Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-340063/15/Fi/JK/Kr

Linz, 29.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johannes Fischer über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Kirchdorf an der Krems vom 7. Juni 2011, GZ: Agrar96-21-1-2011, Agrar96-21-2-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Jagdgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2011 mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

I.            Der Berufung wird bezüglich des Schuldspruches teilweise stattgegeben und die Entscheidung der Behörde I. Instanz mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch hinsichtlich Spruchpunkt 1 und 2 wie folgt zu lauten hat:

"1.  Sie haben es als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X zu den nach dem Oö. Jagdgesetz festgelegten Schusszeiten für das Jagdjahr 2010/2011 unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass die im Eigenjagdgebiet X per Abschussplan mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28.4.2010, Zahl Agrar-E3/16a-2010-Ph, genehmigten Abschusszahlen für Rotwild erfüllt werden; die festgelegten Abschusszahlen wurden um 26 % unterschritten.

 2.   Sie haben es als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X zu den nach dem Oö. Jagdgesetz festgelegten Schusszeiten für das Jagdjahr 2010/2011 unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass die im Eigenjagdgebiet X per Abschussplan mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28.4.2010, Zahl Agrar-E3/16b-2010-Ph, genehmigten Abschusszahlen für Rotwild erfüllt werden; die Abschusszahlen wurden um 36 % unterschritten."

 

II.        Der Berufung wird bezüglich der Strafe insoweit stattgegeben, als die zu Spruchpunkt

1.    verhängte Geldstrafe mit 75 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 12 Stunden;

2.    verhängte Geldstrafe mit 75 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 12 Stunden

festgesetzt werden.

 

III.    Der Berufungswerber hat 15 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsgrundlagen:

zu I und II: §§ 19, 24, 51, 51c und § 51e Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu III: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: belangte Behörde) vom 7. Juni 2011, Agrar96-21-1-2011, Agrar96-21-2-2011, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) zwei Geldstrafen in der Höhe von je 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: je 25 Stunden) verhängt, weil er es als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X sowie der Eigenjagd X in den nach dem Oö. Jagdgesetz festgelegten Schusszeiten des Jagdjahres 2010/2011 unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, dass die Abschusszahlen für Schalenwild, die für das Jagdjahr 2010/2011 per Abschussplan mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28. April 2010, GZ: Agrar-E3/16a-2010-Ph für das Eigenjagdgebiet X und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28. April 2010, GZ: Agrar-E3/16b-2010-Ph für das Eigenjagdgebiet X genehmigt wurden, erfüllt werden. Die Abschusszahlen seien dadurch für das Eigenjagdgebiet X um 20 % und für das Eigenjagdgebiet X um 26 % unterschritten worden. Dies stelle jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 93 Abs. 1 lit. j iVm. § 50 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 1964 dar.

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es aufgrund der eingebrachten Abschussmeldungen und der daraus resultierenden Jagdstatistik in Verbindung mit dem Abschussplan für das Jagdjahr 2010/2011 sowie aufgrund der Rechtfertigung des Bw und der Stellungnahme des jagdfachlichen Sachverständigen als erwiesen anzusehen sei, dass der Bw den Bestimmungen über den Abschussplan zuwidergehandelt habe und daher zu bestrafen sei.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das am 7. Juni 2011 öffentlich verkündet wurde, richtet sich die am 16. Juni 2011 bei der belangten Behörde eingelangte – und damit jedenfalls rechtzeitige – Berufung vom 14. Juni 2011, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der belangten Behörde mit Schreiben vom 14. Juli 2011 unter Anschluss des vollständigen Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Begründend führt der Bw im Wesentlichen aus, dass die Mitarbeiter der X  Forstverwaltung mit bestem Wissen und Gewissen und höchstmöglichstem Einsatz bemüht waren, die Vorgaben der verfahrensgegenständlichen Abschusspläne zu erfüllen. Der Bw sei bereits seit vielen Jahren – nicht zuletzt auch aus wirtschaftlichen Erwägungen – um die Reduktion des Wildstandes bemüht gewesen. Durch die immer größer werdende touristische Beunruhigung des Wilds werde die Erfüllung der Abschusszahlen jedoch schwieriger und unrealistischer.

Der Bw beantragt daher sinngemäß, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien), durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2011.

