Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111001/5/Wim/Pe

Linz, 30.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X, X, X, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. Juni 2011, VerkGe96-79-2011, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 91 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 27 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 9,10 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.


 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretung des § 23 Abs.2 und § 9 Abs.2 GütbefG 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden und ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

„Sie haben am 01.03.2011 gegen 15.10 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem bosnisch-herzegowinischen Kennzeichen X und des Sattelanhängers mit dem bosnisch-herzegowinischen Kennzeichen X, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: X, X, X, bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (37 Packungen Fahrzeugfilter) von Bosnien-Herzegowina durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland keinen Nachweis über die in § 7 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes angeführten Berechtigungen vollständig ausgefüllt im Kraftfahrzeug mitgeführt. Die mitgeführte CEMT-Genehmigung 2011 BIH-N° 00089 war nicht gültig, weil mehr als 3 Straßengütertransporte hintereinander außerhalb des Staates der Zulassung des Fahrzeuges (Bosnien-Herzegowina) ausgeführt wurden.“

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine Berufung erhoben und in dieser nach Aufforderung zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass kein Verstoß gegen § 7 Abs.1 GütbefG vorliege, da eine vollständig ausgefüllte und gültige CEMT-Genehmigung vorgelegen sei. Es sei nicht zutreffend, dass drei Straßengütertransporte hintereinander außerhalb des Staates der Zulassung durch den Beschuldigten durchgeführt worden seien. Das Straferkenntnis gebe auch gar nicht an, woraus sich dies ergeben soll und welche Transporte dies gewesen sein sollten. Der Betroffene sei der österreichischen Sprache nicht mächtig und sei ihm auch nicht klar, was ihm vorgeworfen werde. Bestritten werden müsse auch, dass auf der Rückseite der CEMT-Genehmigung die Auflage über die Rückkehr in den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen sei, ausgeführt war bzw. der Beschuldigte diese kannte oder hätte kennen müssen. Vorsorglich wurde auch noch angeführt, dass die zusätzliche Auflage nicht europarechtskonform sei, zumal diese auch nicht einheitlich angewendet werde. Eine Einschränkung dieser Art benachteilige den freien Wahrenverkehr in der Gemeinschaft unangemessen und ohne sachlichen Grund.

Es wurde daher beantragt, das Verfahren gegen den bisher unbescholtenen und unwissenden Lenker einzustellen. Weiters wurde die Gewährung von Akteneinsicht beantragt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Daraus geht hervor, dass dem Bw der gesamte Akteninhalt, insbesondere hier maßgeblich die gegenständliche Anzeige samt einer Kopie des CEMT-Fahrtenbuches, übermittelt wurde. Daraus ergibt sich, dass seit dem 19. Februar 2011 zwölf Fahrten und zwar an jedem Tag eine, am 24. Februar 2011 sogar zwei Fahrten jeweils von Bosnien-Herzegowina nach Deutschland bzw. Frankreich oder retour mit unterschiedlichen Kennzeichen angegeben wurden. Die näheren Umstände der Anhaltung und der vorgeworfene Transport sind aus der Anzeige zu entnehmen. Dort ist auch protokolliert, dass der angehaltene Lenker angegeben hat, dass sie von der Firma den Auftrag haben die CEMT Genehmigung immer weiterzugeben. Dadurch kommt sie oft über längere Zeit nicht nach Bosnien.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt. Er wurde im Rahmen der Feststellungen auch nicht vom Bw bestritten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.

 

Grundsätzlich ergibt sich aus der Auflage in der CEMT, dass der Inhaber dieser Lizenz mit einem Standort in einem CEMT-Mitgliedsstaat berechtigt ist, maximal drei Straßengütertransporte hintereinander innerhalb der CEMT-Region außerhalb des Staates der Zulassung des Fahrzeuges auszuführen. Eine Genehmigung darf ausschließlich im Rahmen des auf dem Formular festgelegten Umfanges benützt werden, wozu auch die auf der Rückseite der Genehmigung angebrachten allgemeinen Bedingungen gehören. Die angeführte Auflage ist auch auf der Rückseite der CEMT-Genehmigung ausdrücklich vermerkt.

