Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166349/3/Br/Th

Linz, 03.10.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau  X, geb. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 05.09.2011, Zl.: VerkR96-5268-2011,  zu Recht:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und wegen der zur Last liegenden Verwaltungsübertre-tung eine Ermahnung ausgesprochen wird; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1 und 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis  über die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

Damit wurde dem Einspruch der Berufungswerberin gegen das mit der Strafverfügung vom 19.07.2011, VerkR96-5268-2011 ausgesprochene Strafausmaß ein Erfolg versagt.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wurde der Berufungswerberin zu Last gelegt, sie habe bei der Raststation Voralpenkreuz am 9.6.2011 idZ von 23:10 Uhr bis 23:20 Uhr ihren Pkw in einem Halte- u. Parkverbot (auf einem Behindertenparkplatz) abgestellt.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

 

1.1. Begründend verwies die Behörde erster Instanz auf  § 49 Abs. 2 VStG, wonach die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, über den Einspruch gegen das Strafausmaß zu entscheiden habe.

Nach Maßgabe des § 19 VStG sei der Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, zu Grunde zu legen.

Überdies wären die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

Ohne inhaltliche Präzisierung und Grundlegung von Fakten wurde dargelegt, dass auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen wäre und schließlich sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten zu berücksichtigen wären.

Die Behörde erachtete die Übertretung  aufgrund der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion X vom 14.06.2011, Zl X als erwiesen.

In ihrem Einspruch habe die Berufungswerberin  ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft und habe  diesen im Wesentlichen damit begründet, dass sie im Landzeit alle drei Wochen zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr arbeiten würde und dort Waren aus und einladen musste. Sie habe daher gebeten die Strafe zu erlassen oder wenigstens zu mildern.

Die Behörde erster Instanz hat darüber erwogen, dass die Voraussetzung für eine Herabsetzung der Strafe haben nicht vorgelegen hätten, "da das Nichteinhalten von Halte- und Parkverboten mit der Ausnahme für dauernd stark gehbehinderte Personen eine gravierende Übertretung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften darstellte, zumal diese Verkehrsflächen Personen vorbehalten sein sollte, die aufgrund ihrer Gehbehinderung nur eine eingeschränkte Mobilität haben. Dem Verstellen einer solchen Fläche haftet daher in der Regel ein größerer Unrechtsgehalt, als dem Missachten eines sonstigen beschilderten Halte- und Parkverbotes."

Der festgesetzte Strafbetrag liege ohnehin im untersten Strafbereich. Die Höhe der verhängten Strafe erschiene daher unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände schuld- und unrechtsangemessen, wobei eine Überprüfung der Strafbemessung ergeben hätte, dass diese entsprechend den Grundsätzen des
§ 19 VStG vorgenommen worden sei, wobei zu berücksichtigen gewesen sei, dass die Berufungswerberin trotz Aufforderung der Behörde keinen Einkommensnachweis vorgelegt habe und daher davon auszugehen gewesen wäre, dass sie die Strafe ohne Einschränkung ihrer Lebensführung bezahlen könne.

Auf Grund dieser Tatsachen und deren Wertung gelangte die Behörde erster Instanz zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Strafe nicht gerechtfertigt gewesen wäre.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Im Ergebnis wird darin die Auffassung vertreten, dass sie lediglich im Zuge einer Lieferung gerade nicht beim Fahrzeug gewesen sei, während der Meldungsleger ihr offenbar die Anzeigeverständigung am Fahrzeug deponierte.

Sie sei sich der Übertretung bewusst, habe versucht dem Meldungsleger dies zu erklären was jedoch wegen dessen Urlaubes nicht möglich gewesen wäre. 

Auch ein zufrieden stellend verlaufenes Telefonat mit dem Behördenvertreter wird im Rechtsmittel erwähnt und ihr Einkommen als X seit 38 Jahren wird mit 2.074  Euro beziffert (vermutlich netto monatlich).

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser hat, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c erster Satz VStG).

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und ergänzende Beischaffung eines Auszuges aus der Verwaltungsstrafkartei bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die Berufungsbehörde vermag sich in der Bewertung der Tatschuld den Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht anschließen. Den logischen Denkgesetzen folgend war das Fahrzeug offenbar nur relativ kurzzeitig und das zur Nachzeit auf dem Behindertenparkplatz abgestellt. Dies offenbar auch nicht aus bloßer Bequemlichkeit, sondern im Wissen ehest nach der durchgeführten Lieferung von dort wieder wegzufahren.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass damit dem Schutzzweck der Norm tatsächlich nachhaltig zuwider gehandelt worden wäre. Es kann als evident gelten, dass binnen zehn bis vielleicht 20 Minuten auf einem zur Nachtzeit  über viele freie Parkplätze verfügenden Großparkplatz eine dauernd schwer gehbehinderte Person wohl kaum auf diesen Platz angewiesen gewesen wäre.  Der Verantwortung der Berufungswerberin lässt sich im übrigen entnehmen, dass sie diesen Parkplatz benützte um die Last der Lieferung nicht zu weit tragen zu müssen. Sie hat demnach den Regelverstoß durchaus aus achtenswerten Motiven in Kauf genommen.

Die Berufungswerberin zeigt sich im übrigen einsichtig und ist gänzlich unbescholten. Vor diesem Hintergrund vermag die Begründung des mit immerhin 60 Euro sanktionierten kurzzeitigen und offenbar völlig folgenlos gebliebenen Regelverstoßes ganz und gar nicht nachvollzogen werden.

 

 

4.1. Die Berufungswerberin hat ihr Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt und beantragt im Ergebnis ihr die Strafe zu erlassen.

Da der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, hat der OÖ. Verwaltungssenat ausschließlich die Frage zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG herabgesetzt werden kann und/oder § 21 Abs.1 VStG anzuwenden ist. Nach § 21 Abs.1 leg.cit kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden der/des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den/die Beschuldigte(n) jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines/ihres Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den/die Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ermächtigt diese Vorschrift trotz der Verwendung des Wortes "kann" die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im 1. Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im 2. Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen.

Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen einer Strafe offen steht, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum. Liegen beide in § 21 Abs.1 VStG genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen vor, so hat die Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung.

Wie oben schon dargelegt bewertet der Unabhängige Verwaltungssenat den Unrechtsgehalt äußerst gering. Angesichts der übrigen sie entlastenden Umstände wäre auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb mit einer Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden könnte und diese nicht ausreichen würde, um sie vor weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten (vgl. auch h. Erk. 25.10.2010, VwSen-165459/3/Fra/Gr).

In Anbetracht der Gesamtumstände des vorliegenden Sachverhaltes ist daher auch hier davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vorliegen. Konkrete nachteilige Folgen sind nicht evident. Der Ausspruch einer Ermahnung ist daher aus spezialpräventiven Gründen ausreichend, aber auch erforderlich.

 

 

5. Die Kostenentscheidung ist in § 66 Abs.1 VStG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von € 220,-- zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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