Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165924/20/Zo/Gr VwSen-165925/19/Zo/Gr

Linz, 03.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzende: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer: Dr. Michael Keinberger, Berichter: Mag. Gottfried Zöbl) über die Berufungen des X, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. X vom 3. Juni 2011 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. März 2011, Zahlen: VerkR96-4749-2011 und VerkR96-4750-2011 wegen Übertretungen des FSG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. August 2011 und 13. Oktober 2011 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses zu Zahl: VerkR96-4749-2011 (VwSen-165925), in der mündlichen Verhandlung am 25. August 2011 eingeschränkt auf die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben;

 

Die Geldstrafe in Höhe von 2000 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen werden bestätigt, die zusätzlich verhängte Freiheitsstrafe von einer Woche wird aufgehoben.

 

II. Die Berufung gegen das Straferkenntnis zu Zahl: VerkR96-4750-2011 (VwSen-165924) wird im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Tatzeit auf "ca. 11:00 Uhr" abgeändert wird.

 

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben; Die Geldstrafe in Höhe von 2000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 21 Tagen werden bestätigt, die zusätzliche Freiheitsstrafe von einer Woche wird aufgehoben.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bezüglich Punkt 1 des Straferkenntnisse zu Zahl: VerkR96-4749-2011 sowie des Straferkenntnisses zu Zahl: VerkR96-4750-2011 reduzieren sich auf 400 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51 e und 19 VStG

Hinweis: Festgehalten wird, dass der Berufungswerber seine Berufung gegen die Punkte 2 bis 7 des Straferkenntnisses zu Zahl: VerkR96-4749-2011 (VwSen-165927) in der mündlichen Verhandlung am 25. August 2011 zurückgezogen hat. Die in diesen Punkten verhängten Strafen von insgesamt 412 Euro, die entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen und die Verfahrenskosten in Höhe 41,20 Euro sind daher bereits rechtskräftig.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im Straferkenntnis zu Zahl: VerkR96-4749-2011 in Punkt 1 vorgeworfen, dass er den PKW mit dem Kennzeichen: X, am 18. Jänner 2011 um 10:34 Uhr in Redlham auf dem Fischinger Güterweg auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Februar 2005, Zahl: VerkR20-2097-2-2002 entzogen worden war. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.4 Z.1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 2000 Euro (EFS 504 Stunden) und eine zusätzliche Freiheitsstrafe von einer Woche verhängt wurde. Weiters wurden Verfahrenskosten in Höhe von 305 Euro vorgeschrieben.

 

Dieser Tatvorwurf fällt in die Zuständigkeit der 1. Kammer des UVS Oberösterreich und ist zu Zahl: VwSen-165925/2011 anhängig.

 

In den Punkten 2 bis 7 des Straferkenntnisses vom 15. März 2011, Zahl: VerkR96-4749-2011 hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Berufungswerber mehrere Übertretungen der StVO vorgeworfen, welche er am 18. Jänner 2011 um 10:35 Uhr in Redlham auf der B1 bei dem Versuch, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, begangen hatte. Wegen dieser Übertretungen wurden Geldstrafen in Höhe von insgesamt 412 Euro, entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen und der Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 41,20 Euro vorgeschrieben. Für diese Tatvorwürfe ist beim UVS Oberösterreich, das Einzelmitglied Mag. Zöbl zuständig, das Verfahren ist zu VwSen-165927-2011 anhängig.

 

Im Straferkenntnis vom 15. März 2011, Zahl: VerkR96-4750-2011 hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er den PKW mit dem Kennzeichen: X am 18. Jänner 2011 um 12:00 Uhr in Attnang-Puchheim auf der B1, Höhe Firma X, auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht in Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Februar 2005, Zahl: VerkR20-2097-2-2002 entzogen worden war. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.4 Z.1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 2000 Euro (EFS 504 Stunden) sowie eine zusätzliche Freiheitsstrafe von einer Woche verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 305 Euro verpflichtet.

 

Für dieses Verfahren ist die 1. Kammer des UVS zuständig, es ist zu Zahl: VwSen-165924/2011 anhängig.

