Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420700/6/Br/Th

Linz, 17.10.2011

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                Datum:

VwSen-420700/6/Br/Th                                             Linz, am 17. Oktober 2011

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                        Zimmer, Rückfragen

Mag. Dr. Bleier                                                                                                              Tel. Kl. 15695

 

15695

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier aus Anlass der Beschwerde des Herrn X, wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an einem nicht näher bezeichneten Ort am 10.8.2011 durch angeblich der Bundespolizeidirektionen Steyr und/oder Linz zurechenbare Organe den Beschluss gefasst:

 

 

           Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Beschwerde-gegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67 Abs.1 Z2 AVG 1991; §§ 67c und 79a AVG 1991.

 

 

 

 

B e g r ü n d u n g :

 

 

1. Mit dem am 20. September 2011 zur Post gegebenen und am 22. September 2011 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten zum Teil nicht lesbaren handschriftlichen Beschwerdevorbringen richtet sich der Beschwerdeführer  offenbar gegen eine Führerscheinabnahme nach dem Verdacht einer Alkofahrt.

 

 

2. Mit h. Schreiben vom 26.9.2011 hat der Unabhängige Verwaltungssenat unter Hinweis auf § 67c Abs.2 AVG und § 13 Abs.3 AVG auf die Rechtsfolgen einer Säumnis unter Androhung der Zurückweisung wurde der Beschwerdeführer einerseits aufgefordert wegen der nur teilweisen Lesbarkeit binnen zwei Wochen eine entsprechend lesbare Abfassung der Beschwerde vorzulegen und andererseits wurde er auch auf den in dieser Sache offenbar eröffneten administrativen Instanzenzug und den damit zugänglichen Rechtschutzes hingewiesen. Mit Blick darauf wurde die mögliche Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig aufgezeigt (vgl z.B. VwGH 18.3.1997, 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005).

 

 

2.1. Der Berufungswerber reagierte auf dieses Schreiben nicht binnen der ihm eröffneten zweiwöchigen Frist. Am 11.10.2011 wurde dies auch noch auf seiner Handysprachbox urgiert.

Im Wege der h. Kanzlei wurde zwischenzeitig festgestellt, dass betreffend den Beschwerdeführer unter VwSen-522967/2/Ki/Eg ein im Stadium des Mandatsverfahrens stehendes Entzugsverfahren der Lenkberechtigung anhängig ist. Es dürfte sich dabei um den hier in Beschwer gezogenen Ausgangsfall handeln. Das Führerscheinentzugsverfahren ist unter der Geschäftszahl, FE-1022/2011, bei der Bundespolizeidirektion Linz anhängig.

 

 

3. Gemäß Art 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist im Allgemeinen ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 74).

 

Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde jedoch nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde. Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN).

Es handelt sich bei der sogenannten Maßnahmenbeschwerde um einen subsidiären Rechtsbehelf, der dem Zweck dient, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl z.B. VwGH 18.3.1997, 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN). Demnach sind auch Zwangsmaßnahmen kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977). Auch Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahme zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden (vgl u.a. VwSlg 11.468 A/1984; VfSlg 11.333/1987; 11.880/1988, 12.091/1989; 12.340/1990; 12.368/1990).

 

 

Da der gegenständlichen Beschwerde aus den angeführten Gründen kein geeignetes Tatsachensubstrat zugrunde liegt, dies darüber hinaus trotz h. Präzisierungs- u. Verbesserungsauftrag auch gänzlich unsubstanziert blieb, mangelt es primär an einem tauglichen Gegenstand für ein Maßnahmenbeschwerdeverfahren. Selbst mit dem am 17.10.2011 hier einlangenden Schreiben zeigte Herr X keine mit einer Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfende behördliche Vorgehensweise  gegen ihn auf.

Sie war daher im Ergebnis mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig iSd § 67c Abs 3 AVG zurückzuweisen.

 

 

4. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs.3 AVG im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, weil die belangte Behörde noch nicht ins Verfahren eingebunden war und daher keine Kosten entstanden sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren  in Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum