Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252893/9/Kü/Sta

Linz, 02.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufungen des Herrn Mag. K F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X X, X, X, vom 21. Juni 2011 und des Finanzamtes Linz vom 14. Juni 2011, gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Mai 2011, SV96-1-2009, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes ausgesprochenen Ermahnungen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Den Berufungen wird keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid  bestätigt.

 

II.                Es sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 21 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:      § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Mai 2011, SV96-1-2009, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 9 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 6 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwei Ermahnungen ausgesprochen.

 

Diesen Ermahnungen liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Außenvertretungsbefugter der Firma F Agrarhandel GmbH mit Sitz in H, M, gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeberin

1)    zumindest am 17.11.2008 Herrn R I, geb. X, Staatsangehöriger Serbien und Montenegro, als Arbeiter auf dem Firmengelände in H, M, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigte, obwohl für diesen Ausländer weder eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besaß. Die erteilte Beschäftigungsbewilligung (gültig bis 31.10.2009) wurde lediglich für den örtlichen Geltungsbereich Wels erteilt.

2)    von 06.10.2008 bis zumindest 17.11.2008 Herrn A S, geb. X, Staatsangehöriger Kosovo, als Lagerarbeiter auf dem Firmengelände in H, M, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigte, obwohl für diesen Ausländer weder eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besaß. Eine erteilte Beschäftigungsbewilligung des AMS Wels vom 07.10.2008 wurde lediglich für den örtlichen Geltungsbereich Wels erteilt."

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde sowohl vom Beschuldigten als auch vom Finanzamt Linz Berufung erhoben.

 

2.1. Der Beschuldigte beantragte in seinem Berufungsvorbringen die Aufhebung des Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Begründend wird festgehalten, dass in Bezug auf Herrn A S zum angeblichen Tatzeitpunkt eine Beschäftigungsbewilligung des AMS X vom 17.10.2008 vorgelegen sei, welche für die Zeit vom 6.10.2008 bis 5.10.2009, also auch für den angeblichen Tatzeitpunkt gültig gewesen sei. Der Firmensitz der Firma F Agrarhandel GmbH befinde sich in H; die Unternehmens­zentrale sei an diesem Standort eingerichtet. Eine weitere Betriebsstätte des Unternehmens befinde sich in X. Im Zusammenhang mit Transport- und Ladevorgängen könne es auch vorgekommen sein, dass Herr A S in die Zentrale in H gekommen sei. Diese Tätigkeiten in der Zentrale seien jedoch stets auf sehr kurze Zeiträume bezogen gewesen, sodass gemäß § 6 Abs.2 AuslBG für diese Tätigkeiten keine gesonderte Beschäftigungsbewilligung notwendig gewesen sei.

 

Sollte entgegen dem Vorbringen die objektive Tatseite überhaupt erfüllt sein, so wäre dem Beschuldigten jedenfalls ein entschuldbarer Rechtsirrtum zugute zu halten, weil dessen Rechtsauffassung, dass für die kurzen Aufenthalte in der Zentrale in H keine gesonderte Beschäftigungsbewilligung erforderlich gewesen sei, jedenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen sei.

 

Die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz habe zu dieser entscheidungs­wesentlichen Frage auch kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen.

 

Auch in Bezug auf Herrn I R sei zum angeblichen Tatzeitpunkt eine bis zum 30.10.2009 gültige Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit bei einer anderen Firma vorgelegen. Der Beschuldigte habe wiederholt darauf verwiesen, dass Herr I R weder am Kontrolltag noch davor bei der Firma F Agrarhandel GmbH beschäftigt gewesen sei. Herr I R wohne gemeinsam mit Herrn S in X. Ohne Wissen und Willen des Beschuldigten habe Herr S den mit ihm befreundeten R I in die Betriebsstätte in H mitgebracht. Herr R habe selbst angegeben, dass er bis zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Arbeit für die Firma F aufgenommen hatte. Er habe auch bestätigt, dass er selbst an einem Dienstverhältnis gar nicht interessiert gewesen sei, weil er nicht für nur 3 Stunden täglich nach H fahren wollte und weil er viel zu wenig verdient hätte. Der Vorwurf, Herr I R sei beim Paketieren angetroffen worden, sei durch diese Angaben eindeutig widerlegt.