 

2. Der Berufungswerber hat vorerst nur einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe eingebracht. Nachdem ihm diese gewährt wurde, hat die bestellte Verfahrenshelferin die Berufung sinngemäß wie folgt ausgeführt:

 

Die von der Erstinstanz verhängten Primärfreiheitsstrafen seien durch die angeführte gesetzliche Bestimmung des § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.4 Z.1 FSG nicht gerechtfertigt. Diesbezüglich sei der Bescheid daher rechtswidrig. Im Übrigen seien die Strafen weder tat- noch schuldangemessen. Der Berufungswerber sei mittellos und verfüge nur über eine Pension von 740 Euro monatlich.

 

Bezüglich der ihm vorgeworfenen Übertretungen der StVO handle es sich um ein fortgesetztes Delikt, weil er bei einem Überholvorgang offenbar mehrere Rechtsverletzungen begangen habe. Diese seien in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang gestanden, weshalb er nur wegen eines Verstoßes gegen § 9 und eines Verstoß gegen § 16 StVO bestraft werden dürfe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 1. Kämmer zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. August und 13. Oktober 2011. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen X, X sowie X zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber ist nicht im Besitz einer Lenkberechtigung, weil ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck entzogen worden war. Dennoch lenkte er am 18. Jänner 2011 um 11:34 Uhr den PKW seiner Lebensgefährtin mit dem Kennzeichen X in Redlham auf dem Fischinger Güterweg zur B1. Bei der Kreuzung mit der B1 bemerkte er eine vorbeifahrende Polizeistreife. Er wollte sich einer Verkehrskontrolle entziehen und fuhr mit dem PKW auf der B1 in Richtung Attnang-Puchheim. Dabei überholte er mehrmals in einem beschilderten Überholverbot und überfuhr auch mehrmals die Sperrlinie. Schließlich wurde er in Attnang-Puchheim auf dem Parkplatz der Firma X zu einer Verkehrskontrolle angehalten. Im Zuge dieser Verkehrskontrolle wurde auch ein Alkotest durchgeführt, welcher negativ verlief. Dem Berufungswerber wurde der Fahrzeugschlüssel abgenommen und die Polizeibeamten entfernten sich nach Abschluss der Amtshandlung von diesem Parkplatz. Die Amtshandlung selbst wurde von der Zeugin X, einer Sekretärin der Firma X beobachtet, weil sie sich direkt unter dem Fenster ihres Büros abspielte.

 

Strittig ist, ob der Berufungswerber im Anschluss an die Amtshandlung selbst wieder mit seinem PKW weggefahren ist oder seine Lebensgefährtin telefonisch verständigt hatte und diese ihn vom Parkplatz abholte.

 

Dazu führte der Berufungswerber erstmals in der mündlichen Verhandlung am 25. August 2011 an, dass er nach der Amtshandlung zu einer Telefonzelle gegangen sei und seine Lebensgefährtin angerufen habe. Diese habe dann ein Taxi bestellt und sei mit dem Reserveschlüssel zum Abstellplatz des Fahrzeuges gekommen. Von dort seien sie nach Haus gefahren, wobei eben seine Lebensgefährtin das Fahrzeug gelenkt habe. In der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2011 wiederholte er dieses Vorbringen, konnte aber den Abstellort des PKWs nach dem Abschluss der Amtshandlung auf dem Parkplatz der Firma X nicht angeben.

 

Der Polizeibeamte X gab dazu an, dass die Amtshandlung ca. 15 bis 20 Minuten gedauert habe. Sie hätten dem Berufungswerber den Fahrzeugschlüssel abgenommen, sein Kollege dürfte das Fahrzeug dann auf dem Parkplatz noch weggestellt haben. Sie haben die Streifenfahrt fortgesetzt und seien später verständigt worden, dass der Angezeigte wieder weggefahren sei. Sie seien deshalb wieder bei der Firma X vorbeigefahren und hätten gesehen, dass sich das Fahrzeug nicht mehr auf dem Parkplatz befunden hatte. Sie seien dann in Richtung Vöcklabruck gefahren und hätten nach dem Fahrzeug des Angezeigten Ausschau gehalten, hätten dieses aber nirgends finden können. Sie hätten deshalb auch beim Angezeigten zu Hause vorbeigeschaut, das Fahrzeug dort aber ebenfalls nicht gesehen. Sie hätten dort nicht versucht, mit dem Angezeigten Kontakt aufzunehmen.

 

Die Zeugin X gab zum Sachverhalt an, dass sie die Amtshandlung mit dem Lenker des Fahrzeuges auf dem Firmenparkplatz bemerkt habe. Sie habe dann gesehen, dass einer der Polizisten das Fahrzeug vom Abstellplatz weg zu den Plakatwänden außerhalb des Firmenparkplatzes gestellt habe. Die Polizei sei vom Parkplatz weggefahren. Der Mann welcher zuvor das Auto gelenkt habe, sei zu Fuß in Richtung Bahnhof weggegangen und sei hinter der Elektrolok stehen geblieben. Kurz nachdem die Polizei weggefahren sei, sei dieser Mann wieder zum Auto gegangen und in Richtung Vöcklabruck weggefahren. Deshalb habe sie ihren Nachbarn, einen Polizisten, angerufen und ihm dies mitgeteilt. Diese Zeugin konnte den bei der Verhandlung anwesenden Berufungswerber nicht mit Sicherheit als den damaligen Fahrzeuglenker wiedererkennen.

 

Die Lebensgefährtin des Berufungswerbers, die Zeugin X gab zum Sachverhalt an, dass sie von ihrem Lebensgefährten angerufen worden sei, weil sich dieser ihr Auto ausgeborgt habe und von der Polizei erwischt worden sei. Er habe ihr gesagt, dass sie ihn in Attnang auf dem Parkplatz der Firma X abholen solle. Sie sei deshalb mit dem Taxi zum Parkplatz gefahren dort, sei ihr ihr Lebensgefährte schon entgegen gekommen. Sie seien dann mit dem Reserveschlüssel zum Fahrzeug gegangen und von dort weggefahren. Die Zeugin konnte den Abstellort des Fahrzeuges auf dem Parkplatz nicht angeben. Sie habe dann ihren Lebensgefährten nach Hause gebracht und am Nachmittag den Fahrzeugschlüssel bei der PI Schwanenstadt abgeholt.

 

Zu diesen unterschiedlichen Aussagen hat die 1. Kammer des UVS in freier Beweiswürdigung folgendes erwogen:

 

Auffällig ist, dass sich weder der Berufungswerber noch seine Lebensgefährtin auf jenen Ort festlegen konnten oder wollten, an welchem das Fahrzeug gestanden ist, als die Lebensgefährtin den Berufungswerber angeblich vom Parkplatz abgeholt hat. Dies legt den Schluss nahe, dass die Zeugin X entgegen ihrer Angaben gar nicht auf dem Parkplatz war. Zum Nachteil des Berufungswerbers ist weiters zu berücksichtigen, dass er auf seine Lebensgefährtin als Lenkerin erst im Zuge der Berufungsverhandlung im August 2011 erstmals hingewiesen hat. Er hat sich im erstinstanzlichen Verfahren trotz Aufforderung gar nicht gerechtfertigt und auch in seinem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers auf diesen Umstand nicht hingewiesen. Es wäre jedoch zu erwarten, dass er auf diesen wesentlichen Umstand sobald als möglich hingewiesen hätte. Dass er dies unterlassen hat, spricht ebenfalls gegen seine Glaubwürdigkeit.

 

Dem steht die gut nachvollziehbare und schlüssige Schilderung des Vorfalles durch die Zeugin X gegenüber, welche den Vorfall von ihrem Büro aus beobachtet hatte. Dementsprechend ist der Berufungswerber kurz nach dem Wegfahren der Polizei zu seinem Fahrzeug gegangen und mit diesem weggefahren. Die Zeugin X machte bei der Verhandlung einen sachlichen Eindruck und war augenscheinlich bemüht, den Sachverhalt aus ihrer Erinnerung so zu schildern, wie sie ihn wahrgenommen hatte. Es ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum diese Zeugin den ihr unbekannten Berufungswerber zu Unrecht belasten sollte. Der Umstand, dass sie den Berufungswerber nicht als Lenker wiedererkannte, spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin, sondern zeigt auf, dass sie tatsächlich nur jenen Sachverhalt geschildert hatte, welchen sie auch vorher wahrgenommen hatte. Hätte sie den Berufungswerber zu Unrecht belasten wollen, so wäre es für sie ein Leichtes gewesen, zu behaupten, dass sie ihn als Lenker wieder erkannt habe. Dass sie das unterlassen hat, spricht allerdings für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage.