 

Schon aus der zeitlichen Abfolge, nämlich dass zumindest an jedem Tag eine Fahrt von Bosnien-Herzegowina nach Deutschland oder retour erfolgt sein soll, an einem Tag sogar zwei Transporte, zeigt sich, dass mit dieser Genehmigung nicht eine Rückkehr in den Zulassungsstaat erfolgt ist. Der angehaltene Lenker hat auch im Zuge der Amtshandlung selbst erklärt, dass er von der Firma den Auftrag habe, die CEMT-Genehmigung immer weiter zu geben. Dadurch komme sie oft über längere Zeit nicht nach Bosnien.

 

Da die CEMT-Genehmigung somit nicht in den Heimatstaat nach mehr als drei hintereinander folgenden Transporten zurückgekehrt ist, besaß sie im Zeitpunkt der Anhaltung auch keine Gültigkeit. Der objektive Tatbestand ist daher als erfüllt anzusehen.

 

Zum Vorbringen des Bw, dass kein Verstoß gegen § 7 Abs.1 GütbefG vorliege, ist zunächst einmal auszuführen, dass ein solche Übertretung gar nicht vorgeworfen wurde, sondern eine Übertretung des § 23 Abs.2 in Verbindung mit § 9 Abs.2 GütbefG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beschuldigte selbst nicht in den Heimatstaat zurückgekehrt ist. Der Tatvorwurf besteht im Durchführen eines Transportes ohne gültiger CEMT.

 

Aus dem Straferkenntnis ergibt sich sehr wohl aus der Begründung bzw. sogar aus dem Spruch, dass die mitgeführte CEMT-Genehmigung nicht gültig war, weil mehr als drei Straßengütertransporte hintereinander außerhalb des Staates der Zulassung des Fahrzeuges (Bosnien-Herzegowina) ausgeführt worden sind. Dem Bw stand auch die Anzeige und damit auch eine Kopie des CEMT-Fahrtenbuches zur Verfügung, aus dem dies ohne weiteres auch nachzuvollziehen ist.

Dem Antrag auf Akteneinsicht wurde daher bereits im erstinstanzlichen Verfahren entsprochen.

 

Wenn der Bw anführt, dass die zusätzliche Auflage des CEMT seiner Meinung nach nicht europarechtskonform sei, zumal sie auch nicht einheitlich angewendet werde und eine Einschränkung dieser Akt den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft unangemessen und ohne sachlichen Grund benachteilige, so ist dagegen auszuführen, dass weder der Unabhängige Verwaltungssenat noch die ihm bekannte bisherige ständige Rechtsprechung hiezu Bedenken haben.

 

4.2. Hinsichtlich des Verschuldens ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wenn der Bw nun anführt, dass er der österreichischen Sprache nicht mächtig sei und ihm nicht klar gewesen sei, was ihm vorgeworfen werde und er die Rückseite der Auflage nicht kannte bzw. hätte kennen müssen, so ist dagegen anzuführen, dass er als Kraftfahrzeuglenker im internationalen Fernverkehr sich darüber kundig machen hätte müssen und ihm daher dies schon als Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 VStG anzurechnen ist. Der Bw hat daher die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.3. Zur Strafmessung ist auszuführen, dass dabei keine Mängel festgestellt werden können. Die Erstbehörde hat sich grundsätzlich an die geschätzten persönlichen Verhältnisse, denen nicht widersprochen wurde, gehalten (Einkommen von 1.500 Euro monatlich netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). Weiters bewegt sich die verhängte Geldstrafe von 100 Euro im unteren Bereich des Strafrahmens. Dieser reicht bis 726 Euro.

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt finden sich keine Hinweise über eine Verwaltungsvorstrafe des Bw. Auch eine Einsicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in das Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft Schärding hat hier keine einschlägige Verwaltungsvorstrafe ergeben. Es muss daher der zusätzliche Milderungsgrund der Unbescholtenheit für den Bw zu seinen Gunsten angewendet werden. Aufgrund der Gesamtumstände ergibt dies eine Strafreduktion auf 91 Euro. Der zu zahlende Kostenbeitrag war daher ebenfalls entsprechend zu reduzieren.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Hinsichtlich des nicht gesondert angefochtenen Verfalls der eingehobenen Sicherheitsleistung von 100 Euro, ist auszuführen, dass dieser ebenfalls nicht zu beanstanden ist, da mit dem Staat Bosnien-Herzegowina kein Verwaltungsvollstreckungsübereinkommen besteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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