2.2. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien), aus dem Sachverständigengutachten sowie aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Der Bw ist Jagdausübungsberechtigter der verfahrensgegenständlichen Eigenjagdgebiete X (3.458 ha) und X (164 ha). Die im Abschussplan für das Jagdjahr 2010/2011 für die Eigenjagd X genehmigten Abschusszahlen (vgl. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28. April 2010, GZ: Agrar-E3/16a-2010-Ph) wurden hinsichtlich des Rotwilds zu 74 %, hinsichtlich des Gamswilds zu 77 % und hinsichtlich des Rehwilds zu 100 % erfüllt. Die im Abschussplan für das Jagdjahr 2010/2011 für die Eigenjagd X genehmigten Abschusszahlen (vgl. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28. April 2010, GZ: Agrar-E3/16b-2010-Ph) wurden hinsichtlich des Rotwilds zu 64 %, hinsichtlich des Gamswilds zu 57 % und hinsichtlich des Rehwilds zu 111 % erfüllt.

Bei den mit Bescheid genehmigten Abschusszahlen für die Eigenjagdgebiete X und X handelt es sich – selbst unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten der verfahrensgegenständlichen Jagdgebiete (wie etwa Ödlandflächen, hohe Lagen) – um realistische Vorgaben, die mit Ausnahme des Gamswilds auch objektiv erfüllbar waren. Die objektive Erfüllbarkeit ist auch deshalb anzunehmen, weil die Verbisssituation in den verfahrensgegenständlichen Eigenjagdgebieten X und X die Gesamtbeurteilungsstufe II aufweist. Dies indiziert, dass die bei Erstellung des Abschussplanes getroffene Prognoseentscheidung hinsichtlich des zu erwartenden Wildstandes orientiert an der aktuellen Verbisssituation auch dem tatsächlichen Wildstand entsprochen hat.

Um die Vorgaben des Abschussplanes zu erfüllen, hat der Bw im verfahrensgegenständlichen Jagdjahr 2010/2011 zu Beginn der Schusszeit im Mai 2010 (v.a. gesellschaftliche) Jagden durchgeführt, wobei jedoch die getätigten Abschüsse bis Oktober 2010 hinsichtlich des Rotwilds – welches die Hauptwildart in den verfahrensgegenständlichen Eigenjagdgebieten darstellt – verhältnismäßig gering ausgefallen sind. Ein intensiverer Rotwildabschuss, insbesondere der führenden Tiere, der nicht führenden Tiere und der Kälber, erfolgte erst nach der Brunftzeit, mithin ab Oktober 2010. Somit wurden rund 75 % der Rotwildabschüsse in den letzten drei Monaten (Oktober bis Dezember) der insgesamt acht – für Tiere und Kälber fünfeinhalb – Monate dauernden Schusszeit getätigt. Die Mindererfüllung der Abschussplanvorgaben hinsichtlich des Rotwilds liegt somit in der nicht ausreichenden Nutzung der gesetzlichen Schusszeiten des Jagdjahres 2010/2011 begründet.

Ein großer Teil der verfahrensgegenständlichen Eigenjagdgebiete liegt im Waldbereich, dem im erheblichen Ausmaß Schutzwaldfunktion zukommt. Die am 2. Mai 2011 vom Forstdienst der BH Kirchdorf gemeinsam mit der Jagdleitung X  durchgeführte Beurteilung der Verbisssituation der für die verfahrensgegenständlichen Eigenjagdgebiete X und X repräsentativen Vergleichs- und Weiserflächen hat jeweils die Gesamtbeurteilungsstufe II ergeben. Durch die Mindererfüllung der Abschussplanvorgaben wurden ökologische bzw. öffentliche Interessen nachteilig berührt. Dies wird insbesondere auch damit begründet, dass aufgrund der langjährigen unbefriedigenden Verbisssituation in vielen Bereichen der verfahrensgegenständlichen Eigenjagdgebiete auch ein Ausfall von für diese Waldgebiete (insbesondere in den Schutzwaldbereichen) wichtiger stabilisierender Baumarten nicht mehr auszuschließen ist.

2.3.1. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde eingeräumt, dass der Vorwurf im erstinstanzlichen Straferkenntnis, wonach die Mindererfüllung des Abschussplanes das gesamte Schalenwild betreffe, hinsichtlich des Rehwilds jedenfalls nicht zutreffe und hinsichtlich des Gamswilds ein Verschulden des Bw nicht mit Sicherheit behauptet werden kann. Aus diesem Grund wird vom Vertreter der belangten Behörde eine Bestrafung des Bw nur im Hinblick auf das Rotwild als geboten erachtet. Auch der beigezogene Sachverständige betonte, dass in Bezug auf das Gamswild aufgrund der witterungsbedingten Schwankungen der Abschusszahlen von keiner objektiven Erfüllbarkeit der Abschussplanvorgaben ausgegangen werden kann.

