Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102563/23/Sch/Rd

Linz, 23.11.1995

VwSen-102563/23/Sch/Rd Linz, am 23. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des M, vertreten durch die RAe vom 23. Jänner 1995, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 19. Dezember 1994, VerkR96-5232-1994-Li, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in seinem Punkt 1) behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher diesbezüglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 19. Dezember 1994, VerkR96-5232-1994-Li, über wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.1, 2a) § 4 Abs.1 lit.c und 2b) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.000 S, 2a) 3.000 S und 2b) 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 48 Stunden, 2a) fünf Tagen und 2b) 72 Stunden verhängt, weil er am 25. August 1994 gegen 0.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Weilhart-Landesstraße von Ach-Hochburg kommend in Richtung Tarsdorf gelenkt und 1) bei Straßenkilometer 27,800 sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt habe, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei, zumal er rechts von der Fahrbahn abgekommen sei; 2) es nach dem dadurch bei Straßenkilometer 27,800 verursachten Verkehrsunfall mit fremdem Sachschaden (Eigenverletzung), an dem er ursächlich beteiligt gewesen sei, unterlassen habe a) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, zumal er sich vor der amtlichen Tatbestandsaufnahme von der Unfallstelle entfernt habe und b) ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Diese wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 2. Mai 1995, VwSen-102563/13/Sch/Rd, als unbegründet abgewiesen.

Hiegegen hat der Obgenannte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher dieser - insoweit deren Behandlung nicht abgelehnt wurde, also hinsichtlich Faktum 1) des eingangs erwähnten Straferkenntnisses -, stattgegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat (VwGH 10.10.1995, 95/02/0276/5).

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat folgendes ausgesprochen:

"Die belangte Behörde stützte in rechtlicher Beurteilung ihren Spruch - womit dem Beschwerdeführer im wesentlichen vorgeworfen wurde, nach rechts von der Fahrbahn abgekommen zu sein - auf die Ansicht, daß eine Übertretung des § 7 Abs.1 StVO auch in einem solchen Fall vorliege, wenn ein Fahrzeuglenker in vorwerfbarer Weise nach rechts von der Fahrbahn abkomme. Dem lag zugrunde, daß der Beschwerdeführer in einer Linkskurve rechts von der Fahrbahn abkam, gegen Waschbetonblumenkästen und eine Laterne fuhr, die sich (nach den Beschwerdebehauptungen in einer Entfernung von 10 m von der Fahrbahn) auf einem Parkplatz vor einem Gasthaus befanden und diese beschädigte.

§ 7 StVO bestimmt unter der Überschrift "Allgemeine Fahrordnung" im hier in Betracht kommenden ersten Satz des Abs.1, daß der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren hat, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann dieser Bestimmung nur entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn so weit als hier umschrieben (Sicherheitsabstand) rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Auch die Wendung "ohne Beschädigung von Sachen" bezieht sich im gegebenen Zusammenhang auf den vom rechten Fahrbahnrand einzuhaltenden Abstand; das Verbot der Beschädigung von Sachen auf einem rechts von der Fahrbahn gelegenen Parkplatz läßt sich daraus nicht ableiten.

Da die belangte Behörde somit von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht ausging, war der angefochtene Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs.2 Z1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen gewesen wäre." Gemäß § 42 Abs.3 VwGG ist durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich Faktum 1) die Rechtssache in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Unter Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof zu dieser Frage vertretenen Rechtsansicht war das eingangs erwähnte Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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