Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531161/10/Re/Sta

Linz, 28.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn R S, H, S, vom 9. Juni 2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Mai 2011, Gz:. Ge20-37-06-12-2011, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

          Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Mai 2011, Ge20-37-06-12-2011, wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 42, 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 356 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 26. Mai 2011, Ge20-37-06-12-2011, über Antrag der A H V und B GmbH, G,  G, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Hotel-Betriebsanlage in S, H, Gst. Nr.  der KG S durch Umbau der bestehenden Küche samt Lüftungsanlage sowie Errichtung und Betrieb eines kleinen Zubaues unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren, insbesondere die mündliche Augenscheinsverhandlung vom 21. Februar 2010, das schlüssige Gutachten des technischen Amtssachverständigen samt ergänzender Stellungnahme vom 1. März 2011 sowie der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom 20. Mai 2011 haben ergeben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Zur Stellungnahme des nunmehrigen Berufungswerbers wird begründend ausgeführt, dass Anlieferung nicht Gegenstand der Verhandlung war und es sich dabei um einen genehmigten Bestand handle. Weiters, dass der Gewerbebehörde zur Erlassung von straßenpolizeilichen Verordnungen keine Kompetenz zukomme.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr R S, H,  S, mit Schriftsatz vom 9. Juni 2011, bei der belangten Behörde persönlich abgegeben am 10. Juni 2011 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er sei als Miteigentümer der Liegenschaft  S, H, zur gewerberechtlichen Verhandlung geladen gewesen und habe später bei der Protokollierung am Gemeindeamt in Seewalchen teilgenommen. Bei der Verhandlung habe er in seiner Funktion als Vertrauensperson für die Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der Miteigentümer vorgebracht. Es habe sich herausgestellt, dass er nicht befugt und auch nicht verpflichtet sei, den Miteigentümern die rechtliche Entscheidung der Behörde rechtsverbindlich mitzuteilen bzw. zu veröffentlichen. Es sei daher jedem Eigentümer der WEG der Bescheid rechtsverbindlich zuzustellen. Dies sei nicht geschehen, weshalb die weiteren Miteigentümer in das Einspruchsrecht nicht eingebunden worden seien. Die sachlichen Ausführungen, die Anlieferung sei nicht Gegenstand der Verhandlung, sondern es handle sich bei dem zu nutzenden Platz um einen genehmigten Bestand, entspreche nicht den Tatsachen. Es werde ein zentraler neuer Liefereingang geschaffen, der in dieser Form nie bestanden habe. Die bisherige teilweise als Lade- und Entladeplatz benutzte öffentliche Verkehrsfläche sei nie behördlich genehmigt. Die Errichtung von Liefereingängen sei ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens, weil eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs zu erwarten sei. Schon allein aus diesen Gründen sei die Situierung des Liefereinganges behörderechtlich zu behandeln. Die Stelle der Hauptstraße habe schon bisher als gefährliche Straßenstelle gegolten. Auf die Stellungnahme in der Verhandlungsschrift werde hingewiesen. Für Linksabbieger von der Hauszufahrt der Häuser H, wo 39 Wohnungseigentümer wohnen, in die H ergäben sich täglich gefährliche Situationen, die auch schon zu Verkehrsunfällen geführt hätten. Es sei klar, dass die Gewerbebehörde für die Erlassung straßenpolizeilicher Verordnungen nicht zuständig sei, sie habe aber dafür zu sorgen, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bei derartigen Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werde. Es werde beantragt, die Verkehrssituation im Beisein eines Verkehrssachverständigen zu besichtigen und Maßnahmen zu ergreifen, um der Entstehung einer erheblichen Gefahrenstelle entgegenzuwirken. Außerdem sei der Bescheid allen Miteigentümern schriftlich zuzustellen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-37-06-12-2011. Weiters wurde von Amts wegen eine ergänzende gutächtliche Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-37-06-12-2011 ist zu entnehmen, dass dem gegenständlichen Verfahren der Antrag der A H V- und B GmbH, G, vom 10. Jänner 2011 betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden Gastgewerbebetriebsanlage in S, H, zu Grunde liegt.

 

Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der Projektsunterlagen mit Kundmachung vom 7. Februar 2011 eine mündliche Verhandlung für den 21. Februar 2011 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Der Kundmachung ist zu entnehmen, dass neben anderen Verfahrensparteien jedenfalls auch die Eigentümer der Wohnobjekte H und H in S, nachweisbar geladen wurden. An der in der Folge durchgeführten mündlichen Verhandlung haben von den Objekten H und  L und E A, Dr. H T auch für die Gattin H, sowie der Berufungswerber teilgenommen. Lediglich vom Berufungswerber wurde in der Folge eine Stellungnahme zu Protokoll gegeben und zwar dahingehend, als er gewählter Vertreter der Eigentümergemeinschaft H und  sei. In dieser Stellungnahme bezieht sich der Berufungswerber in der Folge ausschließlich auf die Sorge betreffend die Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit dem Hotel H. Im Detail wird vorgebracht:

"Wir haben seit Jahren Schwierigkeiten, auf Grund der baulichen Gegebenheiten, besonders nach links in die H einzubiegen. Es ist zwar beim Hotel H ein Verkehrsspiegel angebracht, der aber immer durch LKW's und größere Fahrzeuge verstellt ist, so dass die Sicht nach links stark beeinträchtigt ist. Durch den jetzigen geplanten Lieferanteneingang befürchten wir, dass eine weitere Verschlechterung der Situation eintritt. Um die Verkehrslage dort zu verbessern, stelle ich den Antrag, dass der Lieferanteneingang nach Süden des Hotels H verlegt wird. Durch die geplante Situation ist eine weitere Beeinträchtigung zu erwarten und wir als Linksabbieger bei zustande kommen eines Verkehrsunfalls immer schuldig sind, da wir mit unseren Fahrzeugen mitten auf der H zum Stillstand kommen. Bereits der frühere Hotelbetreiber die Herren R, haben mir zugesagt, dass die Anlieferung von Süden her geplant wird. Durch den Konkurs der Firma R ist dieses Vorhaben jedoch gescheitert. Wir bestehen nochmals darauf, dass hier eine Verbesserung der Verkehrssituation eintreten soll und keine Verschlechterung. Sollte der Südlieferantenzugang nicht zustande kommen, so regen wir noch den Erlass eines Halteverbotes – Ladezone, ausgenommen Ladetätigkeiten, durch die Gemeinde an."

 

Wie der oben angeführten Bestimmung des § 81 Abs.1 iVm § 74 Abs.2 Z4 GewO 1994 zu entnehmen ist, ist im Rahmen der Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung unter anderem dahingehend Sorge zu tragen, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

 

Im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmung ist somit die Behörde beauftragt, eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs – losgelöst vom Gesichtspunkt des Schutzes der Straßenbenützer als Nachbarn – durch gewerberechtliche (wenn auch den Zwecken des Straßenverkehrs dienende) Maßnahmen entgegenzuwirken. Im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren sind jedoch Auflagen, die auf eine Anordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen abzielen, nicht zulässig (VwGH 12.11.1996, 94/02/0266).

 

Bei der Beurteilung des Schutzes der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im erwähnten Sinne ist jedoch insbesondere im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Berufungsvorbringen darauf hinzuweisen, dass dieser nach herrschender Lehre und Rechtsprechung von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen ist. Der Gemeinde kommt hiebei gemäß § 355 zum Schutz der öffentlichen Interessen ein Anhörungsrecht zu. Dagegen sind die Nachbarn einer Betriebsanlage nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen zulässig geltend zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang aus, dass § 74 Abs.2 Z4 GewO den Nachbarn bezüglich Verkehrsaufkommen keine Stellung einräumt, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte (VwGH 24.10.2001, 98/04/0181; 1.7.2010, 2004/04/0166;s.a. Kommentar GewO 1994 Grabler/Stolzlechner/Wendl, 3. Auflage, Springer Verlag FN 30 zu § 74).

 

Unter Berücksichtigung dieser ständigen Judikatur ist die Stellungnahme des Berufungswerbers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2011 rechtlich als nicht zulässige Einwendung eines Nachbarn im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu beurteilen.

Weder der Berufungswerber, noch die von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung vertretenen Miteigentümer der Wohnanlage H und H in S haben somit im anhängigen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren im Grunde des § 42 AVG ihre  ursprünglich bestehende Parteistellung behalten, da die Parteistellung im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 42 AVG in Verlust gerät, wenn von der Partei nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung,  während der Amtsstunden oder bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; als Einwände in diesem Zusammenhang sind jedoch ausschließlich zulässige Einwendungen zu verstehen. Es kommt daher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dann zum Verlust der Parteistellung, wenn lediglich unzulässige Einwendungen erhoben werden.

 

Nachdem somit – wie oben dargestellt – im Rahmen des erstinstanzlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens von den Nachbarn weder vor Durchführung der im Grunde des § 42 AVG anberaumten mündlichen Verhandlung schriftlich noch während dieser mündlichen Verhandlung mündlich zulässige Einwendungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 und 5 GewO 1994 vorgebracht wurden, haben diese ihre Parteistellung verloren, da in der bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Äußerung zulässige Einwendungen nicht vorgebracht wurden.

 

Da mangels aufrechter Parteistellung auch das mit der Parteistellung untrennbar verknüpfte Recht auf Bescheidzustellung verbunden ist, stellt es in diesem Falle auch keinen Verfahrensfehler dar, wenn den übrigen Nachbarn eine Bescheidausfertigung nicht zugestellt wurde.

 

Die Tatsache, dass von der belangten Behörde dem Berufungswerber eine Bescheidausfertigung vom 26. Mai 2011 zugestellt wurde, kann die von ihm offensichtlich vermeintlich bestehende Parteistellung nicht begründen.

 

Insgesamt konnte somit der Berufung keine Folge gegeben werden und war auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

Der Vollständigkeit halber wird abschließend darauf hingewiesen, dass von der Berufungsbehörde von Amts wegen eine ergänzende verkehrstechnische Beurteilung zu den vorgebrachten Bedenken eingeholt wurde und diese – nicht dem Parteiengehör unterliegende Äußerung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen - ergab, dass durch die in der Verhandlungsschrift  angegebenen Frequenzen pro Woche keine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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