Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730527/5/BP/MB/Wu

Linz, 25.10.2011

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geboren am X, türkischer Staatsangehöriger, wohnhaft in X, vertreten X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 16. September 2010, zu AZ: 1066463/FRB, betreffend die Ausweisung des Berufungswerbers nach dem Fremdenpolizeigesetz, wie folgt beschlossen:

 

 

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 16. September 2010, zu AZ: 1066463/FRB wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 31, 53 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich angeordnet.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 17. September 2010, erhob der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 29. September 2010 rechtzeitig Berufung.

 

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

3.1. Mit Bescheid vom 25. März 2011, zu E1/24545/2010, hat der Sicherheitsdirektor von Oberösterreich der Berufung stattgegeben, den angefochtenen Bescheid behoben und die Ausweisung gemäß der §§ 31, 53 und 66 FPG auf Dauer für unzulässig erklärt.

 

3.2. Mit Bescheid vom 19. August 2011, zu GZ.: BMI-1040518/0002-II/3/2011, zugestellt durch Hinterlegung am 28. September 2011 an den Bw und darauffolgend durch Aushändigung des Bescheides durch den Bw an seine noch immer aufrechte rechtsfreundliche Vertretung, hat die Bundesministerin für Inneres den Bescheid des Sicherheitsdirektors von Oberösterreich vom 25. März 2011 von Amts wegen für nichtig erklärt und sich bei der Entscheidung auf § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG gestützt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097-5, nunmehr offenkundig sei, dass der Sicherheitsdirektor für Oberösterreich für die Erlassung der vorliegenden Bescheide sachlich unzuständig gewesen sei und der Bw daher in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden wäre.

 

Bedingt durch die Nichtigerklärung des Berufungsbescheides sei das Berufungsverfahren wieder offen und der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich für das fortgesetzte Verfahren zuständig.

 

3.3. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 13. Oktober 2011 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

3.4. Unstrittig steht fest, dass dem Bw mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. April 2011, Zl. AEG/41514, ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1.1. Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich übermittelt wurde.

 

Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

4.1.2. Die bekämpfte Ausweisung wurde auf Basis des § 53 FPG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, erlassen, weshalb diese Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 anzusehen und zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 59 Abs. 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 wurde eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) erteilt wurde.

 

4.2.2. Unbestritten wurde dem Bw am 29. April 2011 ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt. Die Ausweisung ist somit zu diesem Zeitpunkt gegenstandlos geworden.

 

Die in der Berufung behauptete Rechtsverletzung in Bezug auf die Ausweisung des Bw wirkt daher nicht mehr fort (vgl. Beschluss des VfGH vom 23. Februar 2009, GZ. B 1490/08).

 

4.3. Die Berufung war daher mangels Beschwer des Bw spruchgemäß zurückzuweisen.

 

5. Da der Bw ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist, konnte gemäß § 59 Abs. 1 FPG von der Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung Abstand genommen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

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