Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166385/2/Zo/Gr

Linz, 24.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X vom 10. Oktober 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 21. September 2011, Zahl:VerkR96-3653-2011 wegen mehrerer Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:

 

I. Die Punkte 1, 3, 4 und 7 des Straferkenntnisses werden zu einer Verwaltungsübertretung zusammengefasst. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben, die Geldstrafe wird auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt.

 

II. Hinsichtlich Punkt 2 wird der Berufung gegen die Strafhöhe stattgegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

III. Hinsichtlich der Punkte 5 und 6 wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben, die Geldstrafen in Höhe von jeweils 150 Euro werden bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf jeweils 30 Stunden herabgesetzt.

 

IV. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 45 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I und III: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 51 Abs.1, 19  und 20 VStG

zu II: § 66 Abs.4 AG iVm § 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG

zu IV: § 64 ff VStG


 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

Sehr geehrter Herr X!

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1)  Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder
Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass
Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45
Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit
nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten,
gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit
so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 17.2.2011
wurde nach einer Lenkzeit von 08.36 Uhr bis 17.05 Uhr, das sind 7 Stunden 23 Minuten nur 26
Minuten Lenkpause eingehalten. Sehr schwerwiegender Verstoß.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, RFB Graz, Nr. A 9 bei km 55.000.
Tatzeit: 28.02.2011, 19:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

2)  Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder
Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass
Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder
wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden
Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-maIige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche
auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24
Stundenzeitraumes am 18.2.2011 um 18.31 Uhr. Ruhezeit 8 Stunden, 44 Minuten.
Geringfügiger Verstoß.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, RFB Graz, Nr. A 9 bei km 55.000.
Tatzeit: 28.02.2011, 19:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

3)           Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im

 

Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder
Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass
Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45
Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit
nimmt. Am 18.2.2011 wurde nach einer Lenkzeit von 22.06 Uhr bis 19.2.2011, 02.47 Uhr, das
sind 4 Stunden 42 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt. Geringfügiger Verstoß.
Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, RFB Graz, Nr. A 9 bei km 55.000.
Tatzeit: 28.02.2011, 19:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

4)  Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Internat.
Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder
Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass
Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45
Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit
nimmt. Am 19.2.2011 wurde nach einer Lenkzeit von 03.48 Uhr bis 08.25 Uhr, das sind 4
Stunden 38 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt. Geringfügiger Verstoß.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, RFB Graz, Nr. A 9 bei km 55.000.
Tatzeit: 28.02.2011, 19:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

5)  Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internal.
Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder
Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass
Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung
der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die
tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch
höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Datum:
21.2.2011-22.2.2011 Lenkzeit: 12 Stunden 31 Minuten. Datum: 24.2.2011-25.2.2011 Lenkzeit:
14 Stunden 07 Minuten. Sehr schwerwiegender Verstoß.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, RFB Graz, Nr. A 9 bei km 55.000.
Tatzeit: 28.02.2011, 19:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

6)  Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Internat.
Straßenverkehr mit 2 Fahrerbesetzung eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse
einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen
begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende der
vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von
mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl Abweichend von
Absatz 2 ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem
Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens
9 Stunden genommen haben muss. Beginn des 30 Stundenzeitraumes am 21.2.2011 um 12.16
Uhr. Ruhezeit 1 Stunde 18 Minuten. Sehr schwerwiegender Verstoß.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, RFB Graz, Nr. A 9 bei km 55.000.
Tatzeit: 28.02.2011, 19:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 5 EG-VO 561/2006

 

7)  Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internat.
Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder
Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass
Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45
Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit


nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten,
gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit
so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 28.2.2011
wurde nach einer Lenkzeit von 02.35 Uhr bis 07.53 Uhr, das sind 4 Stunden 33 Minuten nur 37
Minuten Lenkpause eingehalten. Geringfügiger Verstoß.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, RFB Graz, Nr. A 9 bei km 55.000.
Tatzeit: 28.02.2011, 19:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von  falfs diese uneinbringlich               R

ist, Ersatzfreiheitsstrafe       9emafi
von

150,00        60 Stunden                   § 134 Abs. 1b KFG

30,00              12 Stunden                  § 134 Abs. 1 b KFG

30,00        12 Stunden                     § 134 Abs. 1 b KFG

30,00        12 Stunden                     § 134 Abs. 1 b KFG

150,00        60 Stunden                   § 134 Abs. 1b KFG

150,00        60 Stunden                   § 134 Abs. 1b KFG

30,00        12 Stunden                     § 134 Abs. 1b KFG

 

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

57,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag

Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 627,00 Euro.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 627 Euro.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen die Strafhöhe führte der Berufungswerber aus, dass er sich in einem privaten Insolvenzverfahren befinde. Auch sein Arbeitgeber habe Insolvenz angemeldet und sei deshalb nicht bereit, einen Beitrag zu dieser Strafverfügung zu leisten. Er habe ein Nettoeinkommen von 1344 Euro, wobei ihm jedoch aufgrund zahlreicher Fixkosten lediglich ein Betrag von ca. 300 Euro für seinen Lebensunterhalt verbleibe. Weiters ersuchte der Berufungswerber um Stundung bzw. Ratenzahlung.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Berufung ist nur gegen die Strafhöhe gerichtet. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war daher nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber wurde am 28. Februar 2011 um 19:20 Uhr in Spital am Phyrn auf der A9, bei Kilometer 55 zu einer Verkehrskontrolle angehalten. Er lenkte dabei das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen, X. Dabei wurde auch seine Fahrerkarte ausgelesen, wobei festgestellt wurde, dass er zu folgenden Zeiten keine ausreichende Lenkpause eingehalten hat:

 

Am 17. Februar von 08:36 Uhr bis 17:05 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von sieben Stunden und 23 Minuten nur Lenkpausen von 26 und 21 Minuten ein;

Vom 18. Februar 2011, 22:06 Uhr bis 19. Februar 2011, 02:47 Uhr hielt der bei einer Lenkzeit von vier Stunden und 42 Minuten keine Fahrtunterbrechung ein;

Am 19. Februar von 03:48 Uhr bis 08:25 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von vier Stunden und 38 Minuten keine Fahrtunterbrechung ein;

Am 28. Februar 2011 von 02:35 Uhr bis 7:33 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von vier Stunden und 33 Minuten nur eine Lenkpause von 37 Minuten ein.

