Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166329/8/Br/Th

Linz, 13.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Mag. X, Rechtsanwalt, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 21.09.2011, AZ: VerkR96-504-2011, zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird mit der Maßgabe statt gegeben, als die Geldstrafe auf 200 Euro ermäßigt wird; die Strafnorm hat in Abänderung § 134 Abs.1 KFG 1967 zu lauten.

 

II.     Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 20 Euro; für das Berufungsverfahren entfallen Verfahrens-kostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:      § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010.

Zu II.:     § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs.7a u. § 134 Abs.1b KFG 1967 eine Geldstrafe von € 250,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt und wider ihn folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt dass der von Ihnen verwendete Kraftwagenzug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass bei diesem die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7 a KFG für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben von 44.000 kg um 7.850 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Klaffer am Hochficht, Landesstraße Freiland, Dreisesselbergstraße, Nr. 589 bei km 9.600.

Tatzeit: 28.02.2011, 13:45 Uhr-Anhaltung.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 7a KFG.

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, LKW, MAN TGA33.480 6x4BL, weiß Kennzeichen X, Anhängerwagen, Meusburger MRA-3, mehrfarbig."

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz ging bei der Strafzumessung von einem geschätzten Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 1.300 Euro aus. Diesen Annahmen sei nicht widersprochen worden, sodass unter Hinweis auf den bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmen im Sinne des § 19 VStG angemessen erachtet wurde. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit konnte dem Berufungswerber nicht zugute kommen, da bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach über den Berufungswerber drei Verwaltungsvorstrafen aufscheinen. Das Verschulden wurde als fahrlässig angenommen. Diese Strafe wurde aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen um weitere Übertretungen durch den Berufungswerber wirksam hintan zu halten als geboten erachtet.

 

Mitgeteilt wurde abschließend, dass zu Punkt 2. der Strafverfügung (gesonderte Bestrafung wg. Überladung offenbar auch des Motorwagens) der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3.3.2011, VerkR96-504-2011 gemäß § 45 Abs.1 Ziffer 2 VStG 1991 eingestellt wurde.

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit der durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung wie folgt entgegen:

"Gegen den Bescheid (Straferkenntnis) der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.9.2011 zur GZ VerkR96-504-2011, zugestellt am 6.9.2011, erhebt der Einschreiter sohin binnen offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG

 

Der obige Bescheid wird im vollen Umfang angefochten, da - wie im Folgenden gezeigt wird - von der Behörde festgestellte Sachverhalt (teilweise) unrichtig ist, der Bescheid eine mangelhafte Begründung aufweist und dem Ermittlungsverfahren wesentliche Verfahrensmängel zugrunde liegen.

 

Der Einschreiter hat im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren mit plausiblen Gründen dargelegt, warum im gegenständlichen Fall das Ergebnis der Verwiegung nicht als Grundlage für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung dienen kann.

 

Es wurde vom Einschreiter darauf hingewiesen, dass sich aus der Stellungnahme des Privatunternehmens Lagerhaus X betreffend der Waage in X gemäß Schreiben des Lagerhauses X vom 24.3.201 1, was auch für die Waage in X gilt, die Waage keine öffentliche Waage ist und jeder Mitarbeiter eine Verwiegung durchführen könne.

 

Die gegenständliche Verwiegung hat ein Mitarbeiter des Lagerhauses durchgeführt, der kein Zeugnis und auch keinen Befähigungsnachweis für das Verwiegen mit der gegenständlichen Waage besitzt.

 

Aus der eigenen Darstellung des Lagerhauses ergibt sich weiters, dass die Waage nicht einfach zu bedienen ist und im Fall eines Übergewichtes eine schrittweise Verwiegung stattzufinden hat, welcher Vorgang durchaus kompliziert ist.

 

Daraus folgt, dass gegenständlich die Verwiegung nicht als taugliches und fundiertes Ergebnis für ein Verwaltungsstrafverfahren herangezogen werden, da die Verwiegung einerseits von einem nicht dazu befugten Mitarbeiter durchgeführt wurde, der weder ein Zeugnis noch eine Befähigung für das Verwiegen hat, und andererseits aufgrund der dargestellten Umstände, insbesondere der Kompliziertheit des Wiegevorgangs, nämlich des schrittweise Abwiegens der Verwiegungsvorgang mit Fehlern behaftet ist.

 

Diesen, im erstinstanzlichen Verfahren vom Einschreiter vorgetragenen Bedenken entgegnet die Behörde im angefochtenen Bescheid mit der ungeprüften Feststellung, dass im Akt ein Wiegezettel über die gegenständliche Verwiegung vorliege, die gegenständliche Waage geeicht sei und die Wägung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

 

Gerade diese letzte Feststellung ist lediglich eine Mutmaßung, die die Behörde trifft.

 

Die Behörde hat von sich aus gar nicht geprüft, ob die Waage geeicht ist und die Verwiegung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

 

Es wurde lediglich den Angaben des Lagerhauses X gefolgt, welche aus den oben dargelegten Gründen ohnedies bedenklich sind und eher Anlass geben daran zu zweifeln, dass sich der von der Behörde festgestellte maßgebliche Sachverhalt, der der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zugrunde liegt, auf ein gesichertes Beweisverfahren stützen kann.

 

Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, den zur Beurteilung der in Rede stehenden Verwaltungsnorm der §§ 102, 103, 4 KFG maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen (§ 39 AVG).

 

Die Behörde hat den relevanten Sachverhalt aber bloß vermutet und dazu keine tauglichen Beweise aufgenommen, somit gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit verstoßen (§ 39 AVG).