 

Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber kurz nach Abschluss der Amtshandlung den PKW wiederum selbst vom Parkplatz der Firma X weggelenkt hat. Der Umstand, dass ihm von der Polizei der Fahrzeugschlüssel abgenommen wurde, spricht nicht dagegen, weil bekannt ist, dass viele Fahrzeuglenker aus unterschiedlichen Gründen einen Reserveschlüssel mit sich führen. Zum Zeitpunkt dieser zweiten Fahrt ist festzuhalten, dass nach der übereinstimmenden Schilderung aller Beteiligten die gesamte Amtshandlung nicht so lange gedauert hat, dass die zweite Fahrt erst um ca. 12:00 Uhr erfolgt wäre. Unter Berücksichtigung aller Umstände dürfe diese bereits um ca. 11:00 Uhr stattgefunden haben.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

 

5.2. Der Berufungswerber hat den angeführten PKW sowohl um 10:34 Uhr als auch um ca. 11:00 Uhr gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck entzogen worden war. Er hat daher die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Umstand, dass er über keine Lenkberechtigung verfügt, war ihm auch bewusst, sodass von vorsätzlichem Verhalten auszugehen ist.

 

Bezüglich der zweiten Fahrt war die Tatzeit auf "ca. 11:00 Uhr" richtig zu stellen. Dies war auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist zulässig, weil dem Berufungswerber von Anfang an klar war, dass ihm in diesem Punkt die zweite Fahrt vom Parkplatz der Firma X weg vorgeworfen wurde. Er war daher in seinen Verteidigungsrechten in keiner Weise eingeschränkt. Es besteht auch keinerlei Gefahr einer Doppelbestrafung, weil dem Berufungswerber eine weitere Fahrt am selben Tag zu keiner Zeit vorgeworfen wurde. Es war daher der Tatzeitpunkt vom UVS im Berufungsverfahren richtig zu stellen (Vgl. dazu VwGH v. 31/3/2000, 99/02/0101).

 

5.3. Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.4 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen, für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

 

1.     die Lenkberechtigung entzogen wurde

2.     gemäß § 30 Abs.1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde

 

Gemäß § 37 Abs.2 kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- u. Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Straferkenntnisse schienen über den Berufungswerber vier einschlägige Vormerkungen auf. Die erste dieser Vormerkungen wurde jedoch im August 2011 wegen Ablauf der Fünfjahresfrist getilgt, sodass nunmehr "lediglich" von drei einschlägigen Vormerkungen auszugehen ist. Diese bilden einen erheblichen Straferschwerungsgrund. Der Umstand, dass der Berufungswerber die Übertretungen vorsätzlich begangen hat, ist nicht mehr ausdrücklich als straferschwerend zu werten, weil "Schwarzfahrten" wohl nur in extremen Ausnahmefällen fahrlässig begangen werden können. Weitere Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe von jeweils 2000 Euro durchaus angemessen und auch notwendig, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geldstrafe ist trotz der ungünstigen persönlichen Verhältnisse (monatliches Einkommen von ca. 740 Euro, bei Schulden in der Höhe von ca. 100.000 Euro) nicht möglich.

 

Bezüglich der von der Erstinstanz zusätzlich verhängten Freiheitsstrafe von jeweils einer Woche ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber zwar mehrere einschlägige Vormerkungen aufweist, jedoch nicht als "unverbesserlicher" Wiederholungstäter anzusehen ist. Eine primäre Freiheitsstrafe erscheint auch deshalb noch nicht notwendig, weil die einzelnen Vorfälle jeweils relativ lange auseinander liegen. Es ist zu erwarten, dass die Vollstreckung der durchaus strengen Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen ausreichen wird, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. In diesem Punkt war den Berufungen daher stattzugeben.

 

Zu III: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

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