2.3.2. Die von der belangten Behörde vorgeworfene Mindererfüllung der Abschussplanvorgaben betreffend das Rotwild wird vom Bw nicht bestritten. Der Bw bringt jedoch vor, dass die festgesetzten Abschusszahlen aufgrund der großen Fläche von Ödland, auf dem sich das Wild faktisch nicht aufhalte, unrealistisch seien und angesichts der zunehmenden touristischen Aktivität in den gegenständlichen Gebieten sowie angesichts des Umstandes, dass das Wild aufgrund der Brunft und des witterungsbedingten Rückzuges in höhere Lagen erst ab Oktober bejagt werden könne, auch objektiv nicht erfüllbar seien.

Diesem Vorbringen sind jedoch die schlüssigen Ausführung des Sachverständigen entgegen zu halten, wonach die Abschussplanvorgaben gemessen an den umliegenden Jagdgebieten – auch unter Berücksichtigung der eingewendeten Ödlandflächen – durchaus realistisch seien.

Gegen das Vorbringen des Bw spricht auch, dass sowohl der Abschussplan für das hier relevante Jagdjahr 2010/2011 als auch der Abschussplan für das laufende Jagdjahr 2011/2012 auf Basis der vom Bw selbst beantragten Zahlen genehmigt wurden.

Der vom Sachverständigen erstellten und vom Bw außer Streit gestellten Darstellung über den Rotwildabschuss im Jagdjahr 2010/2011 (vgl. Anlage 1 zum Tonbandprotokoll VwSen-340063/14ad/Fi/Ga) ist zu entnehmen, dass der überwiegende Abschuss – insbesondere betreffend Tiere und Kälber – erst in den Monaten nach der Hirschbrunft (ab Oktober) getätigt wurde. Wenngleich eine zurückhaltende Bejagung während der Brunftzeit aus jagdfachlichen Gründen nachvollziehbar ist, ist aus der zu geringfügigen Rotwildbejagung von Mai bis September – insbesondere aus dem gänzlich unterlassenen Abschuss von Tieren und Kälbern vor der Brunft – sowie aus dem – vom Bw außer Streit gestellten – Umstand, dass sich die Bejagung bei einer Jagdfläche von knapp 4.000 ha im Wesentlichen auf nur zwei Personen konzentriert, der Schluss zu ziehen, dass die gesetzlich vorgesehenen Schusszeiten nicht ausreichend genutzt worden sind.

All dies dokumentiert bezogen auf das Jagdjahr 2010/2011 die Mindererfüllung der Abschussplanvorgaben aufgrund einer nicht ausreichenden Nutzung der gesetzlichen Schusszeiten seitens des Bw bezogen auf die Schalenwildart Rotwild. Bezüglich der Schalenwildart Gamswild war dies nicht nachweisbar bzw. wird dies von Sachverständigenseite verneint.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 51c VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3.2. Gemäß § 93 Abs. 1 lit. j Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 67/2009 (im Folgenden: Oö. JagdG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer "den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 bzw. 7 über den Abschußplan zuwiderhandelt", und ist gemäß § 93 Abs. 2 leg.cit. mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

§ 50 Abs. 1 Oö. JagdG lautet: "Der Abschuß von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes), von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschußplanes zulässig. Die im Abschußplan für Schalenwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden. Die im Abschußplan für Auer- und Birkwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen unterschritten, aber nicht überschritten werden."

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht es aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen an, dass der Bw einerseits die nach dem Abschussplan für das Jagdjahr 2010/2011 vorgegebenen Abschusszahlen für das Eigenjagdgebiet X hinsichtlich des Rotwilds um 26 % und hinsichtlich des Gamswilds um 23 % unterschritten hat und andererseits die nach dem Abschussplan für das Jagdjahr 2010/2011 vorgegebenen Abschusszahlen für das Eigenjagdgebiet X hinsichtlich des Rotwilds um
36 % und hinsichtlich des Gamswilds um 43 % unterschritten hat. Demnach
hat der Bw in Bezug auf diese beiden Schalenwildarten zweifelsfrei den objektiven Tatbestand verwirklicht.

