Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600103/3/Kei/Th

Linz, 25.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Berichter Dr. Keinberger, Beisitzer
Dr. Schön) über den Devolutionsantrag des Herrn X, betreffend den bei der Bezirkshauptmannschaft Ried zum Verfahren VerkR96-3166-2009 am 6.4.2011 gestellten Antrag auf amtswegige Behebung des mit h. Berufungsentscheidung  vom 30.12.2010, VwSen-164802/30/Kei/Eg rechtskräftig erledigten Verwaltungs-strafsache, zu Recht:

 

 

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 und 52b Verwaltungs-strafgesetz 1991 - VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem h. Erkenntnis wurde die vom nachstehenden Antrag umfasste Verwaltungsstrafsache rechtskräftig erledigt.

Der Berufungswerber richtete an den Unabhängigen Verwaltungssenat folgende Eingabe, wobei der zweite Teil der Eingabe (das nachgehängte E-Mail vom Mittwoch, 6. April 2011, 13:06 Uhr) das an die Behörde erster Instanz gerichtete Ersuchen darstellt:

"Von:    X [X] Gesendet: Samstag, 15. Oktober 2011             04:59 An:

  An:      Post, UVS

 

  Betreff:    Devolutionsantrag

 

Betreffend den unten ersichtlichen Antrag stelle ich hinsichtlich des Straferkenntnisses der BH Ried U. mit der Zahl VerkR96-3166-2009 hiermit einen Devolutionsantrag. Der UVS wolle über den Antrag entscheiden. Die BH Ried i.I. hat bislang nicht über den Antrag entschieden, obwohl die Entscheidungsfrist bereits verstrichen ist. Auch beim UVS wurde in dieser Angelegenheit bislang noch kein Abänderungsantrag eingebracht. Es entspricht der Rsp des UVS, dass über solche Abänderungsanträge meritoriseh zu entscheiden ist (VwSen-110931). Meiner im gegenständlichen Antrag dargelegten Rechtsauffassung steht, wie dem UVS

- wie sich aus einem aus "verfahrensökonomischen Gründen" in einer Entscheidung vom 27.9.2011 vom UVS getätigten Hinweis ergibt - (angeblich) vorschwebt, keineswegs die Rsp des EGMR zum Rechtsinstitut der Lenkerauskunft entgegen. Meine dargelegte Rechtsauffassung mag in der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes keine Deckung finden. Die von mir ins Treffen geführte neuere Rsp des UVS orientiert sich allerdings an aktuellen Erkenntnissen des EGMR, sodass der Hinweis auf einen Widerspruch dieser Argumentation zur Rsp des EGMR völlig verfehlt ist. X

 

Weitergeleitete Message —

Von: X <X>

An: bh-ri.post@ooe.gv.at

Gesendet: 13:06 Mittwoch, 6. April 2011

Betreff: Antrag auf amtswegige Behebung der Straferkenntnisse VerkR96-1765-2009, VerkR96-3166-2009

Ich beantrage die amtswegige Behebung der oa. Straferkenntnisse und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren. Es handelt sich bei den gegenständlichen Delikten um Bagatelldelikte und es wurden meine Lenkerauskünfte zu Unrecht als Beweis verwertet. Dies ergibt sich nunmehr auch aus der Entscheidung VwSen-130751 des UVS vom 28.3.2011. Ein ähnlicher Antrag wurde von X mit der Begründung abgewiesen, dass diese Rechtsprechung des UVS sich nur auf Angelegenheiten des Oö. Parkgebührengesetzes beziehen würde. Aus dem nunmehrigen Erkenntnis des UVS vom 28.3.2011 ergibt sich eindeutig, dass dem nicht so ist; es bezieht sich ausdrücklich auch auf die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG und es ist darin auch von Geschwindigkeitsüberschreitungen die Rede. X."

