Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166439/5/Bi/Kr

Linz, 05.12.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des X, vom 23. Oktober 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 3. Oktober 2011, VerkR96-50525-2010/Pos, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.3 5.Satz iVm
134 Abs.3c KFG 1967 eine Geldstrafe von 60 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er als Lenker des Pkw X am 7. September 2010, 16.10 Uhr, in 4030 Linz, Betriebsausfahrt zur Florianerstraße, Anhaltung an der Haltestelle Florianer­straße gegenüber Hofer-Markt Wiener Straße 529, während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichrtung iSd Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl.Nr.II/1999, telefoniert habe, was bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt worden sei. Er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm die angeboten worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 6 Euro auferlegt.

 


2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er wisse ganz genau, dass er nicht zugegeben habe, telefoniert zu haben. Er habe weder telefoniert noch es zugegeben noch es abgestritten. Wenn er telefoniere, dann immer mit Frei­sprecheinrichtung. Es gehe nicht um 60 Euro, sondern darum, dass er ehrlich sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Laut Anzeige hat der Meldungsleger X (Ml), PI Ebelsberg, vom Standort des Polizeifahrzeuges bei der A1 Betriebsausfahrt zur Florianerstraße aus festgestellt, dass der Lenker des genannten Pkw, der auf der Florianerstraße stadteinwärts fuhr, mit der linken Hand ein Mobiltelefon an sein linkes Ohr gehalten habe. Der Pkw wurde bei der Haltestelle Florianerstraße, Wiener Straße 529, angehalten; der Lenker habe dabei zugestanden, er habe versucht zu telefonieren, weil er Geräusche an seinem Fahrzeug wahrgenommen habe und jemanden nach dem Grund fragen wollte. Er könne nicht zahlen, weil er kein Bargeld mithabe und könne auch nichts mehr abheben.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 13. Oktober 2011 gab der Bw an, er besitze eine Freisprecheinrichtung und er habe nicht telefoniert. Die Beamten hätten ihm das nicht geglaubt. Er habe den linken Ellbogen an der Tür beim Fenster angelehnt gehabt und mit seinem Ohrringerl gespielt. Er habe aber kein Handy am Ohr gehabt. Der Beamte habe wohl nicht ordentlich hingeschaut.

 

Sowohl der Ml als auch sein damaliger Beifahrer X sagten vor der BPD Linz am 15.März 2011 – übereinstimmend, wobei sogar das gleiche Protokoll, jeweils mit dem anderen Namen verwendet wurde – aus, der Bw sei ca 5 m von ihnen entfernt vorbeigefahren und sie hätten während der Vorbeifahrt eindeutig ein Handy in der linken Hand am Ohr des Bw gesehen, der sich weder am Ohr gekratzt noch mit dem Ohrringerl gespielt habe. Er habe auch zugegeben, jemanden angerufen zu haben.

Der Bw wiederholte am 19. April 2011 seine Aussage, die Beamten hätten sich getäuscht und er habe sicher nicht telefoniert. Es gebe kein Beweisfoto und er sehe nicht ein, ungerechtfertigt zahlen zu müssen. Dabei blieb er auch in der Stellungnahme vom 8. November 2011, nachdem ihm die Anzeige zur Kenntnis gebracht worden war. Die Beamten hätten seine damalige Aussage verdreht; er habe nichts ans Ohr gehalten. Er habe wohl gesagt, er habe jemanden anrufen wollen.

 

Aus dem DORIS ist ersichtlich, dass von der Betriebsausfahrt von der A1 auf die Florianer Straße – die L564 Wolferner Landesstraße heißt im Stadtgebiet 4030 Linz Florianer Straße – aus zwar Sicht auf die in Richtung stadteinwärts fahrenden Pkw besteht, wobei aber die beiden Beamten ausdrücklich von der linken Hand am linken Ohr des Bw gesprochen haben, dh von der gegenüber liegenden Seite. Man kann im Herannahen eines Fahrzeuges zwar sicher die linke Hand am linken Ohr sehen, aber ob sich dazwischen tatsächlich ein Handy befindet, ist auch aus einer Entfernung von 5 m schwierig bzw unmöglich zu beurteilen. Von Sprechbewegungen des Mundes oder sonstigen auf ein Gespräch deutenden Gegebenheiten ist in den Aussagen der beiden Zeugen nicht die Rede. Was der Bw bei der Anhaltung gesagt hat, ist im Hinblick auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht erheblich, weil es auf die Verwirklichung der Tatbestands­merkmale des § 102 Abs.3 5.Satz KFG 1967 ("Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.") ankommt und nicht auf bloße Absichtserklärungen des Lenkers. Schon aus dem angegebenen Blickwinkel der beiden Beamten sind ihre Angaben letztlich nicht einwandfrei nachvollziehbar und daher als Beweismittel im Verwaltungsstrafver­fahren nicht ausreichend.

In rechtlicher Hinsicht war daher im Zweifel zugunsten des Beschuldigten spruchgemäß zu entscheiden. Verfahrenskosten fallen dabei naturgemäß nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung, Sicht von Meldungsleger nicht ausreichend beweisbar -> Einstellung im Zweifel

 

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