Da die Abschussplanvorgaben jedoch hinsichtlich des Rehwilds weder im Eigenjagdgebiet Großer Priel noch im Eigenjagdgebiet X unterschritten wurden, ist eine diesbezügliche Strafbarkeit des Bw nicht gegeben und war der erstinstanzliche Spruch vom Unabhängigen Verwaltungssenat schon deshalb zu korrigieren.

3.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt "die Nichterfüllung eines Abschussplanes [...] zwar ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG dar, die Umkehr der Beweislast bedeutet aber nicht, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt würde. Ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. In diesem Fall kann dem Jagdausübungsberechtigten die Nichteinhaltung des Abschussplanes verwaltungsstrafrechtlich mangels Verschulden nicht vorgeworfen werden" (VwGH 27.5.2010, 2008/03/0101 unter Hinweis auf VwGH 11.12.1996, 94/03/0255 mwN).

Hinsichtlich des Gamswilds ist davon auszugehen, dass aufgrund mangelnder objektiver Erfüllbarkeit der Abschussplanvorgaben dem Bw kein Verschulden an der Mindererfüllung des Abschussplanes vorgeworfen werden kann. Da eine Strafbarkeit des Bw in dieser Hinsicht somit ausscheidet, war der erstinstanzliche Spruch vom Unabhängigen Verwaltungssenat auch betreffend diese Schalenwildart zu korrigieren.

Hinsichtlich des Rotwilds wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat jedoch festgestellt, dass die Vorgaben des Abschussplanes durchaus realistisch und auch objektiv erfüllbar waren.

Im konkreten Fall ist es dem Bw nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, weshalb ihm die Mindererfüllung der Abschussplanvorgaben verwaltungsstrafrechtlich vorzuwerfen und das Vorliegen der subjektiven Tatseite zu bejahen ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Bw die Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässig begangen hat, weshalb der Schuldspruch der belangten Behörde in Bezug auf das Rotwild sowohl im Bereich der Eigenjagd X als auch im Bereich der Eigenjagd X zu bestätigen war.

3.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die dies unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß wäre grundsätzlich – unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde vorgeworfenen Unterschreitung der Abschussplanvorgaben in Bezug auf das gesamte Schalenwild – jedenfalls vertretbar. Da nunmehr jedoch eine vorwerfbare Unterschreitung der Abschusszahlen nur in Bezug auf das Rotwild festgestellt wurde und der Spruch insofern einzuschränken war, sieht sich der Unabhängige Verwaltungssenat – orientiert an den Ermessensüberlegungen der Erstbehörde – gezwungen, die Strafe entsprechend herabzusetzen. Die somit festgesetzte Geldstrafe von jeweils 75 Euro ist im untersten Bereich angesiedelt (ca. 3 % des vorgesehenen Strafrahmens) und damit durchaus milde bemessen, da nach § 93 Abs. 2 Oö. JagdG Geldstrafen bis zu 2.200 Euro verhängt werden können.

Abgesehen davon wären die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd. § 34 Abs. 1 Z. 10 StGB zu berücksichtigen. Eine solche "drückende Notlage" wurde vom Bw auch selbst nicht behauptet. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (vgl. z.B. VwGH 3.11.2005, 2005/15/0106; 15.4.2005, 2005/02/0086 und 20.9.2000, 2000/03/0074).

3.6. Vor dem Hintergrund der allgemein anerkannten Notwendigkeit der Erhaltung des Waldes aufgrund seiner Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen (vgl. § 1 Forstgesetz 1975) sowie der speziellen Funktion der hier gegenständlichen Waldflächen kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG mangels Vorliegen der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (geringe Tatfolgen, geringfügiges Verschulden) nicht in Betracht. Wenngleich die verfahrensgegenständlichen Gebiete in Privateigentum stehen, wurden durch die Mindererfüllung der Abschusspläne jedenfalls auch öffentliche Interessen nachteilig berührt, da dem überwiegenden Waldanteil der verfahrensgegenständlichen Eigenjagdgebiete Schutzwaldfunktion zukommt und ein erhöhter Verbiss auf diesen nachhaltige nachteilige ökologische Auswirkungen hat. In diesem Sinne wird gemäß § 22 Forstgesetz 1975 auch der Eigentümer eines Schutz­waldes verpflichtet, "diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln, daß seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist." Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

4. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren der belangten Behörde entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum