat die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Ein solcher Entlastungsbeweis ist dem Bw nicht gelungen. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, dass der Bw subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, die der Bestrafung zu Grunde liegende Norm zu befolgen.

Soweit sich der Bw darauf beruft, dass er nicht gewusst habe, dass für das Bauvorhaben eine Baubewilligung erforderlich sei, ist darauf zu verweisen, dass Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwiderhandelt, gemäß § 5 Abs.2 VStG nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Dabei ist auch irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, die den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass sie unverschuldet war und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Die bloße Argumentation, er habe nicht gewusst, dass die Fertigteilgaragen einer Baugenehmigung bedürfen und dabei auch die Einhaltung einer Bauflucht wesentlich sei, vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. VwGH vom 23.12.1991, Zl. 88/17/0010 ua.).

Vom Bw wird selbst angegeben, geeignete Erkundigungen nicht vorgenommen zu haben.

 

6. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat der Strafbemessung die von ihr geschätzten persönlichen Verhältnisse des Bw zu Grunde gelegt, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit des Bw gewertet, als straferschwerend wurde angenommen, dass der Bw trotz Kenntnis der konsenslosen Bauführung nicht bemüht war, eine Baubewilligung ehestmöglich zu erwirken.

Auch wenn der Bw im Berufungsverfahren den von der Behörde geschätzten Vermögensverhältnissen insofern entgegengetreten ist, als er sein monatliches Nettoeinkommen mit 1.500 Euro angegeben hat sowie der Tatvorwurf einzuschränken war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die verhängte Geldstrafe überhöht ist, da ohnehin von der belangten Behörde die Mindeststrafe verhängt wurde.

 

Darüber hinaus ist bei Strafbemessung auch auf den Unrechtsgehalt der Tat Rücksicht zu nehmen. Nach dem Schutzzweck der oben angeführten Norm soll eine widmungsgemäße geordnete Bauführung durch die Hintanhaltung konsensloser Bauführungen garantiert werden und besteht ein schutzwürdiges Interesse der Vermeidung von Gefahren durch bauliche Anlagen, sei es im Sinne des Nachbarschutzes, des Umweltschutzes, des Brandschutzes udgl. Eben diese geschützten Interessen hat der Bw durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung verletzt.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG hatte zu unterbleiben, da die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht gegeben sind.

 

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Nach der Judikatur des VwGH dürfen Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw nicht angelastet werden, wenn der Schuldspruch teilweise zugunsten des Bw abgeändert wird.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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