Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310465/2/Re/Pe/Sta

Linz, 27.10.2011

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn A O, E,  F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25. August 2011, UR96-14-2011, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) zu Recht erkannt:

 

 

I.    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.  Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat den Betrag von insgesamt 146 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25. August 2011, UR96-14-2011, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen zu a) gemäß § 79 Abs.1 Z15a iVm § 66 AWG sowie mit Art. 34 Abs.1 bzw. Art. 36 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV) und zu b) gemäß § 79 Abs.1 Z15b iVm §§ 66, 67 und 69 AWG sowie Art.37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV) zwei Geldstrafen von jeweils 365 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 4 Stunden, verhängt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis der Strafhöhe nach angefochten. Begründend führte der Bw aus, dass er Alleinverdiener sei und monatlich nur durchschnittlich 1.000 Euro verdiene. Mit diesem Geld müsse er sechs Personen ernähren. Es bleibe somit wenig Geld zum Leben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da sich die Berufung nur gegen die verhängte Geldstrafe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 79 Abs.1 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist, wer

15a.     eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit § 69 Abs.7 oder mit den Art.34, 36, 39, 40, 41 oder 43 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt,

15b.     entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. August 2011 wurden über den Bw zwei Geldstrafen in der Höhe von je 365 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 4 Stunden verhängt.

 

Somit wurde im angefochtenen Straferkenntnis durch die belangte Behörde bereits eine Strafherabsetzung im Sinne des § 20 VStG vorgenommen und die gemäß § 79 Abs.1 AWG 2002 vorgesehene Mindeststrafe von 730 Euro um die Hälfte unterschritten. Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen entsprechen daher einer Reduktion von 50 % und betragen diese nur mehr ca. 1 % der vorgesehenen gesetzlichen Höchststrafe von 36.340 Euro. Sie sind somit im untersten Bereich der Strafdrohung angesiedelt. Dies sogar bei Annahme bescheidenster persönlicher Verhältnisse. Im Übrigen können Einkommensverhältnisse bei Verhängung von nur der Hälfte der Mindeststrafe nicht mehr weiter strafmildernd wirken.

 

Die verhängten Geldstrafen sind tat- und schuldangemessen und erscheinen geeignet, den Bw von einer weiteren Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Gründe für eine weitere Strafherabsetzung wurden nicht vorgebracht und konnte mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch § 21 VStG (Absehen von der Strafe) nicht zur Anwendung gelangen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Werner Reichenberger

 

 

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