Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165520/3/Kei/Bb/Th

Linz, 30.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. X, vom 3. November 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 13. Oktober 2010,  GZ VerkR96-1452-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

II.                 Betreffend die verhängte Geldstrafe wird die Berufung ebenso abgewiesen, betreffend die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insofern stattgegeben als diese auf 48 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

III.               Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen 21,80 Euro (= 10 % der verhängten Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I. und II.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom
13. Oktober 2010, GZ VerkR96-1452-2010, wurde X (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig für schuldig erkannt und bestraft (auszugsweise Wiedergabe):

 

"... Tatzeit: 24.01.2010, 21.09 Uhr (Sonntag; Kontrollzeit)

Tatort: Weißkirchen an der Traun, Welser Autobahn A 25, Richtungsfahrbahn Wels, km 6.050 (Kontrollort)

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug Volvo, X mit Sattelanhänger X

 

Übertretung:

Sie haben das genannte KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,6 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist..."

 

Als verletzte Rechtsgrundlage wurde § 42 Abs.2 StVO genannt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.2a StVO eine Geld­strafe in der Höhe 218 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 144 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das am 20. Oktober 2010 zugestellt wurde, hat der Berufungswerber anwaltlich vertreten fristgerecht – mit Schriftsatz vom 3. November 2010 – Berufung erhoben und beantragt ein Amtssachverständigengutachten einzuholen, seiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe durch den Ausspruch einer Ermahnung zu ersetzen bzw. nach § 20 VStG auf die Hälfte zu reduzieren.

 

Im Einzelnen führt der Berufungswerber im Wesentlichen an, dass das von ihm zur Tatzeit gelenkte Sattelkraftfahrzeug ausschließlich mit Molkereiprodukten beladen gewesen sei, die als leicht verderbliche Lebensmittel im Sinne des § 42 Abs.3 StVO gelten würden, sodass der gegenständliche Transport vom Wochenendfahrverbot ausgenommen gewesen sei.   

 

Überdies bringt er vor, als Kraftfahrer im internationalen Gütergewerbe über ein nur unterdurchschnittliches Einkommen von lediglich 1.237,40 Euro zu verfügen. Die gegen ihn verhängte Geldstrafe sei jedoch unverhältnismäßig hoch und nicht auf Grundlage seiner tatsächlichen Einkommensverhältnisse berechnet worden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 5. November 2010, GZ VerkR96-1452-2010, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, in die Berufung und die Berufungsergänzung.  

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der im Verfahren relevante Sachverhalt vollständig geklärt vorliegt und lediglich die Klärung von Rechtsfragen vorzunehmen war. Im Übrigen wurde weder vom rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber noch von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Der Berufungswerber lenkte am 24. Jänner 2010 um 21.09 Uhr das – auf die X Transport GmbH mit Sitz in X, X zugelassene - Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug mit dem nationalen Kennzeichen X und den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen X, mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, in Weißkirchen an der Traun, auf der Welser Autobahn (A 25), bei Strkm 6,050 in Richtung Wels.

 

Das Sattelkraftfahrzeug war zu diesem Zeitpunkt mit Milchprodukten beladen, und zwar mit Fruchtjoghurts, Sauermilch mit Fruchtzusatz (sogenannte "Fru Fru") und Parmesan. Die Joghurt- und Sauermilchprodukte wiesen ein Mindesthaltbarkeitsdatum bis circa Mitte Februar 2010 (15., 19., 20 und 21. Februar 2010), Parmesan ein Haltbarkeitsdatum von mehreren Monaten (26. Juni, 28. September und 15. Oktober 2010) auf. Zielorte der Transportfahrt waren das Zentrallager der X österreichische Warenhandels AG und die Betriebsstätte der X Österreich GmbH in X. Für die betreffende Fahrt lag keine Ausnahmegenehmigung vor.

 

4.2. Dieser dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der dienstlichen Wahrnehmung von geschulten Straßenaufsichtsorganen der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich anlässlich der Anhaltung des genannten Sattelkraftfahrzeuges am Sonntag, den 24. Jänner 2010 um 21.09 Uhr auf der A 25 zum Zwecke der Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle. Die detaillierten Feststellungen zum Ladegut und dessen Haltbarkeit basieren auf dem zum Akt gehörigen Lieferschein, aus dem auch die Zielorte der Fahrt entnommen werden können. Die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen hat auch der Berufungswerber selbst dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt, er hat jedoch eingewendet, dass es sich bei den transportierten Milchprodukten um leicht verderbliche Lebensmittel im Sinne des § 42 Abs.3 StVO gehandelt habe.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 42 Abs.1 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 93/2009 ist an Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.

 

In der im Abs.1 angeführten Zeit ist gemäß § 42 Abs.2 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 93/2009 ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

 

Ausgenommen von diesem Verbot sind gemäß § 42 Abs.3 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 93/2009 unter anderem Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Milch oder anderen leicht verderblichen Lebensmitteln dienen.

 

5.2. Die gegenständliche Fahrt mit dem Sattelkraftfahrzeug fand an einem Sonntag Abend (am 24. Jänner 2010 um 21.09 Uhr) und damit in der Geltungsdauer des Wochenendfahrverbotes statt. Es ist allseits unbestritten, dass anlässlich dieser Fahrt Milchprodukte (Fruchtjoghurts, Sauermilch mit Fruchtzubereitung und Parmesan) transportiert wurden und eine Ausnahmegenehmigung vom Wochenendfahrverbot für diese Fahrt nicht vorlag.