 

Da zusammenfassend weder die objektive noch die subjektive Tatseite der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt sei, hätte die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz keine Ermahnungen aussprechen dürfen, sondern vielmehr die anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze einstellen müssen.

 

Verwaltungsübertretungen des Inhalts, wie sie im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt seien, seien dem Beschuldigten im voran gegangenen Verwaltungsstrafverfahren I. Instanz nicht vorgehalten worden. Der Beschuldigte mache insoweit ausdrücklich auch die Verjährung geltend.

 

2.2. Vom Finanzamt Linz wird in der Berufung als Berufungsgrund die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Bei der Firma F Agrarhandel GmbH seien 11 Arbeitnehmerkontrollen durchgeführt worden. Ergebnis dieser 11 Kontrollen seien bis dato 6 Strafanträge gewesen, wovon 1 Strafantrag rechtskräftig geworden sei. Beim rechtskräftigen Straferkenntnis handle es sich wie beim bekämpften Straferkenntnis um eine Übertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG. Eine einschlägige Unbescholtenheit des Beschuldigten liege daher nicht vor. Die Firma F Agrarhandel GmbH beschäftige laufend ausländische Arbeitnehmer, die Bestimmungen des AuslBG sollten daher dem Beschuldigten bekannt sein. Beschäftigungsbewilligungen würden in Form von Kontingenten vergeben. Wie hoch das Kontingent sei bzw. ob ein Antragsteller vom jeweiligen Arbeitsmarktservice eine Beschäftigungsbewilligung erhalte, hänge von der Lage des lokalen Arbeitsmarktes ab. Es sei daher leicht möglich, dass bei einer Dienststelle des AMS eine Beschäftigungsbewilligung erteilt würde, welche bei einer anderen Dienststelle des AMS auf Grund der anders gearteten Lage des Arbeitsmarktes nicht erteilt würde.

 

Die beiden Grundvoraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG, nämlich die Geringfügigkeit des Verschuldens, als auch die Geringfügigkeit der Folgen der Übertretung seien daher in diesem Fall auch nicht ansatzweise gegeben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufungen mit Schreiben vom 22. Juni 2011, eingelangt am 30. Juni 2011,  samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2011, an welcher der Rechtsvertreter des Beschuldigten teilgenommen hat. Die Vertreter der Finanzverwaltung sowie der Vertreter der belangten Behörde haben ihre Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung entschuldigt. Die zur mündlichen Verhandlung geladene Zeugin Mag. D F ist ebenfalls nicht erschienen. Ihr Fernbleiben wurde vom Rechtsvertreter des Beschuldigten damit begründet, dass ihr Kind erkrankt ist und sie dieses nicht alleine lassen könne.

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F Agrarhandel GmbH  mit dem Sitz in H, M. Weitere Standorte dieser Firma befinden sich in X, F und in E.

 

Die Firma F Agrarhandel GmbH beschäftigt laufend Ausländer und hat somit Erfahrung mit der Beantragung von Beschäftigungsbewilligungen beim AMS. Auch für den Ausländer A S, Staatsangehörigkeit Kosovo, wurde von der F Agrarhandel GmbH beim AMS X um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung angesucht und wurde vom AMS X am 17.10.2008 die Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 6.10.2008 bis 5.10.2009 für den örtlichen Geltungsbereich X erteilt. Der Arbeitseinsatz von Herrn S A erfolgte sowohl am Standort X als auch am Standort H, je nach dem, an welchem Standort mehr Arbeit angefallen ist. In H war Herr S mit der Palettierung von Vogelfutter beschäftigt, in X war er als Lagerarbeiter tätig. Einen Transport von Waren zwischen den Standorten H und X hat Herr S nicht durchgeführt. Herr A S war ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet.

 

Am 17. November 2008 wurde am Standort der F Agrarhandel GmbH in H eine Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Linz durchgeführt. Neben Herrn A S konnte bei dieser Kontrolle auch der kosovarische Staatsangehörige R I angetroffen werden. Herr I war grundsätzlich bei der Firma H in X seit 2007 mit gültiger Beschäftigungsbewilligung beschäftigt. Am 17.11.2008 war er deshalb am Standort der F Agrarhandel GmbH, weil er eine Arbeit suchte, bei der er mehr Geld verdienen konnte. Herr I ist ein Bekannter von Herrn S und ist deshalb mit zur F Agrarhandel GmbH nach H gefahren, um dort wegen Arbeit anzufragen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hat Herr I noch nicht gearbeitet. Nach der Kontrolle hat er von 12.30 Uhr bis 15.00 Uhr Etiketten geklebt und Paletten geschlichtet. Für diese Arbeit hat er kein Geld bekommen. Herr I wurde am Kontrolltag um 12.10 Uhr von der F Agrarhandel GmbH bei der Sozialversicherung angemeldet.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den schriftlich vorliegenden Unterlagen sowie den Zeugenaussagen der Herrn A S und R I vor der Erstinstanz. Auch vom Beschuldigten, welcher anlässlich der Kontrolle von den Organen der Finanzverwaltung niederschriftlich einvernommen wurde, wird der Sachverhalt insofern bestätigt, als dieser angibt, dass Herr A S über einen Beschäftigungsbewilligung verfügt und für die Firma F Agrarhandel GmbH in X nur 2 Tage gearbeitet hat, die restliche Zeit in H gewesen ist. Bezüglich Herrn I R hat der Beschuldigte bestätigt, dass dieser zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Auch Herr S A hat bei seiner Zeugeneinvernahme vor der Erstinstanz angegeben, dass er mal in X und mal in H gearbeitet hat. Es ist daher nicht erwiesen, dass Herr S – wie vom Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren angegeben – im Zeitraum der gültigen Beschäftigungsbewilligung höchstens 1 Woche am Standort in H gearbeitet hat. Auch Herr I R hat im Zuge seiner Einvernahme als Zeuge bei der Erstinstanz angegeben, dass er am Nachmittag des Kontrolltages für 2 ½ Stunden Arbeit geleistet hat, dafür aber kein Geld erhalten hat.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)     in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)     überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Der Einwand des Beschuldigten, wonach die angelastete Verwaltungsübertretung ihm innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgehalten wurde, ist insofern nicht nachvollziehbar, als die Erstinstanz mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25. Juni 2009, somit innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist, dem Bw die Beschäftigung der beiden Ausländer ohne die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere angelastet hat. Dieser Aufforderung wurde dem Beschuldigten am 30.6.2009 persönlich zugestellt. Im gegenständlichen Fall ist daher Verfolgungsverjährung nicht eingetreten, weshalb der diesbezügliche Einwand ins Leere geht.

 

Fest steht, dass für den ausländischen Staatsangehörigen A S die Beschäftigungsbewilligung für den örtlichen Geltungsbereich Wels ausgestellt wurde, dieser aber sowohl am Standort X als auch am Standort der Zentrale der F Agrarhandel GmbH in H zum Einsatz gelangt ist. Der Arbeitseinsatz in H hat jedenfalls das in § 6 Abs.2 AuslBG festgesetzte Ausmaß von einer Woche überschritten, weshalb für den Arbeitseinsatz des Herrn S in H eine Änderung der Beschäftigungs­bewilligung erforderlich gewesen wäre. Insofern ist dessen Beschäftigung am Standort in H entgegen den Vorschriften des AuslBG erfolgt.

 