 

 

1.2. In weiterer Folge richtete der Antragsteller am 22.1.2011 um  15:34 Uhr ein in unsachlicher Schreibweise und dem Inhalt nach diffus gehaltenes E-Mail an den Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates worin er sich gegen die oben genannte Entscheidung zu beschweren scheint. In weiteren E-Mails vom
18. Februar 2011, 6. April 2011, 21. Juni 2011 wird im wesentlichen die Rechtswidrigkeit der oben angeführten und in Rechtskraft erwachsene Entscheidung darzulegen versucht.

Am 24. Juli 2011 um 16:23 Uhr übermittelt der Berufungswerber nachfolgendes E-Mail mit Nachhang eines früheren E-Mails an die h. Poststelle:

"X [X] Sonntag, 24. Juli 2011 16:23 Post, UVS


                 Betreff:    WG: Straferkenntnis vom 14.9.2009, VerkR96-1765-2009, Ansuchen um amtswegige Behebung des Straferkenntnisses (§ 52a VStG) und Einstellung des Verfahrens

Betreffend das unten ersichtliche bei der BH Ried i.I. eingebrachte Ansuchen stelle ich hiermit einen Devolutionsantrag. Der UVS wolle über das Ansuchen entscheiden. Die BH Ried i.I. hat innerhalb der 6-Monats-Frist nicht über das gegenständliche Ansuchen entschieden. Dass meine im gegenständlichen Ansuchen dargelegte Rechtsansicht zutrifft und sich die im gegenständlichen Ansuchen dargelegte Rechtsauffassung des UVS nicht bloß auf Angelegenheiten des Oö. Parkgebührengesetzes, sondern auch auf Angelegenheiten nach dem KFG bezieht, ergibt sich nunmehr etwa auch aus dem Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom 28.3.2011, ZI. VwSen-130751 (insb. Pkt. 3.3.3.3.). X

 

— Weitergeleitete Message —

Von: X <X>

An: bh-ri.post@ooe.gv.at

Gesendet: 1:21 Sonntag, 26.Dezember2010

Betreff: Straferkenntnis vom 14.9.2009, VerkR96-1765-2009, Ansuchen um amtswegige Behebung des Straferkenntnisses (§ 52a VStG) und Einstellung des Verfahrens

 

Ich stelle das Ansuchen um amtswegige Behebung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 14.7.2009, VerkR96-1765-2009, und Einstellung des diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens (ich bestehe auch jedenfalls auf diesem Gesuch, sodass darüber formell zu entscheiden sein wird; vgl. UVS Oberösterreich VwSen-110931). Im gegenständlichen Fall wurde eine Lenkerauskunft, mit der ich mich unter Zwang (Androhung einer Geldstrafe im Rahmen einer Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG) selbst der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bezichtigt habe, als (einziger) Beweis rur den Umstand, dass ich die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen hatte, verwertet. Im gegenständlichen Fall handelt es sich zweifellos um ein Bagatelldelikt. Die Verwertung der Lenkerauskunft war daher unzulässig, weil mit Art 6 Abs 1 und Abs 2 EMRK unvereinbar. Vgl VwSen-130583/2/Gf7Mu/Se vom 25.2.2008 und jüngst VwSen-130629/2/WEI/Sta vom 15.12.2010. Im angeführten Erkenntnis vom 15.12.2010, welches meine Person als Berufungswerber betroffen hat, hat der UVS folgendes zum Ausdruck gebracht (auszugsweise Wiedergabe): "Das Instrument der Lenkerauskunft nach § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz und nach dem § 103 Abs 2 KFG steht im Spannungsfeld zur Rechtsposition des Beschuldigten nach Art 6 EMRK, ist aber unter bestimmten Voraussetzungen damit vereinbar, solange nicht der Wesensgehalt der Garantie ausgehöhlt wird....Der Grundsatz des "nemo tenetur" ist vor diesem Hintergrund (zwar nicht formal, aber materiell betrachtet) als quasi höherrangiges Verfassungsrecht anzusehen. Denn im Fall einer systematischen Nichtbeachtung der EMRK drohen jedem Konventionsstaat gravierende Konsequenzen, wobei die möglichen Sanktionen bis zum Ausschluss aus dem Europarat gehen können....Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats könnte auch Österreich ein solches Vorgehen des EGMR drohen, wenn mit formalen Verfassungsbestimmungen wie dem § 103 Abs 2 KFG oder dem Art II FAG Novelle Nr. 384/1986 systematisch versucht wird, die rechtsstaatlichen Grundsätze der EMRK zu unterlaufen. Die Lösung des Normkonfliktes liegt bei materieller Betrachtung in der Anerkennung eines quasi übergeordneten Rechts der EMRK, das effektiv den Rahmen der Anwendbarkeit von problematischen Verfassungsbestimmungen einschränkt, wenn und soweit diese den in der Judikatur des EGMR entwickelten Wesensgehalt der Grundrechte der EMRK verletzen: Österreich ist in diesem Sinne zu einer konventionskonformen Interpretation verpflichtet." Ich merke an, dass ich heute beim Präsidenten des UVS Oberösterreich bereits ein Ansuchen um amtswegige Behebung des das gegenständliche Straferkenntnis bestätigenden Bescheides des UVS Oberösterreich vom 31.3.2010 eingebracht habe. Da ich jedoch nicht ausschließen kann, dass nach der Bestimmung des §52a VStG auch eine Behebung durch die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. in Betracht kommen könnte, bringe ich ein entsprechendes Ansuchen hiermit auch bei der Bezirkshauptmannschaft Ried ein. X."