 

Der Berufungswerber hielt im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 18. Februar 2011 um 18:31 Uhr an Stelle der vorgeschrieben Ruhezeit von neun Stunden nur eine solche von acht Stunden und 44 Minuten ein.

 

Im 30 Stundenzeitraum, beginnend am 30. Februar 2011 um 12:16 Uhr hielt der Berufungswerber bei einer Zweifahrerbesatzung nur eine Ruhezeit von einer Stunden und 18 Minuten ein. Zu diesem Zeitraum ist allerdings anzuführen, dass der Berufungswerber eine Bereitschaftszeit im Ausmaß von ca. elf Stunden und 45 Minuten im Fahrzeug verbracht hat.

 

Der Berufungswerber hat die erlaubte Tageslenkzeit von zehn Stunden vom 21. Februar zum 22. Februar 2011 überschritten, weil diese zwölf Stunden und 31 Minuten betragen hat. Vom 24. Februar zum 25. Februar 2011 betrug die Tageslenkzeit 14 Stunden und sieben Minuten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen und der UVS hat lediglich die Strafbemessung zu prüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für jede Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Bei den gegenständlichen Übertretungen ist die gesetzliche Mindeststrafe daher davon abhängig, ob es sich um einen sehr schwerwiegenden, einen schwerwiegenden oder einen geringfügigen Verstoß handelt. Beträgt die Lenkzeit ohne ausreichende Fahrtunterbrechung mehr als sechs Stunden, so liegt ein sehr schwerwiegender Verstoß vor. Wird die erlaubte Tageslenkzeit um mehr als zwei Stunden überschritten, handelt es sich ebenfalls um einen sehr schwerwiegenden Verstoß. Auch die unzureichende tägliche Ruhezeit bei Mehrfahrerbetrieb bildet einen sehr schwerwiegenden Verstoß, wenn sie weniger als sieben Stunden beträgt.

 

Der Berufungswerber hat daher bezüglich der Punkte 1, 5 und 6 jeweils eine sehr schwerwiegende Übertretung zu verantworten, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe in diesen Punkten jeweils 300 Euro beträgt. Die Erstinstanz hat in allen drei Fällen diese gesetzliche Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten, was gemäß § 20 VStG nur zulässig ist, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dazu ist bezüglich der Lenkpause festzuhalten, dass der Berufungswerber zwar keine ausreichend lange Lenkpause eingehalten hat, die Unterbrechungen jedoch zumindest 26 und 21 Minuten betragen haben. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen ist daher nicht besonders hoch. Bezüglich der Ruhezeit am 21. Februar 2011 bei Zweifahrerbesatzung kann zu Gunsten des Berufungswerbers berücksichtigt werden, dass er eine sehr lange Bereitschaftszeit eingehalten hat, in welcher er das Fahrzeug nicht selbst lenkte. Allerdings war das Fahrzeug in dieser Zeit in Bewegung, sodass diese Zeit nicht als Ruhezeit gilt. Als weiterer wesentlicher Strafmilderungsgrund kommt dem Berufungswerber seine bisherige Unbescholtenheit zu Gute. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Erstinstanz zutreffend unter Anwendung des § 20 VStG jeweils nur die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe verhängt.

 

Anzuführen ist noch, dass es sich bei zu kurzen Ruhezeiten, zu langen Lenkzeiten oder nicht ausreichenden Lenkpausen nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein fortgesetztes Delikt handelt, weshalb die Punkte 1, 3, 4 und 7 des Straferkenntnisses zu einer Übertretung zusammenzufassen. Bei denn dem Berufungswerber in den Punkten 3, 4 und 7 vorgeworfenen fehlenden Lenkpausen wurde die erlaubte Lenkzeit so geringfügig überschritten, dass diese keine höhere Strafe erfordern, als ohnedies für Punkt 1 festgesetzt war.

 

Bezüglich der zu kurzen Ruhezeit am 18. Februar 2011 (Punkt 2 des Straferkenntnisses) ist festzuhalten, dass die erforderliche Ruhezeit um 16 Minuten unterschritten wurde. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher ganz gering. Es ist durchaus glaubwürdig, dass dem Berufungswerber diese Unterschreitung der Ruhezeit lediglich aufgrund eines Versehens passiert ist und diese Übertretung hat auch keine negativen Folgen nach sich gezogen. Bezüglich Punkt 2 konnte daher gemäß § 21 VStG von einer Strafe abgesehen werden.

 

Eine noch weitere Herabsetzung der Strafen kommt jedoch trotz der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1300 Euro, bei Sorgepflichten für eine Tochter und erheblichen Schulden, nicht mehr in Betracht, weil die Erstinstanz die jeweilige gesetzliche Mindeststrafe ohnedies um die Hälfte unterschritten hat.

 

IV: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

 

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