Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560093/13/BP/Jo

Linz, 08.11.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, X, vertreten durch RA X, gegen den Bescheid des Bezirks­hauptmanns von Rohrbach vom 18. Juni 2007, Zl. SH10-2859-2007, wegen Ersatz der Kosten sozialer Hilfe, nach Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Rohrbach vom 18. Juni 2007, Zl. SH10-2859-2007, wurde der Berufungswerber (in der Folge: Bw) als Geschenk­nehmer gemäß den §§ 7, 9, 15, 28, 45, 48, 52 und 66 des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2006 (im Folgenden: Oö. SHG), auf Grund des Antrages des Sozialhilfeverbandes zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs einer Dritten in Höhe des Geschenkwertes von 5.500 Euro verpflichtet.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw ein Vergleich wurde nicht in Betracht gezogen als Geschenknehmer in vollem Umfang zum Kostenersatz verpflichtet sei, weil er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe an eine Person, der soziale Unterstützung zuerkannt wurde, von dieser Vermögen erhalten habe. Denn das ihm durch Schenkung zugewendete Vermögen in Höhe von 5.500 Euro habe den zehnfachen Wert des Freibetrages (= 5.322 Euro, ausgehend vom Richtsatz für Alleinstehende im Jahr 2006) überstiegen.

 

Unter Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen führt die Behörde abschließend aus, dass der Berufungswerber zur gesamten Rückerstattung des geschenkten Vermögens verpflichtet sei und überdies ein Vergleich auch nicht versucht worden sei, da die Rechtslage eindeutig sei und auch kein besonderer Härtefall vorliege.

 

1.2. Gegen diesen am 5. Juli 2007 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 18. Juli 2007 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass Sachverhalte unrichtig festgestellt worden seien. So wird ua. eine falsche Vermögensannahme gerügt und des Weiteren, dass es sich beim angeführten Betrag von 5.500 Euro nicht um ein Geschenk sondern um einen Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 141 ABGB gehandelt habe.

 

Der Bw führt an dass die belangte Behörde die ent­scheidende Wortfolge in § 48 Abs. 1 Oö SHG ("soweit der Wert des Vermögens ...") rechtsirrig ausgelegt habe. Die Rückersatzpflicht könne erst nach Überschreitung des Richtsatzes (das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinstehende) und bis zu diesem als Freibetrag verstanden werden.

 

Überdies würde sich die von der belangten Behörde gewählte Auslegung als grob gleichheitswidrig erweisen: Denn diese würde dazu führen, dass "etwa bei einer Schenkung von € 5.323,-- der Geschenknehmer den gesamten Betrag von

€ 5.323,-- zurückzuzahlen hat und ein Geschenknehmer bei einem Betrag von € 5.322,-- (= Zehnfache des Richtsatzes für Alleinstehende gem. § 16 (3) Zif. 1 lit. a SozialhilfeG) gar nichts zurückzuzahlen."

 

Die Formulierung des Gesetzgebers sei daher im Sinne eines Freibetrages zu verstehen, weshalb nur der diesen übersteigende Wert für eine Kostenersatzpflicht herangezogen werden hätte dürfen. Im Sinne der Vergleichsmöglichkeit hätte die Behörde in Anbetracht des geringen Betrages im gegenständlichen Fall sogar gänzlich auf ihre Forderungen verzichten müssen.

 

Aus diesem Grund werde daher beantragt, die angefochtenen Kostenbescheide der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18.06.2007 zur AZ SH10-2859-2007

 

1.3.1. Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Akt und führte ergänzend aus, dass der Argumentation, wonach die Zahlung von 11.000 Euro im Rahmen der subsidiären Unterhaltspflicht gem. § 141 ABGB geleistet worden sei, nicht gefolgt werde. Auch der Bw führe im bisherigen Schriftverkehr sich selbst immer als Geschenknehmer an, weshalb auch er offenbar von einer Schenkung ausgegangen sei. Auch der Rechtsanwalt sowie Frau X gingen offenkundig aufgrund der verwendeten Wortwahl in verschiedenen Schreiben von einer Schenkung aus. Dass die Eltern nicht in der Lage gewesen seien für den Unterhalt bzw. das Studium des Bw aufzukommen, sei bislang nie behauptet worden.

 

1.3.2. In einem Telefonat mit dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bw am 24. August 2007 verzichtete dieser auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und eine damit verbundene weitergehende Sachverhaltsermittlung. Darüber hinaus sagte er die Übermittlung von fehlenden Seiten der Berufung per Fax zu. Dieser Zusage wurde auch umgehend entsprochen.

 

1.3.3. Der Oö. Verwaltungssenat ging bei seiner entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw hat in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe an seine Großmutter – Frau X – welcher soziale Unterstützung zuerkannt wurde, von dieser einen Vermögensanteil in der Höhe von Euro 5.500,-- erhalten.

 

1.3.4. Mit Erkenntnis vom 27. August 2007 gab der Oö. Verwaltungssenat der Berufung insofern statt, als die Höhe der Ersatzpflicht auf 178,00 Euro herabgesetzt wurde.