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da der Devolutionsantrag alleine schon gemäß der Aktenlage als unzulässig zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 51e Abs.2 Z2 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Behörde erster Instanz nicht über Anträge zu befinden hat zu deren Erledigung sie nicht zuständig ist. Der Antragsteller begehrte mit seinem Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Ried vom 6. April 2011 im Ergebnis die amtswegige Behebung der vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit dessen Erkenntnis vom 30.12.2010, VwSen-164802/30/Kei/Eg rechtskräftig erledigten Sache.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag sein im Ergebnis auf eine neuerliche Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zielende Antrag in einer bereits durch den zweitinstanzlichen Abspruch rechtskräftig erledigten Sache – und damit dem Grundsatz der "res judicata" folgend – einem neuerlichen Aufgriff der Sache nicht mehr zugänglich.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Devolutionsantrag nur zulässig, wenn die der "sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde" nachgeordnete Verwaltungsbehörde eine ihr obliegende Entscheidungspflicht verletzt hat. Trifft dies nicht zu, so ist der Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 15. November 1999, Zl. 95/18/0200).

 

Der Devolutionsantrag gegen einen an die dafür unzuständige erstinstanzliche Behörde gestellten Antrag wäre daher seinerseits bereits als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dies trifft letztlich auch für den darauf gestützten Devolutionsantrag zu, zumal damit keine Entscheidung erzwungen werden kann, für die seitens der angerufenen Behörde keine Zuständigkeit für die begehrte Entscheidung bestand (siehe VwGH 24.1.1996, 95/13/0279 u. vgl. auch VwGH 11.12.2009, 2009/17/0097, sowie VwGH 15.4.2005, 2004/12/0138). Allenfalls wäre der Unabhängige Verwaltungssenat selbst als Berufungsbehörde zur Behebung der von ihm getroffenen und die Rechtskraft bedingende Entscheidung zuständig gewesen.

 

5. Weil der Antragsteller offenbar eine Rechtskraft behördlicher Entscheidungen nicht zur Kenntnis zu nehmen scheint und neben den bereits zahlreichen früheren Eingaben an den Unabhängigen Verwaltungssenat neuerlich eine Eingabe zu einer bereits erledigten Sache tätigte, war angesichts der bereits im h. Erkenntnis vom 27.9.2011, VwSen-601101/8/Kei, erfolgten Androhung nunmehr wider den Antragsteller mit einem gesonderten Bescheid eine Mutwillensstrafe zu verhängen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. B l e i e r

                                                                                                                       

 

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