Linz, 05.12.2011
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Maßnahmenbeschwerde der Gemeinnützigen X Wohnungsgenossenschaft, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch X Rechtsanwälte OG, X, X, vom 15.11.2011 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Schließung einer Baustelle am 14. November 2011 um ca. 8.45 Uhr durch dem Bezirkshauptmann von Grieskirchen zurechenbaren Organen zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die fortdauernde Schließung der Baustelle auf Gst.Nr. X und X, KG X, für die Wohnanlage „X“ am 14. November 2011 um ca. 08.45 Uhr wird für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmann von Grieskirchen) hat der Beschwerdeführerin die Kosten in der Höhe von 822,10 Euro (737,60 Euro für den Schriftsatzaufwand und 84,50 Euro für Stempelgebühren) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: Art. 129a Abs.1 Z2 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG iVm § 67a Z2 und § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Zu II.: § 79a AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.
Entscheidungsgründe:
1. Die Gemeinnützige X Wohnungsgenossenschaft, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge: Beschwerdeführerin) erhob mit Schriftsatz vom 15. November 2011, am selben Tag beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt, Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Darin führte sie aus:
2. Der belangten Behörde wurde eine Kopie der Beschwerde übermittelt und hat diese in der Folge die vorhandenen Verwaltungsakten im Original samt Aktenverzeichnis übermittelt sowie eine Gegenschrift zum Beschwerdevorbringen erstattet.
Darin wurde ausgeführt:
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten und Schriftsätze.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.2 Z3 AVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist. Darüber hinaus haben im Sinne des § 67d Abs.4 AVG die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, zumal der maßgebliche Sachverhalt im Grunde unbestritten ist und nur die Klärung von Rechtfragen ansteht.
3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
In der Maßnahmenbeschwerde ist als belangte Behörde angeführt: „Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (HR Dr. X für den Bezirkshauptmann)“. Unter „wegen“ ist angeführt: „Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und/oder Zwangsgewalt einerseits durch Exekutivorgane der Polizeiinspektion Grieskirchen sowie von Herrn HR Dr. X am 14.11.2011 ca. 8.45 Uhr“.
Die Beschwerdeführerin errichtet in der Gemeinde X die Wohnanlage „X“ auf Gst.Nr. X, KG X, mit insgesamt 37 Wohnungen. Sie besitzt dafür eine rechtskräftige Baubewilligung. Weiters wurde ihr für dieses Vorhaben mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27. Jänner 2011, WR10-141-54-2010, eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 38 WRG 1959 für Bauten im Hochwasserabflussbereich erteilt. Einer dagegen erhobenen Berufung von Nachbarn wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Mai 2011, Wa-2011-305879/2/Mül/Ka, keine Folge gegeben. Aufgrund einer dagegen von den Nachbarn erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof am 8. September 2011, Zl. AW 2011/07/0044-6, über den Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: „Gemäß § 30 Abs.2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.“
Einer Parallelbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof durch die Nachbarn wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. Oktober 2011, Zl. WR10-141-102-2010 wurde die Fortsetzung der Bauausführung zur Errichtung der Wohnhausanlage "X" untersagt. Dagegen wurde fristgerecht Vorstellung erhoben.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 4. November 2011, am selben Tag eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, gegenüber dieser den ausdrücklichen Verzicht auf den Bescheidkonsens für die wasserrechtliche Bewilligung des Baus im Hochwasserabflussbereich laut Bescheid vom 27. Jänner 2011, WR10-141-54-2010, der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Mai 2011, Wa-2011-305879/2/Mül/Ka, erklärt.