Eine Würdigung der Beweise hat überhaupt nicht stattgefunden, so dass der bescheidene mangelhafte Begründung aufweist und deshalb rechtswidrig ist.

 

Darüber hinaus leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel, als die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den begründeten Einwendungen des Einschreitens im erstinstanzlichen Verfahren dahingehend Rechnung zu tragen und von sich aus die Überprüfung der Waage durch einen Sachverständigen vorzunehmen, was die Behörde jedoch unterlassen hat und das erstinstanzliche Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

Die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid ist auch deshalb mangelhaft, als sie lediglich Leitsätze der Judikatur wiedergibt und gar nicht auf den Einzelfall eingeht.

 

Hätte die Behörde im erstinstanzlichen Verfahren alle Beweise aufgenommen und insbesondere die gegenständliche Waage durch einen Sachverständigen geprüft, so wäre hervor gekommen, dass das Ergebnis der Verwiegung nicht geeignet ist, einen Sachverhalt mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festzustellen, welcher einen Verstoß gegen §§ 102, 103, 4 KFG darstellt.

 

Darüber hinaus ist die Höhe der Verwaltungsstrafe nicht schuld- und tatangemessen. Es hätte mit einer geringeren Verwaltungsstrafe das Auslangen gefunden werden können.

 

Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Gegenständlich liegen die Voraussetzungen des § 21 VStG vor, weshalb die Behörde nach dieser Bestimmung das Strafverfahren durch Ermahnung einzustellen gehabt hätte.

 

Zusammenfassend beantragt daher der Einschreiter, den angefochtenen Bescheid den Bescheid (Straferkenntnis) der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.9.2011 zur GZ VerkR96-504-2011

·       ersatzlos aufzuheben und das gegen den Einschreiter geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen,

·       in eventu aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zurückzuverweisen,

·       in eventu die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe herabzusetzen,

·       in eventu gemäß § 21 VStG das Strafverfahren durch Ermahnung des Einschreitens einzustellen,

·       jedenfalls eine Berufungsverhandlung unter Beischaffung der beantragten Beweise durchzuführen

 

Rohrbach, am 18.9.2011                                                                                          X"

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. 

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie durch Beischaffung ergänzender Informationen zum Vorgang der Verwiegung im Wege eines Amtsachverständigen. Die diesbezüglich übermittelte Information wurde dem Rechtsvertreter ebenfalls noch zur Kenntnis gebracht.

Vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers wurde sodann mit Schriftsatz vom 11.10.2011 unter detaillierter Bekanntgabe der Einkommens-, Familien- u. Vermögensverhältnis die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt!

 

 

4. Sachverhalt:

Grundsätzlich gilt es festzuhalten, das der gegenständliche Rundholztransport um fast acht Tonnen über die zulässigen 44 Tonnen überladen war. Ob sich der Lenker vor Antritt der Fahrt in fahrlässiger Weise nicht davon überzeugt hat, ob und in welcher Form dies im Wald überhaupt stattfinden könnte und dies als Tatbestandelement überhaupt relevant ist, kann dahingestellt bleiben. Im Zweifel darf jedenfalls nur so viel geladen werden, dass eine Überschreitung der höchsten zulässigen Gesamtmasse unterbleibt.

Das von einem Lenker eines Rundholtransportes wohl erwartet werden darf, dass dieser die bei 44 Tonnen liegende Gewichtsgrenze nicht auch noch gravierend überschreitet, soll keine weitere Begründung erfordern.

Eine Rechtfertigung für sein Fehlverhalten findet sich in der auf die bloßen Fakten reduzierten sonst aber inhaltsleeren Anzeige nicht.

Da der Berufungswerber  bereits einmal wegen einer derartigen Fehlhandlung betreten wurde, besteht offenbar die Neigung – zu welchen Gunsten auch immer – dies schlichtweg in Kauf zu nehmen.

Die Berufungsbehörde sieht sich zur Feststellung veranlasst, dass dieses Ausmaß an Überladung vom Berufungswerber zumindest billigend in Kauf genommen wurde, weil die spezifischen Gewichte eines jeweils zu transportierenden Rundholzes grundsätzlich gut abschätzbar sind. 

 

 

5. Für die Strafzumessung ist mit Blick § 19 VStG die Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.1. Da mit der Überladung von Kraftfahrzeugen eine überproportionale Abnützung der Straße einhergeht bedarf es insbesondere aus generalpräventiven Überlegungen durchaus entsprechender Strafaussprüche.

Die Lebensdauer einer Straße reduziert sich dadurch zeitlich um ein Mehrfaches (vgl. Studie der Universität München in der Fachzeitschrift, Straße + Autobahn, 2/95, S 65 ff). Auch die  Fahrsicherheit ist als  unmittelbar  schädliche Auswirkung in Form eines sich deutlich verlängernden Bremsweges hervorzuheben. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist  daher mit Blick darauf  als beträchtlich einzustufen.

Obwohl hier der Strafrahmen nur im Umfang von 5% ausgeschöpft wurde und ausgehend von den erstinstanzlichen anzunehmen gewesenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers ein Ermessensfehler bei der Straffestsetzung nicht zu erblicken wäre, war nun dennoch zumindest die Geldstrafe zu korrigieren. Die Sorgepflichten für zwei Kinder und monatliche Rückzahlungsverpflichtungen im Umfang von 350 Euro bedingen und rechtfertigen dies.

Im Falle eines abermaligen gleichartigen Verstoß gegen diese Rechtsvorschrift hätte der Berufungswerber wohl mit einer deutlich umfangreicheren Ausschöpfung des Strafrahmens zu rechnen.

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von € 220,-- zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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