Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100953/16/Weg/Ri

Linz, 07.09.1993

VwSen - 100953/16/Weg/Ri Linz, am 7.September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des G W , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W R, vom 4. Dezember 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. Dezember 1992 VerkR-6371/1991-Vo, nach der am 3. Juni 1993 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.: Die Berufung wird a b g e w i e s e n und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruchteil "Lenker des PKW's vy" zu lauten hat: Lenker des PKW's xy II.: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 700 S innerhalb zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 Abs.1 und Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG). Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2.) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 2.000 S (im NEF 48 Stunden) und 2.) 1.500 S (im NEF 36 Stunden) verhängt, weil dieser am 2. Juli 1991 um 8.55 Uhr im Gemeindegebiet von A auf der Westautobahn A1 in Höhe Straßenkilometer 174,5 als Lenker des PKWs vy auf den LKW aufgefahren sei, wodurch Sachschaden entstanden sei und er es in der Folge als Unfallbeteiligter unterlassen habe, obwohl sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei 1.) das Fahrzeug sofort anzuhalten und 2.) die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 350 S in Vorschreibung gebracht.

2. Das angefochtene Straferkenntnis basiert auf einer Privatanzeige des Unfallgegners, auf dem Ergebnis der zeugenschaftlichen Befragung dieses Unfallgegners und seines Beifahrers sowie auf einer gutächtlichen Stellungnahme eines straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen. Demnach wurde als erwiesen angenommen, daß der Berufungswerber mit seinem PKW auf einen LKW aufgefahren ist und dabei diesen LKW dadurch beschädigte, daß am Unterfahrschutz Lackschäden entstanden seien und ein Rückstrahler abgerissen worden sei. Am Fahrzeug des Beschuldigten sei durch diesen Unfall der Scheinwerfer beschädigt worden. Nach diesem Unfall hat der Berufungswerber weder sofort angehalten noch ist er der im § 4 Abs.5 StVO 1960 vorgeschriebenen Meldepflicht nachgekommen.

3. Der Berufungswerber bestreitet die Kontaktierung anläßlich dieses Fahrmanövers auf der Autobahn nicht, vermeint allerdings, diese sei so leicht gewesen, daß dadurch keine Beschädigung des LKWs habe entstehen können. Dafür spreche auch das Schadensbild am PKW, welches derart geringfügig sei, daß die ihm zur Last gelegten Beschädigungen am LKW technisch unmöglich nachvollziehbar seien. Er verweist auf die im Akt aufliegenden Unterlagen betreffend die Ersatzteilbarrechnung, wonach der Scheinwerfereinsatz unversehrt geblieben sei und beantragt die Einvernahme des Gendarmerieinspektors Lunz vom Gendarmerieposten Neumarkt sowie die des Herbert Lachner, Betriebsschlosser der G W GmbH, der den Scheinwerfereinsatz ausgewechselt habe. Auch das eingeholte Sachverständigengutachten zeige eine auffallende Höhendifferenz zwischen den angeblich entstandenen Schäden am LKW und dem beschädigten Scheinwerferglas am PKW des Berufungswerbers.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Unfallgegners R D sowie des Beifahrers E R im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Juni 1993, bei der auch das Sachverständigengutachten des Ing. S vom 10. August 1992 auszugsweise verlesen wurde. Die beantragte Einvernahme des Gendarmerieinspektors L und des Betriebsschlossers H L war deshalb entbehrlich, weil diese Personen über das Vorliegen eines Sachschadens am LKW bzw. das Ausmaß dieses Schadens keine Aussage treffen können, da sie dieses Fahrzeug nicht besichtigt haben. Der Versuch, die von der Autobahngendarmerie Haid möglicherweise angefertigten Lichtbilder über das Schadensausmaß anzufordern, scheiterte, weil nach telefonischer Mitteilung des Insp. T vom 4. Juni 1993 keine Lichtbilder aufgefunden werden konnten. Nach dessen Aussage werden Lichtbilder - sollten solche aufgenommen werden - dem Akt angeschlossen. Es ist also davon auszugehen, daß wegen des Bagatellschadens keine Lichtbilder angefertigt wurden.

Vom Berufungswerber nicht bestritten wurde eine Kontaktierung mit dem vor ihm fahrenden LKW, diese sei jedoch so leicht gewesen, daß kein Fremdschaden damit verbunden sein habe können. Nicht bestritten wird die Beschädigung des eigenen PKWs, nämlich des rechten Scheinwerferglases, dadurch habe aber nicht der geschilderte Fremdschaden entstehen können.