Am 14. November 2011 wurde mit Beginn 08.40 Uhr eine Niederschrift aufgenommen, an der als Leiter der Amtshandlung Dr. X mit Bezirkshauptmann Mag. X aufscheint. Diese erfolgte an Ort und Stelle auf der Baustelle. Ebenfalls vertreten war die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter sowie die Polizeiinspektion Grieskirchen, vertreten durch zwei Polizeibeamte, und die ausführende Baufirma vertreten durch den Baupolier. Im Zuge dieser Niederschrift wurde von der Bezirkshauptmannschaft festgestellt, dass das beauftragte Bauunternehmen in der Bauausführung tätig sei. Daraufhin wies der Verhandlungsleiter den Baupolier an, die Bauarbeiten sogleich einzustellen, andernfalls die Polizeiinspektion Grieskirchen beauftragt werde, einzuschreiten und die Bauarbeiter von der Baustelle in die Bauhütte zu verweisen, andernfalls unter Anwendung körperlichen Einsatzes. Über Rückfrage des Rechtsvertreters wurde bestätigt, dass diese Maßnahme auf Dauer gesetzt werde und für die Bauarbeiten gelte. Weiters wurde vom Verhandlungsleiter dargelegt, dass das Einschreiten im behördlichen Auftrag vom 7. und 9. November begründet sei und im Grunde des § 30 Abs.2 und 3 VwGG einer Umsetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2011 diene. Es wurde dargelegt, dass es sich um eine faktische Amtshandlung handle und daher keine Vollstreckungsverfügung und gesonderte Ersatzmaßnahme im Sinne der §§ 4 oder 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu verfügen seien. Das Ende der Amtshandlung erfolgte um 09.20 Uhr.
3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verfahrensakten und Schriftsätzen. Er wurde im Rahmen der Feststellungen auch von keiner Verfahrenspartei bestritten.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
4.1. Gemäß Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerde von Personen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sogenannte Maßnahmenbeschwerden), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Solche Beschwerden sind nach § 67c Abs.1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat.
Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde wurde rechtzeitig eingebracht.
4.2. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus.
Aus der maßgeblichen Niederschrift vom 14. November 2011 und dem gesamten Behördenagieren ist eindeutig zu erkennen, dass im konkreten Fall von der belangten Behörde eine Maßnahme gesetzt wurde.
So wies der Verhandlungsleiter in Anwesenheit der Beschwerdeführerin den Baupolier an, die Bauarbeiten sogleich einzustellen, andernfalls die Polizeiinspektion Grieskirchen beauftragt werde, einzuschreiten und die Bauarbeiter von der Baustelle in die Bauhütte zu verweisen, andernfalls unter Anwendung körperlichen Einsatzes. Damit liegt die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch vor.
Es existiert auch keine Vollstreckungsverfügung. Auch von der belangten Behörde wurde ihr Handeln offensichtlich nicht als bloße Vollstreckung vorangegangener Bescheide oder Aufforderungen in bescheidförmiger Art gesehen. Es wurde sogar in der Niederschrift dargelegt, dass es sich um eine faktische Amtshandlung handle und daher keine Vollstreckungsverfügung und gesonderte Ersatzmaßnahme im Sinne der §§ 4 oder 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu verfügen sei.
4.3. Wenn in der Gegenschrift der belangten Behörde die formelle Rechtswidrigkeit der Maßnahmenbeschwerde geltend gemacht wird und hier insbesondere betreffend Form und Inhalt der Beschwerde bemängelt wird, dass die Angabe darüber, welches Organ die angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde dieses zuzurechnen ist, fehle bzw. unzureichend angeführt sei, so ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang und insbesondere schon aus dem Kopf des Beschwerdeschriftsatzes, dass hier eindeutig der Bezirkshauptmann von Grieskirchen als belangte Behörde und Herr Dr. X nur als handelndes Amtsorgan angesehen wurde. Dies bestätigt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen in der Maßnahmenbeschwerde.
Auch dass die mitwirkenden Polizeiorgane der Polizeiinspektion Grieskirchen nicht namentlich angeführt sind, schadet nicht, zumal sich ja die Maßnahmenbeschwerde gegen die belangte Behörde im Zuge des ihr zurechenbaren Handelns richtet. Es war diesbezüglich auch kein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG zu erteilen.
Dass die Beschwerdeführerin allenfalls andere verfahrensrechtliche Möglichkeiten gehabt hätte, eine gegenüber der erteilten Bewilligung vom 27. Jänner 2011 geänderte Sachlage in einem Verwaltungsverfahren durchzusetzen, wird hinsichtlich der Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde nicht schlagend, da die Beschwerdeführerin vor Setzung der Maßnahme sogar ausdrücklich auf ihre Bewilligung verzichtet hat und sich aus ihrer Sicht daher die Notwendigkeit eines Wiederaufnahmeantrages oder dergleichen gar nicht mehr stellte.
4.4. Die belangte Behörde hat als Grundlage für die Maßnahme ausdrücklich den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Verbindung mit der Bestimmung des § 30 Abs.2 und 3 VwGG angegeben.
Im maßgeblichen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes wird lediglich dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben. Eine weitere Verfügung, z.B. hinsichtlich einer Durchsetzung oder gar konkret einer Baueinstellung oder dergleichen, wird hier nicht getroffen.
§ 30 Abs.3 letzter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG lautet:
Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.
Diese Regelung ist zu allgemein gefasst und reicht nicht als Grundlage für eine konkrete Maßnahme aus, zumal sie ein konkretes Behördenhandeln nicht (ausreichend) determiniert.
Überdies handelt es sich bei der Bewilligung nach § 38 WRG um ein bloßes Recht der Beschwerdeführerin und um keine unmittelbare Verpflichtung diese Bewilligung ausüben zu müssen. Da selbst eine Zwangsrechtseinräumung für § 38 WRG-Bewilligungen nicht möglich ist, ist eine Vollstreckung und damit ein "Vollzug" des erteilten Wasserrechtes gänzlich ausgeschlossen. Somit kann auch kein solcher aufgeschoben werden. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates betrifft dieser erste Halbsatz ausschließlich Leistungsbescheide. Auf die gegenständliche Bewilligung (=Berechtigung) zutreffend erscheint der zweite Halbsatz des § 30 Abs.3 VwGG wonach eine Berechtigung nicht ausgeübt werden darf. Diese Wirkung besteht ex lege und verlangt für sich kein aktives Zutun der Behörde per se.
Der VwGH-Beschluss und die gesetzliche Anordnung stellen weder für sich alleine noch gemeinsam einen ausreichenden richterlichen Befehl dar, auf den sich die belangte Behörde bei ihrer Maßnahme stützen könnte, da dieser keine konkreten Vollzugsanordnungen enthält.
4.5. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird die Umsetzbarkeit des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides ausgesetzt, sodass sich die Beschwerdeführerin auch vor dem Verzicht nicht mehr darauf stützen konnte.
Ein Verzicht auf die wasserrechtliche Bewilligung ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sehr wohl nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zulässig. Es kann dazu auf die neuesten wasserrechtlichen Kommentare von Oberleitner (Kommentar zum WRG, 3. Aufl., RZ 2 zu § 27) und Pumberger/Hinterwirth (K6 zu § 27) verwiesen werden. Bei einer wasserrechtlichen Bewilligung handelt es sich grundsätzlich um einen antragsbedürftigen Verfahrensakt; das heißt, das gesamte Verfahren wird nur auf Initiative des Antragstellers durchgeführt. Die Bewilligung selbst stellt nur ein Recht und keine Verpflichtung dar. Somit liegt sowohl die Rechtserlangung als auch die Verfügung darüber alleinig im Bereich des Konsenswerbers bzw. -inhabers. Wenn er kann sich frei entscheiden kann, ob er das Recht ausübt, wird er es auch von sich aus beseitigen können. Auf ein solches Recht kann daher durch eine empfangsbedürftige bedingungsfreie Willenserklärung gegenüber der für die Erteilung zuständigen Behörde, wie dies auch ausdrücklich von der Antragstellerin erfolgt ist, verzichtet werden. Der Verzichtende setzt sich bei weiterführender Ausübung einem Verwaltungsstrafverfahren - bei dem in der Regel bei konsensloser Vorgehensweise höhere Strafen drohen als bei bloßer Nichterfüllung von Auflagen - sowie auch entsprechenden, in den Materiengesetzen vorgesehenen Beseitigungsverfahren und damit verbunden dem Risiko des verlorenen Aufwandes und sonstigen (zumindest vermögenswerten) Nachteilen aus.
