Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163979/19/Kei/Th VwSen-165627/2/Kei/Th

Linz, 07.10.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. X, gegen den Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. Februar 2009, Zl. VerkR96-10342-2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2009, im zweiten Rechtsgang zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Spruchpunkt aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den gegenständlichen Spruchpunkt keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z.1 und Z.3 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

"1) Sie haben als Verantwortlicher der Firma X GmbH in X, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung nicht durch eine 25 x 40 cm große weiße Tafel mit rotem Rand gekennzeichnet waren, obwohl die La­dung um mehr als 1 Meter über den hintersten Punkt des KFZ hinausragte. Tatort: Gemeinde Feldkirchen bei Mattighofen, Landesstraße Ortsgebiet, Oberinnviertler Landesstraße im Ortsgebiet von Aschau, Nr. 503 bei km 45.000. Tatzeit: 10.10.2008, 16:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs.1 Z1 KFG i.V.m. § 101 Abs.4 KFG

2) Sie haben als Verantwortlicher der Firma X GmbH in X, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sor­ge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraft­fahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am an­geführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass durch die Beladung die größte Breite des Anhängers von 2,55 Meter um 45 cm über­schritten wurde.

Tatort: Gemeinde Feldkirchen bei Mattighofen, Landesstraße Ortsgebiet, Oberinnviertler Landesstraße im Ortsgebiet von Aschau, Nr. 503 bei km 45.000. Tatzeit: 10.10.2008, 16:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 101 Abs.l lit.a KFG

3) Sie haben als Verantwortlicher der Firma X GmbH in X, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sor­ge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vor­schriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass keine Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG vorhanden war, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig ist.

Tatort: Gemeinde Feldkirchen bei Mattighofen, Landesstraße Ortsgebiet, Oberinnviertler Landesstraße im Ortsgebiet von Aschau, Nr. 503 bei km 45.000. Tatzeit: 10.10.2008, 16:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs.1 Z1 KFG i.V.m. § 101 Abs.5 KFG

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, LKW, MAN TGA 18.440, gelb

Kennzeichen X, Anhänger, BFW-Kässbohrer DT 25/55, rot

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von           Falls diese uneinbringlich ist,             Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

80,00                          36 Stunden                                        § 134 Abs.1 KFG

80,00                          36 Stunden                                        § 134 Abs.1 KFG

365,00             144 Stunden                           § 134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 52,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 577,50 Euro."

 

Gegen den Spruchpunkt 3) dieses Straferkenntnisses richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. März 2009, Zl. VerkR96-10342-2008, und in das Schreiben des Berufungswerbers (Bw) vom 5. Juni 2009 und in das Schreiben des Bw vom 18. Oktober 2010 Einsicht genommen und am 8. Juni 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge RI X einvernommen und der technische Sachverständige Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat auch in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14. Dezember 2010, Zl. VerkR96-10342-2008, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2010, Zl. VwSen-163979/8/Kei/Jo, der Berufung keine Folge gegeben und den gegenständlich Spruchpunkt sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

Gegen dieses Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates hat der Bw eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2010, Zl. 2010/02/0047-8, das oben erwähnte Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates aufgehoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Spruchpunkte 1) und 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. Februar 2009, Zl. VerkR96-10342-2008, waren zur Zeit der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates vom 29. Jänner 2010, Zl. VwSen-163979/8/Kei/Jo, bereits in Rechtskraft erwachsen.

In diesem Zusammenhang wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen des Bw X, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. X, im Schreiben vom 18. Oktober 2010 hingewiesen:

"Dazu kommt, dass die Bezirkshauptmannschaft Braunau im Straferkenntnis vom 17.02.2009, Spruchpunkt 2. über mich (unangefochten und somit rechtskräftig) eine Bestrafung mit der Begründung ausgesprochen hat, dass die größte Breite des Anhängers von 2,55 Meter um 45 cm überschritten wurde."

Es wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 24. September 2010, Zl. 2010/02/0047-8, die für den Oö. Verwaltungssenat bindend sind, hingewiesen.

Nach Durchführung der Ermittlungen – auch unter Berücksichtigung des nach der Erlassung des o.a. VwGH-Erkenntnisses erfolgten Vorbringen des Bw ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates auch nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang der Anhänger samt Ladung mehr als 16 Meter lang war und dass eine Langgutfuhre vorgelegen ist und es ist das Vorliegen der dem Bw mit dem Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. Februar 2009, Zl. VerkR96-10342-2008, nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
17. Februar 2009, Zl. VerkR96-10342-2008, gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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