Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420693/7/Br/Th

Linz, 04.10.2011

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier aus Anlass der Beschwerde des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt [Festnahme, Einsatz v. Handfesseln u. Pfefferspray, sowie erniedrigende Behandlung], durch ein dem Bezirkshauptmann von Linz-Land zuzurechnenden Handlung eines Organs der Polizeiinspektion Traun, folgenden Beschluss gefasst:

 

 

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm §§ 67a Abs. 1 Z. 2, 67c und 79a AVG 1991. 

 

B e g r ü n d u n g:

 

 

1. Mit dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 26. Juli 2011 eingebrachten Schriftsatz vom 22. Juli 2011 hat der Beschwerdeführer durch dessen Rechtsvertreter gemäß Art. 129a Abs. 1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z2 AVG Beschwerde eingebracht und die Feststellung beantragt, der

"Beschwerdeführer sei durch die Festnahme am 10.06.2011, 15:23 Uhr, und die Anhaltung bis 19:40 Uhr durch die Organe der Polizeiinspektion Traun im verfassungsgesetzlich gewährleisten Recht auf persönliche Freiheit und dadurch, dass er bei der Anhaltung durch körperlichen Einsatz und Einsatz eines Pfeffersprays verletzt worden sei, im Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, sowie durch den unberechtigten Vorwurf seiner türkischen Abstammung sowie in seinem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 35 und 36 VStG festgenommen und angehalten zu werden, verletzt worden, wobei als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig sei, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in der Höhe von ingesamt 1.672,80 Euro binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

 

 

1.1. Mit einer nachgereichten Mitteilung vom 27. Juli 2011 (Zeitungsartikel, Bestätigung über die Gurtenbefreiung u. Anhalteprotokoll) wurde die Beschwerde untermauert.

 

 

2. Auf Grund der im Zuge der vorfallsbezogenen Anzeige  gegen den Beschwerdeführer seitens der einschreitenden Polizeibeamten wurde er vom LG f. Strafsachen Linz, am 26.9.2011, GZ: 22 Hv 83/11p, wegen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 15 Abs.1, § 269 3. Fall StGB),  unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, verurteilt.

 

 

2.1. Mit dem per FAX vom 3.10.2011 übermittelten Schriftsatz zog der Beschwerdevertreter die Beschwerde zurück.

 

 

3. Infolge der Zurückziehung der Beschwerde war diese als gegenstandslos zu erklären. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt. 

 

 

4. Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt, dann ist nach § 79a Abs.2 AVG der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG). Nach § 79a Abs. 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten.

Als Aufwendungen gelten gemäß § 79a Abs 4 AVG neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

Ein Antrag auf Zuerkennung des Vorlage- u. Schriftsatzaufwandes wurde von der belangten Behörde nicht gestellt, sodass ihr aus diesem Grund auch keine Kosten zuzusprechen waren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabe- und Beilagengebühren  in Höhe von 14,30 Euro [3 Beilagen á 3,90 Euro], sohin insgesamt 26 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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