Linz, 18.10.2011
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Herrn X, p.A X Spedition GmbH, X, vertreten durch RAe X X & Partner, X, gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung, betreffend Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 9. August 2011, GZ: VerkR96-6341-2011, nach der am 18. Oktober 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
I. Der Strafberufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden ermäßigt wird.
II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 15 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrens-kostenbeitrag.
Rechtsgrundlagen:
zu I: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
zu II: § 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§§ 51c und 67a Abs.1 AVG).
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verwaltungsaktes anlässlich der Berufungsverhandlung.
Insbesondere musste angesichts der inhaltlich sehr dürftig gehaltenen Anzeige der einschreitende Polizeibeamte BI X zur umfassenderen Klärung des Sachverhaltes zeugenschaftlich einvernommen werden. Sowohl der Berufungs-werber als auch die Behörde erster Instanz nahmen entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil.
4. Sachverhalt:
Im Zuge des Beweisverfahrens blieb letztlich das Faktum des offenbar bloß nicht mitgeführten Ausnahmebewilligungsbescheides, sowie auch die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers iSd im Akt erliegenden - dem Rechtsvertreter bislang nicht bekannten Erklärung gemäß § 9 Abs.2 VStG - unbestritten.
Das ferner der mit 21.3.2011 datierte Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. über die Bewilligung dieses Transportes für die fragliche Fahrt beantragt und bewilligt war, wurde erst durch Einsichtnahme in den vom Meldungsleger mitgeführten Handakt anlässlich seiner Zeugenvernehmung evident. Darin fand sich der Bescheid, welcher laut Meldungsleger gegen 16:00 Uhr der Dienststelle des Meldungslegers per FAX übermittelt worden war. Bis dahin blieb der Sondertransport abgestellt.
Das dieses Faktum nicht der Behörde weitergeleitet wurde und vor diesem Hintergrund die Behörde offenbar von einer bewilligungslosen Fahrt ausging, wobei der Bescheid jedoch bloß nicht mitgeführt wurde, kann an dieser Stelle durchaus als bedauerlich bezeichnet werden.
Dies war letztlich für den Berufungswerber Anlass sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß einzuschränken.
Kein Zweifel kann jedoch darin bestehen, dass diese Fahrt offenbar in Kenntnis des noch nicht vorhandenen Bescheides angetreten worden sein musste. Das der mit dem Tag der Fahrt datierte Bescheid des Landeshauptmannes bei deren Antritt, vermutlich bereits in den frühen Morgenstunden, noch nicht verfügbar war kann als evident gelten. Aber dennoch ist der Sondertransport auf der in Österreich zurückgelegten Strecke am 21. März 2011 in der Zeit zwischen ~ 10:30 und 11:00 Uhr empirisch gesehen als bewilligt zu betrachten. Kaum anzunehmen ist, dass die Bewilligung erst an diesem Tag beantragt worden und der Bescheid noch an diesem Tag erlassen worden wäre.
4.1. Zur Strafzumessung kann in Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die oben zitierten umfassend dargelegten Aspekte zur Strafzumessung seitens der Behörde erster Instanz verwiesen werden.
Was den Tatunwert und die Tatschuld anlagt gestaltet sich diese(r) jedoch vor dem Hintergrund der offenkundig vorhandenen Ausnahmebewilligung doch grundsätzlich geringfügiger. Bildet es doch einen gravierenden Unterschied ob eine Bewilligung überhaupt nicht vorliegt oder diese bloß nicht mitgeführt wird. Das jedoch auch mit Letzterer gegen öffentliche Interessen verstoßen wird ist ebenfalls nicht zu bezweifeln.
Mit dem nunmehr ausgesprochenen Strafausmaß scheint jedoch eine der Tatschuld, die beim Berufungswerber als hiefür Verantwortlichen im Bereich der Schlamperei zu vermuten ist, angemessene Strafe ausgesprochen.
4.2. Die Entscheidung über die Kosten im Punkt II. stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r