Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252733/2/Lg/Ba

Linz, 31.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der M D, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X X em., Dr. X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Urfahr-Umgebung vom 8. Februar 2011, Zl. SV96-43-7-2010, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkennt­nis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) drei Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro und drei Ersatzfrei­heitsstrafen in Höhe von je 48 Stunden verhängt, weil sie die ungarischen Staatsangehörigen P L und C S sowie den slowakischen Staatsangehörigen L P beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbe­schäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgele­gen seien.

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"1. Aufgrund der Aktenlage und des durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich folgender Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Am 24.02.2010 um 11.30 Uhr erfolgte auf der Baustelle in X, ehem. Gasthaus 'P', durch Organe des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr eine Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG und § 89 Abs 3 EStG. Bei dieser Kontrolle wurden Herr L P, slowakischer Staatsangehöriger, geb. X, Herr C S, ungarischer Staatsangehöriger, geb. X, und Herr P L, ungarischer Staatsangehöriger, geb. X, bei Sanierungs-, Umbau- und Reinigungsarbeiten (Abspachteln des Mauerwerks und des alten Pes, Ausfugen der Fliesen, Reinigen der Fenster) angetroffen.

 

Im Rahmen dieser Kontrolle wurden von den oben genannten Personen Personenblätter ausgefüllt, wobei Herr S und Herr L bekannt gaben, für die von ihnen getätigten Arbeiten monatlich 1.500 Euro sowie Unterkunft in dem Haus, in dem sich auch die Baustelle befindet, zu erhalten. Herr P gab an, 8 Euro pro Stunde, insgesamt 300 Euro für die Baustelle in X  zu erhalten.

 

Auch wurden Teile der Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. In den von den genannten Personen auszufüllenden Fragebögen gaben Herr S und Herr P an, dass auf der Baustelle Arbeitsmittel vorhanden sind.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle verfügte keiner der Arbeiter war über eine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung.

Eigentümerin des besagten Hauses in X  ist Frau M D, geb. X.

 

Das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr erstattete am 08.03.2010 Anzeige und stellte ebenfalls am 08.03.2010 einen Strafantrag gegen Frau M D wegen Übertretung des § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lita AuslBG.

 

Sie wurden daraufhin mit Schreiben vom 18.03.2010 aufgefordert, sich zu den Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen. Dieser Aufforderung sind Sie nachgekommen und haben im Schreiben vom 14.04.2010 ausgeführt, dass Ihnen die angeführten Personen nicht bekannt seien und auch nicht bei Ihnen beschäftigt gewesen seien. Es habe auch keine Anweisungen in irgendeiner Form gegeben. Sie hätten ihre Liegenschaft in X Herrn A S am 23. Dezember 2009 vermietet und samt Schlüssel übergeben.

 

In dem der Behörde vorliegenden Mietvertrag zwischen Ihnen und Herrn S findet sich folgende Passage: 'Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten den Mietgegenstand – insbesondere die Substanz des Gebäudes und alle Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, sowie die haustechnischen Installationen – in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und in einem solchen zu erhalten, [...]. Die Vertragsparteien halten einvernehmlich fest, dass zur Abgeltung dieser Verpflichtung, insbesondere der Verpflichtung der Sanierung des Gebäudes, dem Mieter die lange, von Seite der Vermieterin unkündbare Mietdauer, der niedrige Mietzins und das Recht der Untervermietung eingeräumt wurde.'

 

Herr S wiederum habe das Haus an Herrn C S und Herrn P L weitervermietet. In den der Behörde vorliegenden Mietverträgen zwischen Herrn S und Herrn S bzw. Herrn L findet sich folgende Passage: 'Der Mieter verpflichtet sich, mit seiner Arbeitsleistung den Mietgegenstand insbesondere die Substanz des Gebäudes und alle Versorgungs- und Entsorgungsleistungen, sowie die haustechnischen Installationen in ordnungsgemäßen Zustand zu bringen und zu halten, [....]. Die Vertragsparteien halten einvernehmlich fest, dass zur Abgeltung dieser Verpflichtung, dem Mieter die lange von Seite der Vermieterin unkündbare Mietdauer, der niedrige Mietzins eingeräumt wurde.'

 

Dem Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr wurde die Rechtfertigung zur Kenntnisnahme übermittelt, woraufhin das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 04.05.2010 ausführte, dass die angegebenen Rechtfertigungsgründe als Schutzbehauptungen zu werten seien und nicht nachvollziehbar sei, welche Beweggründe die Mieter dafür haben sollten, ein renovierungsbedürftiges Objekt in Eigenregie zu sanieren.

 

Sie wurden daraufhin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, worauf Sie die in der Rechtfertigung gemachten Angaben wiederholten.

 

Mit Schreiben vom 11.01.2011 teilt das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr mit, dass der Strafantrag aufrechterhalten bleibt.

 

2. Die Behörde hat erwogen:

 

2.1. Das AuslBG gilt gemäß § 1 Abs 1 AuslBG für die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet. Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (§ 2 Abs 1 AuslBG).

 

§ 1 Abs 2 lit l und lit m AuslBG enthalten Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger. Nach § 32a Abs 1 gelten § 1 Abs 2 lit l und lit m - mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern - jedoch nicht für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 2 vom 23. September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen Union beigetreten sind, es sei denn, sie sind Ehegatten, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte, oder sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt.

 

Nach § 3 Abs 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungs­nachweis besitzt.

 

Als Beschäftigung gilt gemäß § 2 Abs 2 AuslBG die Verwendung

a)      in einem Arbeitsverhältnis,

b)      in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)      in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

d)      nach den Bestimmungen des § 18 oder

e)      überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Nach § 2 Abs 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 AuslBG einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine 'Niederlassungsbewilligung -unbeschränkt' (§8 Abs. 2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' (§45 NAG) oder ein Niederlassungs­nachweis (§24 FrG 1997) ausgestellt wurde. Bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern ist für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro zu verhängen, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung eine Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro.

 

2.2. Sie haben den Tatbestand der Ihnen angelasteten Verwaltungsüber­tretungen in objektiver Hinsicht erfüllt:

 

Festgestellt werden konnte, dass alle drei Personen in besagtem Haus X  Sanierungs- ­bzw. Reinigungsarbeiten durchgeführt haben. Zu prüfen ist, ob sie zu diesem Zweck iSd AuslBG beschäftigt waren:

 

In § 2 Abs 2 AuslBG wurde ein eigener Beschäftigungsbegriff - abweichend vom Sozialversicherungsrecht und Arbeitsvertragsrecht - geschaffen, der vor allem den spezifischen Gegebenheiten und verschiedenen Formen, unter denen Ausländer auf dem Arbeitsmarkt tätig werden können, Rechnung trägt und damit jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit erfasst, gleichgültig ob es sich um ein Arbeitsverhältnis, um ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, um ein Ausbildungsverhältnis oder um eine sonstige bloße Tätigkeit in Österreich handelt.

 

Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs 2 AuslBG vorliegt, ist gemäß § 2 Abs 4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist daher ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an.

 

Da hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung der wahre wirtschaftliche Gehalt zu prüfen ist, kommt es daher nicht allein auf das Abschließen von Mietverträgen an. In den Mietverträgen zwischen Herrn S und Herrn L bzw. Herrn S wird ausgeführt, dass das Bestandsobjekt stark renovierungsbedürftig ist. Als Pflicht der Mieter wird die komplette Sanierung des Hauses angeführt. Welche Beweggründe die Mieter dafür haben sollten, ein komplett zu sanierendes Objekt in Eigenregie zu sanieren, konnte nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Auch der Hinweis im Vertrag, wonach zur Abgeltung dieser Verpflichtung, dem Mieter die lange - von Seite des Vermieters unkündbare - Mietdauer und der niedrige Mietzins eingeräumt wurden, kann die Behörde nicht davon überzeugen, dass im gegenständlichen Fall ein bloßes Mietverhältnis und keine Beschäftigung vorgelegen hat. Denn nach Abschluss der Arbeiten hätte der Vermieter eine renovierte Wohnungen und die Mieter die Kosten gehabt, wobei der Umstand, dass die beiden Arbeiter das gegenständliche stark renovierungsbedürftige Objekt bewohnten, am Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen keinen Zweifel begründen kann, da die Möglichkeit der Benützung der Wohnung im vorliegenden Rechtsverhältnis nur eine untergeordnete Rolle spielte und vielmehr einen Teil der Entlohnung darstellte. In erster Linie ging es um die Sanierung der Wohnung. Überdies haben die beiden Personen angegeben, für ihre Arbeit im Monat durchschnittlich 1.500 Euro zu bekommen.

