Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150899/2/Lg/Hue

Linz, 01.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des K K, vertreten durch KR L P, O, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 12. September 2011, Zl. BauR96-55-2009, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 15 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm.  § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
33 Stunden verhängt, weil er am 26. September 2009 um 6.42 Uhr als Lenker des mehrspurigen Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen x die mautpflichtige A I bei km  Gemeindegebiet von S M , benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass die Achsenzahl des gegenständlichen Kfz (4) höher gewesen sei als die mit 3 eingestellte Kategorie/Achsenzahl. 

 

2. In der Berufung brachte der Vertreter des Bw im Wesentlichen vor, dass ihm unerklärlich sei, weshalb er nach über zwei Jahren das Straferkenntnis nochmals erhalte, da für ihn der Akt bereits abgeschlossen gewesen sei. Der begangene Fehler sei vom Bw nie bestritten worden. Er sei jedoch enttäuscht, dass die Behörde nach so langer Zeit wiederum versuche, eine Doppelbestrafung durchzuführen. Dem gesamten Schriftverkehr könne entnommen werden, dass damals mit der A sehr lange verhandelt worden sei, damit nicht alle Ersatzmauten verrechnet würden. Die verspätete Einzahlung sei aufgrund der langwierigen Verhandlungen zustande gekommen. Eine Rücküberweisung der Ersatzmaut sei nie erfolgt. Es sei damals von der A auch eine Zurückziehung der Anzeige zugesichert worden. Die Differenzbeträge bei Achs-Einstellungsfehlern seien fast immer marginal im Vergleich zur "Nachzahlung von Ersatzmauten".

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 4. Dezember 2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 3 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am
3. Oktober 2009 die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden. 

 

Nach Strafverfügung vom 14. Jänner 2010 gestand der Bw die Verwaltungsübertretung ein und brachte vor, dass er für den Fehler der Falscheinstellung der Achsenzahl bei der GO-Box 770 Euro an Ersatzmauten an die A zahlen hätte müssen. Nach einem Schriftverkehr mit der A seien drei Ersatzmautangebote zurückgezogen worden. Für seinen Irrtum habe der Bw bereits 440 Euro an die A bezahlen müssen, weshalb er den Erhalt der Strafverfügung nicht verstehe, da der Bw damit für den gleichen Fehler doppelt bestraft werden würde.  

Als Beilage ist die Kopie eines Schreibens an die A vom 13. Oktober 2010 folgenden Inhalts  angeschlossen:

"Leider ist unserem Fahrer ein großer Fehler unterlaufen. Er hat vergessen ab 24.09.09 die Achsenzahl von 3 auf 5 zu erhöhen. Erst durch die Zusendung der Ersatzmaut-Aufforderung wurden wir auf den Fehler aufmerksam und haben sofort unseren Fahrer kontaktiert. Alle unsere LKW verfügen über eine POST PAY Zahlung über S/UTA, sodass die Bezahlung der Maut immer pünktlich und genau an Sie überwiesen wird. Außerdem möchten wir erwähnen, dass unsere Fahrer in gewissen Abständen in Form von Schulungen auch auf die tägliche Kontrolle der Go Box hingewiesen werden. Leider kommt es manchmal – wie in diesem Fall – doch zum Fehlverhalten. Wir bitten um Überprüfung der Angelegenheit und um eine humane Entscheidung."

 

Einer zusätzlichen A-Stellungnahme vom 11. März 2010 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die A einmalig bereit erklärt habe, drei der sieben Delikte zu kulanzieren. Leider habe es der Beschuldigte verabsäumt, die offenen drei Delikte fristgerecht einzuzahlen, weshalb Anzeige erstattet habe werden müssen. Der verspätete einbezahlte Betrag sei nach Abzug der Bearbeitungsgebühr wieder zurücküberwiesen worden. Als Beilage sind ein Beweisfoto und eine Einzelleistungsinformation vom Tattag angeschlossen.

 

Dazu äußerte sich der (Vertreter des) Bw im Wesentlichen wie bisher und übermittelte in Kopie den Schriftverkehr mit der A. Diesem ist u.a. zu entnehmen, dass die A dem Vertreter des Bw mittels Fax vom 20. Oktober 2009 mitgeteilt hat, dass auf die Ersatzmaut-Angebote mit den Nummern 2363822, 2370051 und 2370181 verzichtet wird, die Ersatzmauten mit den Nummern 2364343 (betrifft die gegenständliche Verwaltungs­übertretung), 2372189, 2372786 und 2372900 jedoch aufrecht bleiben.

Weiters angeschlossen ist ein Überweisungsbeleg an die A vom 24. November 2009 über die Einzahlung der Ersatzmauten für die zuletzt angeführten Ersatzmautangebote.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung zu einer Tarifgruppe gem. § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Punkt 8.2.2 der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die A- und S-F-A ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw als Lenker des Kfz aufgrund einer Falscheinstellung der Kategorie bei der GO-Box eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt hat. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG dem Zulassungsbesitzer mit Schreiben vom 3. Oktober 2009 die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten worden ist.

 

Der (Vertreter des) Bw bringt vor, die Ersatzmaut für das gegenständliche Delikt sei aufgrund eines langwierigen Schriftverkehrs mit der A sehr spät einbezahlt worden. So geht aus den vom Bw vorgelegten Unterlagen hervor, dass diese Einzahlung der Ersatzmaut (zum gegenständlichen Delikt Nr. 2364343) am 24. November 2009 erfolgt ist. Die A hat dem (Vertreter des) Bw jedoch bereits mit Fax vom 20. Oktober 2009 mitgeteilt, dass auf das Ersatzmautangebot u.a. für das gegenständliche Delikt nicht verzichtet wird. Damit hätte noch etwa 1,5 Wochen Zeit bestanden, die Ersatzmaut rechtzeitig innerhalb der Zahlungsfrist einzuzahlen. Es bleibt für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, weshalb mit der Einzahlung noch mehr als 1 Monat (!) zugewartet wurde. Dies liegt aber ausschließlich im Verantwortungsbereich des Vertreters des Bw als Zulassungsbesitzer des LKW und ist nicht in der Dauer des Schriftverkehrs mit der A begründet.

Damit wurde die gesetzlich vorgesehene vierwöchige Zahlungsfrist gem. § 19 Abs.4 BStMG nicht eingehalten, da die Ersatzmaut spätestens am 2. November 2009 (gerechnet ab dem Ausstellungsdatum des Ersatzmautangebotes) dem Konto der A gutgeschrieben hätte sein müssen. Dies ist aber nachweislich nicht erfolgt. Die verspätete Einzahlung der Ersatzmaut hat den Strafausschließungsgrund des § 20 Abs.3 BStMG nicht zustande kommen lassen, weshalb folgerichtig ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzuleiten war.

 

Der Vertreter des Bw wirft der belangten Behörde vor, eine (rechtswidrige) "Doppelbestrafung" durchgeführt zu haben. Dazu ist zu entgegnen, dass der Bw offensichtlich 7 Strecken auf mautpflichtigen Straßen gefahren ist, ohne die Einstellung der Achsenzahl bei der GO-Box überprüft zu haben, wobei jedes Delikt mit jeder Auffahrt auf die Autobahn beginnt und mit jeder Abfahrt von dieser wieder endet, da mit jeder Auffahrt auf die Autobahn die Lenkerpflichten (im gegenständlichen Fall: die Überprüfung der eingestellten Achsenzahl bei der GO-Box) schlagend werden. Im gegenständlichen Fall erstreckt sich der Deliktsbildungszeitraum am Tattag von 6.42 Uhr (Auffahrt auf die Autobahn beim Mautbalken "O i I ­– R i I") bis zur Abfahrt von der Mautstrecke um 9.29 Uhr bei "G – B/G". Die anderen 6 Delikte wurden vom Bw an anderen Tagen und (gegebenenfalls) anderen Fahrtstrecken gesetzt. Eine "Doppelbestrafung", wie sie dem Vertreter des Bw vorschwebt, liegt damit gegenständlich nicht vor.  

 

Der Vertreter des Bw zeigt sich überrascht, das angefochtene Straferkenntnis erhalten zu haben, da er "den Akt bereits abgeschlossen habe". Falls mit diesem Vorbringen auf den Eintritt von Verjährung angespielt werden sollte, ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall weder Verfolgungsverjährung noch Strafbarkeitsverjährung (§ 31 VStG) eingetreten ist. Keinesfalls konnte der (Vertreter des) Bw ohne entsprechende Mitteilung der Behörde von einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ausgehen.

 

Wenn der Vertreter des Bw vorbringt, die geschuldete Maut stehe meist in keiner Relation zur Höhe der Ersatzmaut, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass es zur Verwirklichung des Delikts nicht auf die Höhe der verkürzten Maut sondern lediglich darauf ankommt, dass die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine allenfalls bestehende Unkenntnis der Rechtslage oder der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box wirken, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass der Bw verabsäumt hat, die eingestellte Kategorie bei der GO-Box zu kontrollieren bzw. umzustellen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass von der belangten Behörde ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Mitbestimmend für die Angemessenheit der Verhängung der Mindeststrafe ist die fahrlässige Begehungsweise. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit und dem Tatsachengeständnis als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt aber nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des   § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Der Unrechtsgehalt einer Fehleinstellung der Achsenzahl ist als deliktstypisch und der Schuldgehalt in Form der fahrlässigen Fehleinstellung der GO-Box als nicht geringfügig einzustufen, da die Vorsorge für die korrekte Einstellung der GO-Box im gegebenen Zusammenhang die zentrale Lenkerpflicht darstellt. Dazu kommt, dass das gegenständliche Delikt in zumindest drei weiteren Fällen begangen wurde, was auf einen gewissen Mangel im Bemühen bei der Einhaltung der Sorgfaltspflicht schließen lässt und sohin den Grad des Verschuldens mitbestimmt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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