Wenn sich die Beschwerdeführerin bei ihren Baumaßnahmen rein auf die rechtskräftige Baubewilligung stützt, so macht sie dies auf eigenes Risiko.
Bei trotzdem erfolgender Bauausführung - unter der Annahme, dass eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach wie vor gegeben ist – ist somit von einer konsenslosen Vorgehensweise, auszugehen. Das Wasserrechtsgesetz bietet in § 138 Instrumentarien, um gegen derartiges konsensloses Handeln vorgehen zu können. Durch den erfolgten Verzicht kann auch ohne Weiteres ein wasserpolizeilicher Alternativauftrag im Sinne des § 138 Abs.2 WRG 1959 erteilt werden.
4.6. Schon aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die gewählte Vorgehensweise der belangten Behörde hier mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die weitere Bauausführung zu unterbinden, im gegenständlichen Fall ein unzulässiges rechtliches Instrumentarium darstellt, wodurch die gesetzte Maßnahme auch mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der belangten Behörde.
Anzumerken ist aber, dass die Rechtslage mangels Vorjudikatur keinesfalls als klar anzusehen war und durchaus auch Verständnis für die zwischen den Fronten der intervenierenden Nachbarn und der strikt agierenden Beschwerdeführerin stehende belangte Behörde aufgebracht wird und sich aus den Akten auch ergibt, dass die Entscheidung für die gewählte Vorgehensweise keinesfalls leichtfertig getroffen wurde und nicht völlig unvertretbar erscheint.
Da die Wirkungen der Maßnahme noch fortdauern, hat die belangte Behörde in Umsetzung dieser Entscheidung die Baueinstellung aufzuheben und auch die Polizeiinspektion Grieskirchen von einer Überwachung und dem Einschreiten bei Zuwiderhandeln zu entbinden.
Durch den Verzicht der Bewilligung erscheinen auch Verfahren hinsichtlich des geänderten Sachverhaltes einer Bewilligungspflicht und auch die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens gegen die erteilte wasserrechtliche Bewilligung obsolet. Der Unabhängige Verwaltungssenat wird daher auch diese Entscheidung samt der erfolgten Verzichtserklärung nochmals ausdrücklich dem Verwaltungsgerichtshof zur Information für das bei ihm anhängige Verfahren übermitteln.
5. Gemäß § 79a Abs.1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß § 79a Abs.2 AVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.
Nach § 79a Abs.4 AVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs.1 neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, vor allem die durch die Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz- und den Vorlageaufwand. Nach § 79a Abs.6 AVG ist Aufwandsersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Einen solchen allgemeinen Antrag hat die Beschwerdeführerin gestellt.
Nach der am 1. Jänner 2009 in Kraft getretenen UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 beträgt der Ersatz für den Schriftsatzaufwand der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei 737,60 Euro.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 84,50 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt der postalischen Ausfertigung für die Beschwerdeführerin bei.
Auch diese Kosten sind vom Rechtsträger der belangten Behörde, da es sich um die Vollziehung eines Bundesgesetzes handelt, somit vom Bund zu tragen. Es war daher der Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde tätig geworden ist, zum Ersatz des Betrages von insgesamt 822,10 Euro zu verpflichten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Leopold Wimmer
VwSen-420707/7/Wim/Pe vom 5. Dezember 2011
Erkenntnis
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
VwGG §30
Der Beschluss der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH bei einer Beschwerde gegen die Bewilligung eines Baus im Hochwasserabflussbereich gem § 38 WRG 1959 bei zwischenzeitigem Verzicht auf diese Bewilligung rechtfertigt nicht die Einstellung des Baus mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Bei Annahme einer konsenslosen Bauausführung wäre mit wasserpolizeilichem Auftrag gem § 138 Abs 1 oder 2 WRG 1959 vorzugehen gewesen.
Beschlagwortung: Maßnahmebeschwerde Baueinstellung
VwGH - aufschiebende Wirkung
Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen;
VwGH vom 22.03.2012, Zl. 2012/07/0028-5