 

Aus diesen Erwägungen ist offensichtlich und für die Behörde nicht zweifelhaft, dass es sich bei den vorgelegten Mietverträgen um bloße Scheinverträge zur Umgehung der Bestimmungen des AuslBG handelt. An dieser Beurteilung kann nach Ansicht der Behörde auch die Tatsache, dass Sie nicht direkt mit den Arbeitern den Mietvertrag abgeschlossen haben, sondern Ihrerseits Herrn S als 'Mittelsmann' eingesetzt haben, nichts ändern, denn bereits in diesem - ebenfalls zum Schein geschlossenen - Mietvertrag wurde die Sanierung des Gebäudes als Pflicht des Mieters festgelegt. Die Behörde gelangt daher zu der Beurteilung, dass die abgeschlossenen Mietverträge alle als Scheingeschäfte zu qualifizieren sind, da für Sie als Eigentümerin allein die Sanierung des Hauses von Bedeutung war.

 

Unter Zugrundelegung des wahren wirtschaftlichen Gehalts der Tätigkeit der Arbeiter und der Rechtsbeziehung zu Ihnen ist hinsichtlich aller drei Arbeiter vom Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen iSd § 2 Abs 2 AuslBG auszugehen, da die Arbeiter zu Ihnen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis standen.

 

Jede Art von Arbeitsleistung kann Gegenstand eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses sein. Die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger ist nicht entscheidend. Arbeitnehmerähnlichkeit ist vor allem darin zu erblicken, dass der 'Arbeitnehmerähnliche' in wirtschaftlicher Abhängigkeit und demnach unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs 2 AuslBG in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Dem organisatorischen Aspekt dieser Abhängigkeit kommt maßgebliche Bedeutung zu. Dabei ist, ohne das alle Kriterien vollständig in jedem konkreten Einzelfall auch verwirklich sein müssen, in methodischer Hinsicht das gesamt Bild der Tätigkeit dahingehend zu prüfen, ob diese Person durch das konkrete Rechtsverhältnis (in dem sie sich befindet) gehindert ist, ihre Arbeitskraft auch anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Einzelne Umstände, die für oder wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht isoliert sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung bewertet werden (VwGH 20.05.1998, 97/09/0241).

 

Was unter arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen zu verstehen ist, ist nach Judikatur und Lehre unumstritten. Auf Grund des in § 2 Abs 4 AuslBG ausdrücklich normierten Grundsatzes der Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes kommt es nicht darauf an, in welchem Rechtsverhältnis die Vertragsparteien zueinander stehen, sondern auf die Verwendung unter bestimmten Umständen. Arbeitnehmerähnlichkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass an sich ein Arbeits-(Vertrags-) Verhältnis nicht vorliegt, d.h. dass die für den Arbeitnehmertypus charakteristischen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit zu gering ausgeprägt sind, um daraus ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis ableiten zu können, jedoch in einem gewissen Umfang gegeben sind. Wesen der Arbeitnehmerähnlichkeit ist, dass der Verpflichtete in seiner Entscheidungsfähigkeit auf ein Minimum beschränkt ist. Es kommt ausschließlich darauf an, ob das konkrete und genau erhobene Gesamtbild der Tätigkeit, die eine Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet, so beschaffen ist, dass sich die betreffende Person im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber wirtschaftlich in einer ähnlichen Situation befindet, wie dies bei persönlich abhängigen Arbeitnehmern typischerweise der Fall ist.

 

Im gegenständlichen Fall wurden alle drei von dem Ihnen zurechenbaren Herrn S beauftragt, das Haus zu sanieren. Den Arbeitern wurde auch Teile der notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Im Übrigen waren die Arbeiter auch an den Arbeitsort gebunden. Da es sich vorwiegend um Hilfsarbeiten handelte, kann bei einer Gesamtbetrachtung davon ausgegangen werden, dass nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorgelegen hat. Obwohl die Merkmale persönlicher Abhängigkeit etwa aufgrund der scheinbar freien Zeiteinteilung und dem Vorbringen, dass den Arbeitern keine Anweisungen gemacht wurden, zwar gering ausgeprägt sind, überwiegen sie jedoch jenen der Selbständigkeit, weshalb die Arbeiter letztlich lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt haben und daher von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis auszugehen ist.

Wenn sich die Arbeiter selbst als 'Selbständige' bezeichnen und Gewerbeanmeldungen vorlegen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich beim Besitz von Gewerbeberechtigungen um formelle Merkmale handelt, die für die Beurteilung einer Tätigkeit als eine im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses irrelevant sind, weil es auf die tatsächlichen Verhältnisse - den wahren wirtschaftlichen Gehalt - ankommt. Dass Bauhilfsarbeiten in wirtschaftlicher Selbstständigkeit erbracht werden, ist im Allgemeinen auszuschließen. Vielmehr werden solche Tätigkeiten typischerweise in einem Abhängigkeitsverhältnis erbracht (vgl. VwGH 19.10.2005, 2004/09/0127).

 

Im vorliegenden Fall sind die Rechtsverhältnisse auch nicht als Werkverträge zu qualifizieren, weil es an einer ausreichenden vertragsmäßigen Konkretisierung des Werkes fehlt. Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden sollten. Daran ändert es auch nichts, dass Herr L und Herr S angegeben haben, pro m2 bezahlt zu werden, zumal sie auch angegeben haben, ein monatliches Entgelt zu bekommen. Herr P hat bekannt gegeben, nach Stunden bezahlt zu werden (8 € pro Stunde). Das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente ist nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenslage Gegenteiliges ergibt. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Es kann daher insgesamt davon ausgegangen werden, dass Vereinbarungen über Arbeitsleistungen und damit Arbeitsverhältnisse vorlagen.

 

Im Übrigen lag auch Entgeltlichkeit vor. Im vorliegenden Fall bekamen Herr L und Herr S für die Sanierungstätigkeiten monatlich 1.500 Euro sowie die Möglichkeit, auf der Baustelle zu wohnen. Herr P bekam 8 € pro Stunde, insgesamt 300 Euro. Die sich daraus ergebende wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren Ausdruck auch im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die zur Erbringung der Arbeitsleistung erforderlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Da den Arbeitern einerseits Teile der Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt wurden und andererseits zwei der Arbeiter als Teil der Gegenleistung auch in Ihrem Haus wohnen konnten, waren sie jedenfalls auch wirtschaftlich von Ihnen abhängig. Mit dem bloß zum Schein abgeschlossen Mietvertrag konnten die Arbeiter keine ausreichende Verfügungsmacht über die Baustelle erlangen.

 

Im Ergebnis lag sohin jedenfalls wirtschaftliche Abhängigkeit mit - wenn auch untergeordneten - Aspekten der persönlichen Abhängigkeit und somit ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis iSd § 2 Abs 2 AuslBG vor.

 

Dieses Ergebnis kann im Übrigen auch auf § 28 Abs 7 AuslBG gestützt werden. Danach ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt, und ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind. Im gegenständlichen Fall wurden die Ausländer vom Finanzamt auf der im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglichen Baustelle angetroffen. Bei Bauhilfsarbeiten ist auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 08.08.2008, 2008/09/0119) die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Umstände entgegenstehen. Solche Umstände wurden von Ihnen jedoch nicht ausreichend dargelegt, weshalb ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis angenommen werden kann.

 

Im vorliegenden Fall sind Sie als Arbeitgeberin zu qualifizieren. Daran ändert auch der zum Schein abgeschlossene Mietvertrag mit Herrn S nichts, da nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt Sie die Arbeiter beschäftigten, da der Nutzen der Sanierung ausschließlich Ihnen als Eigentümerin des Hauses zu Gute kommt. Herr S ist Ihnen vielmehr als Vertreter zuzurechnen.

Nach § 3 Abs 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungs­nachweis besitzt.

 

Bei den drei von Ihnen beschäftigen Personen handelt es sich um Ausländer iSd § 2 Abs 1 AuslBG, da sie nicht österreichische Staatsbürger sind. Als ungarische bzw slowakische Staatsbürger sind sie nach § 32a Abs 1 auch nicht gemäß § 1 Abs 2 lit l und lit m AuslBG vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen.

 

Die drei Arbeiter hätten von Ihnen daher nur beschäftigt werden dürfen, wenn Ihnen für die Arbeiter eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn die Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besitzen. Da erwiesener Maßen für diese Beschäftigten keine arbeitsmarktbehördlichen Papiere vorgelegen sind, erfolgte die Beschäftigung entgegen der Bestimmung des § 3 AuslBG, wodurch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen iSd des § 28 Abs 1 Z 1 lit a in objektiver Hinsicht anzulasten sind. Rechtfertigungsgründe sind keine hervorgekommen.

 

Im Übrigen bildet die Taten weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung noch sind sie nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht.

 

2.3.      Auch der subjektive Tatbestand der Verwaltungsübertretungen ist erfüllt:

 

Das AuslBG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs 1 1. Satz VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

 

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes gemäß § 5 Abs 1 2. Satz VStG dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsams­delikt).

 

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach § 28a Abs 1 Z 1 lit a ASVG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 2. Satz VStG. Da von Ihnen im Zuge des Verfahrens keine Gründe genannt werden konnten, die sie von der Ihnen vorgeworfenen Übertretung entlasten hätten können, ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Da Sie den Tatbestand des § 28 Abs 1 Z 1 lit a hinsichtlich der drei genannten Ausländer sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllen, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

2.4.      Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 28 Abs 1 Z 1 sieht bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro vor.

 

Als mildernd ist die bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung aufscheinende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe waren keine zu berücksichtigen. Da Sie trotz Aufforderung keine weiteren Angaben über Ihr Einkommen gemacht haben, ist entsprechend der in der Aufforderung zur Rechtfertigung getroffenen Vermutung von einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 2000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten auszugehen. Angesichts dieser Umstände erachtet die Behörde die verhängten Geldstrafen als tat- und schuldangemessen."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

1. Anfechtungserklärung und -umfang

 

Der vorbezeichnete Bescheid wird zur Gänze angefochten und werden als Berufungs­gründe Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrens­vorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

 

2. Verletzung von Verfahrensvorschriften

 

a) Unter diesem Berufungsgrund wird geltend gemacht, dass die Erstbehörde den von Amts wegen zu ermittelnden Sachverhalt nicht hinreichend erhoben und festgestellt hat, sonst wäre sie zu einem anderen Ergebnis gelangt.

Die Erstbehörde hat im gegenständlichen Verfahren gar nicht erhoben, von wem die Herren L, S und P beauftragt und bezahlt wurden. Es fehlt auch die Feststellung, wer ihnen die Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt hat.

 

Festgestellt wurde lediglich, diese hätten angegeben, für ihre Arbeiten monatlich einen Betrag von EUR 1.500,00 sowie Unterkunft im Haus zu erhalten. Herr P habe angegeben, pro Stunde EUR 8,00, insgesamt EUR 300,00 für die Baustelle X zu erhalten und seien auch Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden.

 

Es fehlen auch Feststellungen darüber, welchen Mietzins Herr S an die Beschuldigte zu entrichten hat und welchen Untermietzins dieser von den beiden Ungarn verlangt hat.

 

Weiters fehlen Feststellungen darüber, dass die Beschuldigte gar nicht über entsprechende Arbeitsmittel verfügt, da sie nicht aus der Baubranche kommt.

 

Der wahre wirtschaftliche Gehalt der Geschehnisse wurde daher infolge unvollständiger Feststellungen gar nicht erhoben.

 

Es wurden auch keinerlei Feststellungen über die Fa. A S getroffen, die ja über das Objekt zur fraglichen Zeit voll verfügungsberechtigt war.

 

Es werden daher folgende Feststellungen begehrt:

1. Der Mietzins laut zwischen Beschuldigter und der Fa. A S am 23.12.2009 abgeschlossenen Mietvertrag betrug lediglich EUR 550,00 pro Monat zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10 % und der anfallenden Betriebskosten (vgl. Mietvertrag Pkte II. und III.).

 

2. Im gegenständlichen Mietvertrag wurde auch in Pkt. VIII. vereinbart, dass der Mieter berechtigt ist, das Mietobjekt unterzuvermieten.

 

3. In Pkt. VI. des Mietvertrages ist weiters vereinbart, dass der Mieter verpflichtet ist, den Mietgegenstand auf seine Kosten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und zu erhalten, Schäden zu beheben und dass dem Mieter zur Abgeltung dieser Sanierungsverpflichtung die lange von der Vermieterin unkündbare Mietdauer, der niedrige Mietzins und das Recht zur Untervermietung eingeräumt wurde.

 

4. Die Beschuldigte kommt nicht aus der Baubranche und handelt es sich bei dem Mietobjekt in X, X, Grundbuch X X nicht um einen Betrieb.

 

Wenn dort der Mieter das an ihn vermietete Objekt weiter in Untermiete gegeben hat, kann und darf dies der Beschuldigten nicht angelastet werden. Auch die vorgenommenen Arbeiten hat jedenfalls nicht die Beschuldigte beauftragt oder auch nur irgendwelche diesbezüglichen Anweisungen gegeben.

 

Die Feststellungen unter Pkt. 1. und Pkt. 2. des Straferkenntnisses werden daher zur Gänze als unrichtig und aktenwidrig bekämpft.

 

Dem gesamten Akteninhalt ist keinerlei wie immer geartete persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit gegenüber der Beschuldigten zu entnehmen, im Gegenteil ist daraus zu ersehen, dass die Beschuldigte die betreffenden vermeintlichen Dienstnehmer gar nicht kennt.

 

Aktenwidrig ist ferner, dass es sich bei den vorgelegten Mietverträgen um bloße Scheinerträge zur Umgehung der Versicherungspflicht nach dem ASVG handelt. Sie wurden ordnungsgemäß dem Finanzamt angezeigt und vergebührt und widerspricht es einerseits der Privatautonomie sowie andererseits den Grundsätzen der amtswegigen Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit, wenn sich die Behörde über abgeschlossene Verträge mit der Scheinbegründung hinwegsetzt, es handle sich dabei um bloße Scheinverträge und Schutzbehauptungen der Beschuldigten.

Wie kommt die Beschuldigte dazu, dass ihr aufgrund der mangelhaften Erhebungen seitens der Behörde vollkommen fremde Personen als Dienstnehmer zugerechnet werden sollen, die sie noch nicht einmal gesehen hat? Wie kommt sie dazu, nun auch noch dafür bestraft zu werden?

 

b)         Abgesehen davon ist der vorliegende Bescheid auch unschlüssig, da dem Sachverhalt auch nicht hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass die genannten Personen von der Beschuldigten beschäftigt und oder bezahlt wurden.

Die bloße Tatsache, dass die Beschuldigte Eigentümerin des gegenständlichen sanierungsbedürftigen Hauses ist, in dem sich die Baustelle befand, reicht dafür jedenfalls nicht hin.

Die Stellungnahme des Finanzamtes, es sei nicht nachvollziehbar, welche Beweggründe die Mieter dafür haben sollten, ein sanierungsbedürftiges Objekt in Eigenregie zu sanieren, ist unverständlich.

Dies ist zweifelsfrei nachvollziehbar, und zwar einerseits durch den Verzicht seitens der Vermieterin auf eine Aufkündigung - ausgenommen bei Nichtzahlung des Zinses - und den äußerst geringen Mietzins sowie die Erlaubnis zur Untervermietung. Rein aus wirtschaftlicher Sicht konnte der Mieter - so er im Baugewerbe tätig war - entsprechende Feststellungen wurden wiederum zum alleinigen Nachteil der Beschuldigten nicht getroffen - das Objekt mit für ihn vergleichbar geringeren Mitteln sanieren und gleichzeitig weitervermieten, wodurch er wiederum Einnahmen erzielen konnte, die über seinen Ausgaben (für den Mietzins) lagen. Auf lange Zeit gerechnet hätte er dergestalt durchaus ein Geschäft machen können.

 

Es wird daher auch eine Verfahrensergänzung in dieser Hinsicht begehrt. Denn das Arbeitsgerät wurde den Genannten sicher nicht von der Beschuldigten zur Verfügung gestellt, da sie nicht in dieser Branche tätig war und ist.

 

Sie hat - wie schon gesagt - das Objekt lediglich weiter vermietet. Daraus abzuleiten, die dort angetroffenen Personen seien ihr zuzurechnen, geht entschieden zu weit.

 

Die Behörde möge weiters ermitteln, um welche Firma es sich bei A S handelt, da dem Gebot der Logik folgend, es diese gewesen sein muss, die die entsprechenden Aufträge an die genannten Personen erteilt und das Arbeitsgerät zur Verfügung gestellt hat.

 

Wenn aber der Vermieter der Auftraggeber war, konnte und durfte das nicht der Beschuldigten angelastet werden.

