Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166299/8/Br/Th

Linz, 18.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Herrn X, p.A X Spedition GmbH, X, vertreten durch RAe X X & Partner, X, gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung, betreffend Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 9. August 2011, GZ: VerkR96-6341-2011,  nach der am 18. Oktober 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

I.    Der Strafberufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden ermäßigt wird.

 

II.     Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 15 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrens-kostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I:       §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24,  51 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II:      § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.5 und 134 Abs.1 KFG 1967 sowie iVm § 9 Abs.2 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 144 Stunden verhängt, weil er  als verantwortlicher Beauftragter der Firma X Spedition GmbH, in X, welche Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ ist, nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung des von Herrn X, am  21. März 2011, 11:00 Uhr auf der Autobahn A8, bei km 24.900, Verkehrskontrollplatz Kematen/I in Fahrtrichtung Graz gelenkten KFZ mit dem Kennzeichen X, und dem Anhänger mit dem Kennzeichen X, den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, weil festgestellt worden sei, dass keine Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG vorhanden gewesen wäre, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sei.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz ging in deren Begründung des Straferkenntnisses gemäß der Anzeige offenbar von einer fehlenden Bewilligung für diesen die höchste zulässigen Breite und Höhe übersteigenden Transportes aus.

Demnach wurde auch in der Strafzumessung ausgeführt, dass  Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, zu berücksichtigen sei. Überdies wären die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei ebenfalls Bedacht zu nehmen wie auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen seien.

Es liegen keine Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vor, so dass dem Berufungswerber  der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute komme. Erschwerende Umstände konnten hingegen nicht erhoben werden.

Bei der Strafbemessung wurde die behördlich vorgenommene Schätzung (2.000 Euro monatliches Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zugrunde gelegt.

Zur Schätzung seiner Verhältnisse in Bezug auf Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass er bei der Einschätzung dieser Verhältnisse, es seiner unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben habe, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ihr ohne seine Mitwirkung nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 14.1.1981, Zl. 3033/80).

Gemäß § 21 VStG könne die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend wären.

Dass die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer hätte vermieden werden können, sei aus der Sicht der Behörde erster Instanz weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen gewesen, sodass daher sein Verschulden keinesfalls als geringfügig anzusehen gewesen sei.

Der verhängte Strafbetrag liege bei einem Strafrahmen bis zu 5.000 Euro im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Dieser sei als schuld- und tatangemessen zu betrachten und stellte auch das notwendige Maß dessen dar, um ihn in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

 

 

2.1. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung.  Diese lässt weitgehend inhaltliche Ausführungen vermissen und beschränkt sich im Ergebnis ausschließlich auf den Vortrag vermeintlicher Form- u. Ermittlungsmängel.

Es wurde eine Berufungsverhandlung beantragt und im Licht der darin getroffenen u. der Behörde erster Instanz offenbar unbekannt gebliebenen Tatsache des Vorliegens einer entsprechenden Bewilligung, wurde vom Rechtsvertreter die Berufung zuletzt auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat  des Landes Oberösterreich ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§§ 51c und 67a Abs.1 AVG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verwaltungsaktes anlässlich der Berufungsverhandlung.

Insbesondere musste angesichts der inhaltlich sehr dürftig gehaltenen Anzeige der einschreitende Polizeibeamte BI X zur umfassenderen Klärung des Sachverhaltes zeugenschaftlich einvernommen werden. Sowohl der Berufungs-werber als auch die Behörde erster Instanz nahmen entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil.

 

 

4. Sachverhalt:

Im Zuge des Beweisverfahrens blieb letztlich das Faktum des offenbar bloß nicht mitgeführten Ausnahmebewilligungsbescheides, sowie auch die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers iSd im Akt erliegenden - dem Rechtsvertreter bislang nicht bekannten Erklärung gemäß  § 9 Abs.2 VStG - unbestritten.

Das ferner der mit 21.3.2011 datierte Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. über die Bewilligung dieses Transportes für die fragliche Fahrt  beantragt und bewilligt war, wurde erst durch Einsichtnahme in den vom Meldungsleger mitgeführten Handakt anlässlich seiner Zeugenvernehmung evident. Darin fand sich der Bescheid, welcher laut Meldungsleger gegen 16:00 Uhr der Dienststelle des Meldungslegers per FAX übermittelt worden war. Bis dahin blieb der Sondertransport abgestellt.

Das dieses Faktum nicht der Behörde weitergeleitet wurde und vor diesem Hintergrund die Behörde offenbar von einer bewilligungslosen Fahrt ausging, wobei der Bescheid jedoch bloß nicht mitgeführt wurde, kann an dieser Stelle durchaus als bedauerlich bezeichnet werden.

Dies war letztlich für den Berufungswerber Anlass sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß einzuschränken.

Kein Zweifel kann jedoch darin bestehen, dass diese Fahrt offenbar in Kenntnis des noch nicht vorhandenen Bescheides angetreten worden sein musste. Das der  mit dem Tag der Fahrt datierte Bescheid des Landeshauptmannes bei deren Antritt, vermutlich bereits in den frühen Morgenstunden, noch nicht verfügbar war kann als evident gelten. Aber dennoch ist der Sondertransport auf der in Österreich zurückgelegten Strecke am 21. März 2011 in der Zeit zwischen ~ 10:30 und 11:00 Uhr empirisch gesehen als bewilligt zu betrachten. Kaum anzunehmen ist, dass die Bewilligung erst an diesem Tag beantragt worden und der Bescheid noch an diesem Tag erlassen worden wäre.

 

 

4.1. Zur Strafzumessung kann in Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die oben zitierten umfassend dargelegten Aspekte zur Strafzumessung seitens der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Was den Tatunwert und die Tatschuld anlagt gestaltet sich diese(r)  jedoch vor dem Hintergrund der offenkundig vorhandenen Ausnahmebewilligung doch grundsätzlich geringfügiger. Bildet es doch einen gravierenden Unterschied ob eine Bewilligung überhaupt nicht vorliegt oder diese bloß nicht mitgeführt wird. Das jedoch auch mit Letzterer gegen öffentliche Interessen verstoßen wird ist ebenfalls nicht zu bezweifeln.

Mit dem nunmehr ausgesprochenen Strafausmaß scheint jedoch eine der Tatschuld, die beim Berufungswerber als hiefür Verantwortlichen im Bereich der Schlamperei zu vermuten ist, angemessene Strafe ausgesprochen. 

 

 

4.2. Die Entscheidung über die Kosten im Punkt II. stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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