 

Rechtlich strittig ist ausschließlich, ob diese beförderten Produkte als "leicht verderbliche Lebensmittel" im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 42 Abs.3 StVO anzusehen sind oder nicht.

 

Hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "leicht verderbliche Lebensmittel" im Sinne des § 42 Abs.3 StVO ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17. Dezember 2004, 2004/02/0271) hinzuweisen, wonach unter den Begriff "leicht verderbliche Lebensmittel" nur jene Güter fallen, deren Genießbarkeit durch Verfaulen, Frieren, Austrocknen etc. negativ beeinträchtigt werden kann. Wie das Wort "leicht" in § 42 Abs.3 StVO bereits sagt, sind naturgemäß nur solche Lebensmittel als leicht verderblich einzustufen, die nach deren Produktion lediglich über eine bloß kurzfristige Haltbarkeit verfügen.

 

Die vom Berufungswerber transportierten Milchprodukte sind Erzeugnisse, die aus Milch gewonnen werden, wobei deren Mindesthaltbarkeitsdatum zum Transportzeitpunkt drei bzw. vier Wochen und bei Parmesan sogar mehrere Monate betrug. Damit kann aber nicht jedenfalls eine Geltung der Ausnahmebestimmung des § 42 Abs.3 StVO behauptet werden. Die Genießbarkeit der transportierten Produkte war damit nicht bloß kurzfristig gegeben, vielmehr betrug die Haltbarkeitsdauer Wochen/Monate, sodass nach der betreffenden straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmenorm beim transportierten Ladegut nicht von "leicht verderblichen" Gütern gesprochen werden kann.

 

Eine Ausnahme vom Wochenendfahrverbot liegt nur dann vor, wenn ausschließlich leicht verderbliche Lebensmittel befördert werden. Der zusätzliche Transport anderer Waren, sei er auch mengenmäßig oder wirtschaftlich betrachtet von untergeordneter Bedeutung, bewirkt, dass ein Transport mit leicht verderblichen Lebensmitteln nicht mehr als solcher zu qualifizieren ist (VwGH 26. Jänner 2007, 2007/02/0012). Selbst wenn man die Auffassung des Berufungswerbers teilen und die Fruchtjoghurt- und Sauermilcherzeugnisse als leicht verderbliche Lebensmittel qualifizieren würde, wäre die gegenständliche Transportfahrt dennoch nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 42 Abs.3 StVO gefallen, bewirkte doch die Mitbeförderung von Parmesan, der eine Mindesthaltbarkeit von mehreren Monaten aufwies und nicht als leicht verderbliche Ware einzustufen ist, dass die Fahrt nicht (mehr) als Transport mit leicht verderblichen Lebensmitteln zu qualifizieren ist.

 

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Lebensmitteltechnik war – trotz entsprechenden Antrages durch den Berufungswerber – nicht erforderlich, weil die Frage, ob ein bestimmtes Produkt ein leicht verderbliches Lebensmittel darstellt oder nicht, eine Rechtsfrage ist.

 

Zusammenfassend ist daher jedenfalls festzustellen, dass der gegenständliche Lebensmitteltransport nicht unter die Ausnahme des Wochenendfahrverbotes fiel und eine Ausnahmegenehmigung für die konkrete Fahrt nicht vorlag. Es ist daher der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.2 StVO erfüllt.

 

Zur subjektiven Vorwerfbarkeit ist festzustellen, dass von einem Kraftfahrzeuglenker, der im internationalen Gütergewerbe eingesetzt ist, zu erwarten ist, dass er die konkreten Vorschriften des Wochenend- bzw. Feiertagsfahrverbotes kennt und sich dieser Bestimmung gemäß verhält. Auch wenn er mit der Durchführung der gegenständlichen Fahrt beauftragt wurde, wäre es seine Angelegenheit gewesen, seinen Vorgesetzten darauf hinzuweisen bzw. allenfalls eine Ausnahmegenehmigung für die Fahrt zu verlangen. Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers an dieser Übertretung ausschließen könnten, sind damit im Verfahren nicht hervorgekommen. Es wird dem Berufungswerber ein schuldhaftes Verhalten in Form von Fahrlässigkeit vorgeworfen. Er hat damit auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.2a StVO begeht, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 218 bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen.

 

Der Berufungswerber bezieht nach seinen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.237,40 Euro und hat weder Vermögen noch Sorgepflichten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat für das gegenständliche Delikt nach § 42 Abs.2 StVO die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe von 218 Euro verhängt, deren Herabsetzung nur nach den Bestimmungen des § 20 VStG möglich wäre.

 

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung liegen aber beim Berufungswerber nicht vor, weil in seinem Fall nicht von einem "beträchtlichen Überwiegen" der Milderungs- über die Erschwerungsgründe auszugehen ist. Strafmildernd wirkt lediglich seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, S. 1364, hingewiesen: "Der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG (s. E 8.9.1998, 98/03/0159)". Für eine Herabsetzung der verhängten Mindestgeldstrafe findet sich daher kein Ansatz.

 

Auch die Vorraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 21 VStG liegen nicht vor, da die gegenständliche Tat nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, dass ein Absehen von der Verhängung einer Strafe bzw. den Ausspruch einer Ermahnung rechtfertigen würde.  

 

Es liegt dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch keine (nachvollziehbare) Begründung dafür vor, dass trotz der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe, die Ersatzfreiheitsstrafe im höchstmöglichen Ausmaß von 144 Stunden festgesetzt wurde. Diesbezüglich war daher der Berufung stattzugeben und die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe entsprechend festzusetzen und auf 48 Stunden herabzusetzen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu III.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

 

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