Begehrt wird weiters, festzustellen, dass die betreffenden Personen über entsprechende eigene Gewerbeberechtigungen verfügen wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist.

Das steht ebenfalls in Widerspruch zu der von der Behörde angenommenen Täterschaft der Beschuldigten.

 

c)         Im übrigen ist der Sachverhalt unvollständig und unrichtig von der Behörde aufgenommen worden, insbesondere auch war die Frage angeht, warum Herr A S der Beschuldigten zuzurechnen und dieser ein Mittelsmann von ihr sei.

Anhaltspunkte dafür gab es und gibt es nicht und sind die Annahmen der Erstbehörde durch nichts zu rechtfertigen.

 

Bei den gegenteiligen Annahmen seitens der Erstbehörde handelt es sich insgesamt um unstatthafte Vermutungen zu lasten der Beschuldigten, die mit einem ordentlichen Ermittlungsverfahren und fairen Verfahren im Sinn des Art. 6 MRK nichts mehr zu tun haben.

Das Verfahren ist insofern mit kardinalen Verfahrensfehlern behaftet.

 

Es wird beantragt, Herrn A S als Zeugen einzuvernehmen ebenso wie die betroffenen vermeintlichen Dienstnehmer, um abzuklären, wer, wem welchen Auftrag erteilt hat und ob die Beschuldigte mit diesen bekannt ist oder nicht.

 

Die Beschuldigte hat das Objekt bloß weitervermietet und dem Mieter die Untervermietung eingeräumt ebenso wie die Sanierung auferlegt, weshalb sie - dem Gebot der Logik folgend - jedenfalls als Täterin ausscheidet.

 

Vorgebracht wird ferner ergänzend, dass der Mietvertrag mit der Fa. A S am 29.11.2010 wegen Nichtzahlung des Mietzinses einvernehmlich aufgelöst wurde und ein neuer Mietvertrag seitens der Beschuldigten mit Herrn W K abgeschlossen wurde. Beide Dokumente werden unter einem vorgelegt.

 

Auch dieser Vertrag wurde ordnungsgemäß dem Finanzamt angezeigt und vergebührt. In diesem Vertrag wurde ebenfalls vereinbart, dass das Objekt vom Mieter zu sanieren ist. Derartige Vereinbarungen verstoßen aber weder gegen die guten Sitten noch gegen das Gesetz.

 

Nach Ansicht der Behörde wäre die Beschuldigte auch in diesem Fall dafür haftbar, wenn der neue Mieter die Sanierung mit bestimmten Arbeitern in Angriff nimmt und wären das dann ebenfalls wieder ihre Dienstnehmer. Die Erstbehörde übersieht, dass sie mit dieser exzessiven Gesetzesauslegung ihrerseits der Willkür Tür und Tor öffnet. Sie hat daher deutlich über das Ziel hinausgeschossen.

 

Damit ist aber nun offensichtlicher Nutznießer der Sanierungsmaßnahmen der neue Mieter, der das Objekt auf die Dauer von 20 Jahren bei entsprechendem Kündigungsverzicht der Vermieterin angemietet hat, dem also diese Maßnahmen die nächsten 20 Jahre zugute kommen, vorausgesetzt er zahlt Zins samt Betriebskosten, der in diesem Vertrag noch geringer ist, als im ersten mit der Fa. A S.

Nach dem von der Erstbehörde bisher angelegten Maßstab käme als Täter dann wohl nur der neue Mieter in Frage.

 

3. Inhaltliche Rechtswidrigkeit

 

Die unter Pkt. 2. gerügte Mangelhaftigkeit korrespondiert mit Stoffsammlungs­mängeln, auch materielle Verfahrensfehler genannt, die unter diesem Berufungsgrund geltend zu machen sind. Es werden daher die oben angesprochenen Mängel auch unter diesem Berufungsgrund gerügt.

 

Es wird auch unter diesem Berufungsgrund die Einvernahme des Herrn A S und der drei vermeintlichen Dienstnehmer begehrt.

 

Ungeklärt und ergänzungsbedürftig sind aber auch die verrichteten Tätigkeiten, da dem vorliegenden Bescheid nicht zu entnehmen sind, ob die Arbeiten im Inneren oder an der Außenfassade des Objektes vorgenommen wurden.