Nach übereinstimmender Aussage beider Zeugen war durch das Auffahren des Beschuldigten ein deutlicher Stoß oder Ruck merkbar, obwohl der LKW nicht abgestellt war, sondern auf der Autobahn in entsprechender Fahrbewegung. Dieser Umstand zeugt davon, daß es sich keineswegs um eine leichte Streifung oder um eine Minimalberührung handeln kann sondern um eine regelrechte Kollision, verursacht durch das Auffahren am LKW.

Daß dadurch Schäden auch am LKW entstanden sein können, liegt, zumal auch zumindest der Scheinwerfer des PKW vom Berufungswerber beschädigt wurde, auf der Hand. Um welche Schäden es sich hiebei handelt, spielt im gegenständlichen Verfahren nur eine untergeordnete Bedeutung.

Gesichert ist der unmittelbar nach dem Unfall von der Autobahngendarmerie festgestellte Schaden in Form von Lackschäden am Unterfahrschutz und in Form des Abgerissenseins eines Rückstrahlers. Auch die anläßlich der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen bestätigten, daß der Rückstrahler beschädigt wurde.

Es galt zu überprüfen, ob diese Schäden korrespondierend mit dem Schaden am PKW sein können.

Dazu wird ausgeführt, daß im Zweifel für den Beschuldigten davon ausgegangen wird, daß die Lackschäden am Unterfahrschutz bzw. sonstige allfällige Beschädigungen am Unterfahrschutz oder an der Rückleuchte nicht durch die gegenständliche Kontaktierung entstanden sind.

Hinsichtlich des Rückstrahlers hält es der technische Amtssachverständige für möglich, daß trotz der Höhendifferenz zwischen Scheinwerfer und Rückstrahler eine Kontaktierung zwischen dem Scheinwerfer und dem Rückstrahler stattgefunden haben kann. Er begründet dies mit dem aktenkundigen Bremsmanöver des PKW-Lenkers, wodurch sich die Frontpartie des PKWs vertikal absenkt. Der Zeuge D R führte aus, in der Früh den Anhänger abgehängt zu haben, dabei wäre ihm mit Sicherheit aufgefallen, wenn der Rückstrahler abgerissen gewesen wäre. Diese Aussage ist nicht unschlüssig und war auch glaubwürdig. Wenn aber nun dieser Rückstrahler bei Antritt der Fahrt noch intakt war, nach dem Unfall jedoch nicht mehr, ist es nicht unschlüssig, daß der Rückstrahler bei dem Auffahrunfall beschädigt wurde. Es sprechen somit alle Indizien dafür, daß der Berufungswerber einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (und zwar mit Fremdschaden in Form der Beschädigung eines Rückstrahlers) verursacht hat. Unbestritten ist, daß der Berufungswerber nicht anhielt und auch die nächste Sicherheitsdienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigte.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Diese Verpflichtung trifft nur zu, wenn ein Fremdschaden entstanden ist.

Der oben angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt, nämlich die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Fremdschaden im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeuges läßt sich unschwer unter diesen gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 pönalisierten Tatbestand subsumieren. Sohin hat der Berufungswerber das Tatbild des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 in objektiver aber auch (in Ermangelung von Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründen) in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Die in Abs.1 genannten Personen haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Abs.1 genannten Personen, oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Es steht fest und ist im übrigen auch unstrittig, daß der Berufungswerber den Verkehrsunfall mit fremden Sachschaden nicht ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gemeldet hat. Es steht auch fest, daß diese Verständigungspflicht bestanden hätte, zumal der gegenseitige Nachweis der Namen und der Anschriften der Unfallbeteiligten unterblieben ist.

Der Berufungswerber hat somit auch der Gebotsnorm des § 4 Abs.5 StVO 1960 zuwidergehandelt und somit eine gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 zu bestrafende Verwaltungsübertretung gesetzt.

Die Strafhöhe wurde nicht gesondert angefochten. Den hinsichtlich der Strafbemessung getroffenen Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses wird beigetreten und in der Festsetzung der Geldstrafen keine willkürliche Ermessensausübung gesehen.

Die Handlungsweise des Beschuldigten wird als in einem hohen Grad verwerfliche angesehen, hat er doch auch seinen eigenen Ausführungen zufolge den Verkehrsunfall bemerkt und ist in der Folge, ohne sich zu überzeugen, ob ein Sachschaden und welcher Sachschaden entstanden ist, vom Ort des Geschehens geflüchtet. Es handelt sich also im gegenständlichen Fall um eine typische Fahrerflucht, welcher mit entschiedener Härte und somit mit entsprechenden Strafen begegnet werden muß.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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