Auch steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat auf Grund der Erhebungen der Kontrollorgane sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme von Herrn I R fest, dass dieser kurzfristig Arbeitsleistungen am Standort in H am Kontrolltag erbracht hat. Der ausländische Staatsangehörige war auf Suche nach einem Arbeitsplatz mit besserer Verdienstmöglichkeit als auf seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der Firma H in X. Obwohl der Ausländer für seine Arbeitsleistungen in H am Standort der F Agrarhandel GmbH kein Entgelt erhalten hat, gibt es im gesamten Ermittlungs­verfahren keine Anhaltungspunkte dafür, dass ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden wäre. Insofern ist von einem bestehenden Entgeltanspruch des Ausländers für seine Arbeitsleistungen auszugehen. Zudem wurde Herr I am Kontrolltag zur Sozialversicherung gemeldet, was wiederum auf eine Beschäftigung hindeutet. Insgesamt geht daher der Unabhängige Verwaltungs­senat davon aus, dass am Kontrolltag eine Beschäftigung des Herrn R I entgegen den Vorschriften des AuslBG stattgefunden hat. Dem Bw ist daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z. 1 lit. a AuslBG gehört zu den so genannten "Ungehorsamsdelikten", da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist. In diesen Fällen hat im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/09/0290, und die dort wiedergegebene Judikatur). Der Beschuldigten hätte daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung darzutun und glaubhaft zu machen gehabt, warum es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, sich den Anforderungen des AuslBG entsprechend zu verhalten, nämlich dafür Sorge zu tragen, dass eine dem Gesetz entsprechende Beschäftigung von Ausländern gewährleistet ist. Dabei hat in einem Unternehmen der mit der Einstellung neuer Arbeitnehmer Betraute dafür zu sorgen, dass nur Ausländer beschäftigt werden, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 AuslBG erfüllen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben gehört auch die Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, was etwa dann vorliegt, wenn vor Arbeitsaufnahme die Überprüfung der Arbeitspapiere erfolgt und die lückenlose Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf effektive Weise überwacht worden wäre. Dazu gehört etwa auch die Sicherstellung, dass allfällige Weisungen an beauftragte Mitarbeiter zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch eingehalten und deren Einhaltung auch überprüft werden. Eine derartige Kontrolle ist jedem Arbeitgeber zumutbar.

Insofern der Beschwerdeführer meint, einem entschuldigenden Rechtsirrtum unterlegen gewesen zu sein, ist ihm auch entgegen zu halten, dass eine irrige Gesetzesauslegung bzw. Missdeutung gesetzlicher Inhalte nur unter der Voraussetzung ein zu entschuldigender Rechtsirrtum ist, dass nach dem ganzen Verhalten des Beschuldigten angenommen werden muss, dass sie unverschuldet war, und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Es besteht daher für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich u. a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen (vgl. VwGH vom 2. Oktober 2003, Zl. 2003/09/0126, mwN).

 

Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte keinerlei Behauptungen aufgestellt, aus denen sich entweder eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG oder die Unzumutbarkeit der erforderlichen Informationsaufnahme ergeben hätte. Dem Beschuldigten ist daher die Verwaltungs­übertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Vom Finanzamt wird in der vorliegenden Berufung lediglich ausgeführt, dass die Voraussetzung des § 21 VStG nicht ansatzweise gegeben sind. Eine nähere Begründung, warum dies nach Ansicht des Finanzamtes der Fall ist, findet sich im gesamten Berufungsvorbringen nicht. Tatsache ist, dass für Herrn S eine Beschäftigungsbewilligung – zwar für einen anderen örtlichen Geltungsbereich – bestanden hat und dieser zur Sozialversicherung angemeldet war. Bei Herrn R I hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass dieser auf Arbeitssuche gewesen ist und deshalb mit seinem Bekannten Herrn S zur Firma F gekommen ist, um dort um Arbeit anzufragen. Er hat sodann kurzfristig am Standort in H nach der durchgeführten Kontrolle gearbeitet, dafür aber kein Entgelt erhalten. Außerdem wurde auch Herr I zur Sozialversicherung angemeldet. Der Ausländer hat aber dann selbst entschieden, da ihm die Erwerbsmöglichkeiten bei der Firma F zu gering gewesen sind, eine Arbeit dort nicht anzunehmen. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann daher insgesamt den Erwägungen der Erstinstanz hinsichtlich der Anwendung des § 21 VStG, nicht zuletzt auf Grund der seit Tatbegehung verstrichenen Zeit von beinahe drei Jahren, nicht entgegentreten. Auch die Berufungs­ausführungen des Finanzamtes Linz sind – wie erwähnt – nicht geeignet, an dieser rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes eine Änderung herbeizuführen. Insgesamt war daher die erstinstanzliche Entscheidung zur Gänze zu bestätigen, weshalb beiden Berufungen keine Folge zu geben war.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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