 

Die getätigten Arbeiten können aber, wenn sie im Inneren des Objektes durchgeführt wurden, keinesfalls von der Beschuldigten in Auftrag gegeben worden sein, da sie nach den gesetzlichen Bestimmungen und den vorliegenden Mietverträgen nicht dafür zuständig war bzw. ist und diese Arbeiten ihr weder direkt noch indirekt zugute kommen, sondern vielmehr dem vormaligen bzw. neuen Mieter, der tatsächlich im Objekt wohnte bzw. wohnt und diesbezüglich die alleinige Verfügungsgewalt hatte und hat.

 

Mithin konnte die Beschuldigte auch nicht gegen das AuslBG verstoßen haben.

 

Die Erstbehörde ist daher - ausgehend von unstatthaften Vermutungen - und ohne ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen, zu einem völlig unrichtigen Ergebnis gelangt.

 

Schließlich wird noch eingewendet, dass die nunmehrige Bestrafung auch gegen das Verbot der Doppelbestrafung im Sinn des Art. 4 des 7.ZPMRK verstößt, da die Beschuldigte wegen ein und desselben Sachverhaltes bereits von der gleichen Behörde zu AZ.: SV96-44-7-2010 mit Straferkenntnis vom 08.02.2011 bestraft wurde. Da ein und derselbe Lebenssachverhalt vorliegt, ist dieser Verstoß der Doppelbestrafung offenkundig.

 

Es wird daher beantragt, den Akt der BH Urfahr-Umgebung zu AZ.: SV96-44-7-2010 beizuschaffen.

 

Vorsorglich wird aber auch das Strafausmaß als weder tat- noch schuldangemessen bekämpft.

 

Die Berufung ist daher begründet und wird gestellt der

 

Berufungsantrag:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und der Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das gegen die Beschuldigte eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einstellen, in eventu die über die Beschuldigte verhängte Strafe tat- und schuldangemessen herabsetzen."

 

 

3. Seitens der GKK erhielt der UVS die Mitteilung über den dortigen Rechts­standpunkt, "dass eine Feststellung der Versicherungspflicht gemäß ASVG nicht möglich war und die selbständige Tätigkeit bzw. das Mietverhältnis der drei Betretenen zur Kenntnis genommen wird."

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Dem angefochtenen Straferkenntnis ist zuzubilligen, dass ein Mietvertrag mit Sanierungspflicht unter gewissen Voraussetzungen eine Beschäftigung nicht ausschließt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.4.2008, Zl. 2007/09/0300). Diese Erwägung könnte dazu führen, dass die Ausländer als Beschäftigte des A S, mit dem sie Mietverträge abgeschlossen haben und von dem sie nach den Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnisses beauftragt wurden, zu qualifizieren wären; diesbezüglich wäre das Rechtsverhältnis zwischen S und den Ausländern zu untersuchen. Die Zulässigkeit der Bestrafung der Bw würde hingegen ein Rechtsverhältnis der Bw zu den Ausländern voraussetzen. Für ein solches Rechtsverhältnis bieten die Feststellungen des ange­fochtenen Straferkenntnisses keinen Anhaltspunkt; das wirtschaftliche Interesse der Bw an der Haussanierung reicht für die Unterstellung solcher Rechtsver­hältnisse nicht aus, zumal nicht einmal behauptet wurde, S sei im Verhältnis zu den Ausländern im Namen der Bw aufgetreten (Vertretung) bzw die Entlohnung der Ausländer sei durch die Bw erfolgt. Dazu kommt, dass auch ein Mietvertrag zwischen der Bw und S vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise im Erkenntnis vom 24.6.2009, Zl. 2008/09/0351, ausgesprochen, dass Verträge zwar nach dem wahren wirtschaft­lichen Gehalt zu beurteilen sind (§ 2 Abs.4 AuslBG), dass aber dem Vertrag zunächst die Vermutung seiner Richtigkeit zukommt, dass er also den wahren Sachverhalt widerspiegelt. Diese Richtigkeitsvermutung hinsichtlich des Vertrages zwischen der Bw und S ist gegenständlich durch die nicht ausreichend fundierte Verdachtsäußerung, die Bw habe S im Verhältnis zu den Ausländern (fahrlässig? – so die Feststellung des angefochtenen Straferkenntnisses zur Verschuldensfrage) als "Mittelsmann" eingeschaltet, nicht widerlegt.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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