 

Begründend führte der Oö. Verwaltungssenat ua. aus:

 

"3.3. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung – arg. "Zum Ersatz ..... sind auch Personen verpflichtet, ..... soweit der Wert des Vermögens das Zehnfache des Richtsatzes ..... übersteigt" – ergibt sich zweifelsfrei, dass Geschenknehmer erst dann und nur insoweit zum Kostenersatz verpflichtet sind, wenn bzw. als der Wert des Geschenkes die zehnfache Höhe des Richtsatzes übersteigt.

 

Für die von der belangten Behörde angenommene Interpretation, wonach im Falle des Übersteigens des zehnfachen Richtsatzes eine auch diesen Betrag erfassende Ersatzpflicht eintritt, bietet dem gegenüber schon die Formulierung des § 48 Abs. 1 Oö. SHG keinerlei Raum. Aber auch den Materialien ist keine in diese Richtung deutende Absicht des historischen Gesetzgebers zu entnehmen, im Gegenteil: Dort heißt es nämlich ausdrücklich, dass "darüber hinaus ..... – vor allem aus verwaltungsökonomischen Gründen – die bisherige 'Bagatellgrenze' verdoppelt" wird (Blg 3/1997, 25. GP, 27), was nur so verstanden werden kann, dass damit das Bestehen einer Freibetragsregelung bekräftigt wurde (vgl. in diesem Sinne auch schon VwSen-560047 vom 30. Juli 2002).

 

3.4. Die belangte Behörde hätte daher auf den Freibetrag des Zehnfachen des Richtsatzes gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 Oö. Sozialhilfeverordnung abstellen und somit den Betrag von 5.322 Euro vom Geschenkwert in Höhe von 5.500 Euro in Abzug bringen müssen, sodass die danach verbleibende Differenz letztlich eine Ersatz­pflicht in Höhe von lediglich 178 Euro ergibt, wie dies vom Bw zu Recht eingewendet wird."

 

1.4. Dagegen erhob die Oberösterreichische Landesregierung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 26. September 2011 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.

 

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu Zl. SH10-2859-2007; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und der Bw seinen ursprünglichen Antrag zurückgezogen hat, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 1 und 2 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhand­lung abgesehen werden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter Punkt 1.3.3. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat war zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a AVG).

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 iVm. § 48 Abs. 1 und 2 des Oö. SHG sind u.a. jene Personen zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe verpflichtet, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor dem Beginn der Leistung sozialer Hilfe Vermögen geschenkt hat, soweit dessen Wert das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinstehende (§ 16 Abs. 3 Z. 1 lit. a Oö. SHG) übersteigt. Der Umfang der Ersatzpflicht ist nach § 45 Abs. 2 Oö. SHG jedenfalls mit der Höhe des Geschenk­wertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernom­menen Vermögens) begrenzt.

 

Nach § 16 Abs. 3 Z. 1 lit. a Oö. SHG sind durch die Landesregierung für Hilfsbedürftige, die nicht in einer Haushalts- oder Wohnge­meinschaft leben, Richtsätze zur Bemessung laufender monatlicher Geldleistungen in Form einer Verordnung festzusetzen.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass dem Bw im Jahr 2007 − und damit in den letzten fünf Jahren vor dem Beginn der Hilfeleistung von einer Person, der soziale Hilfe zuerkannt wurde, Vermögen in Höhe von 5.500 Euro durch Schenkung zugewendet wurde.

 

Dass der dem Bw übermittelte Geldbetrag - wie in der Berufung vorgebracht - keine Schenkung, sondern nur eine Unterhaltszahlung der Großmutter im Rahmen des § 141 ABGB gewesen sei, wird offensichtlich, wie aus dem Verzicht auf eine weitergehende Sachverhaltserhebung im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ableitbar, auch vom Bw selbst nicht mehr aufrecht erhalten.

 

Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, betrug zu diesem Zeitpunkt nach § 1 Abs. 1 Z. 1 der Oö. Sozialhilfeverordnung i.d.F. LGBl.Nr. 132/2005 der Richtsatz für Alleinstehende 532,20 Euro. Im Hinblick auf § 48 Abs. 1 Oö. SHG überstieg somit der Geschenkwert in Höhe von 5.500 Euro den zehnfachen Richtwert für Alleinstehende um 178 Euro.

 

Im vorliegenden Fall war – wie auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht anders angenommen – relevant die Rechts- und Richtsatzlage im Zeitpunkt der In-Anspruchnahme der sozialen Hilfe durch die Geschenksgeberin, weshalb nicht auf eine Berechnung nach der aktuellen Gesetzes- bzw. Verordnungslage mit allfälliger Verzinsungsberücksichtigung zurückgegriffen werden darf.

 

3.3. In seinem Erkenntnis vom 26. September 2011, Zl. 2007/10/0256, 0257-13, führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, es sich bei der in § 48 Abs. 1 Oö. SHG genannten Grenze des 10-fachen Richtsatzes für einen Alleinstehenden um eine "Bagatellgrenze" (und nicht um eine Freibetragsgrenze) handle, sodass bei Überschreiten dieser Grenze ein Kostenersatz bis zur Höhe des geschenkten Vermögens zu leisten sei (Hinweis auf VwGH vom 21. Oktober 2009, Zl. 2007/10/0083).

 

Damit trat der Verwaltungsgerichtshof der vom Oö. Verwaltungssenat angenommenen Rechtsansicht entgegen.

 

3.4. Die vorliegende Berufung war somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

 

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