Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100954/9/Bi/Gr

Linz, 01.03.1993

VwSen - 100954/9/Bi/Gr Linz, am 1.März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des P E, vom 20. November 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. November 1992, VerkR96/13916/1991, aufgrund des Ergebnisses der am 1. März 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß die Strafe gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt wurde.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren den Betrag von 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I) § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z3, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG, § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. Zu II) § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 4. November 1992, VerkR96/13916/1991, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 7. Juli 1991 um ca. 14.30 Uhr den PKW auf der Westautobahn A1 von L kommend in Richtung S gelenkt hat, wobei er im Gemeindegebiet von I zwischen km 254,0 und 256,0 die für Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 50 km/h überschritten hat. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz in Höhe von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsvorentscheidung vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Am 1. März 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Zeugen AbtInsp. J R und Bez.Insp. W L durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt. Der Rechtsmittelwerber ist unentschuldigt nicht erschienen - die Ladung ist ordnungsgemäß erfolgt, wobei auf die Bestimmung des § 51f Abs.2 VStG hingewiesen wurde.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, weder die Geschwindigkeit noch die Darstellung der Tat seien korrekt. Hinsichtlich der Angaben der Meldungsleger bestünden für ihn insofern Zweifel, als der Ort der Anhaltung einmal mit km 257 angegeben und einmal der nächstfolgende Parkplatz als Anhaltungsort bezeichnet wurde. Bei km 257 befinde sich kein Parkplatz, sondern diese seien bei km 256,4 und bei 259,1. Da ihm die Beamten bis km 256,0 nachgefahren seien, sei es unmöglich, auf einer Strecke von 400 Meter, wobei noch der 100 - 150 Meter betragende Sicherheitsabstand zuzurechnen wäre, einen PKW einzuholen, den Lenker aufzufordern, auf den Parkplatz anzufahren und diesen dort anzuhalten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, wobei die oben genannten Gendarmeriebeamten des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich zeugenschaftlich einvernommen wurden. Demnach stellt sich der in Rede stehende Vorfall so dar, daß die beiden Gendarmeriebeamten mit einem als Gendarmeriefahrzeug nicht auf ersten Blick erkennbaren blauen Mercedes mit Deckkennzeichen auf der Westautobahn mit ca. 130 km/h Richtung M unterwegs waren. Bei der Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs fiel ihnen der PKW des Rechtsmittelwerbers auf, der sich mit großer Geschwindigkeit näherte und die Zivilstreife überholte. Bei der darauf folgenden Nachfahrt mit einem annähernd gleichbleibenden Sicherheitsabstand von ca. 100 Metern über eine Strecke von 2 km zeigte der geeichte Tachometer des Gendarmeriefahrzeuges eine Geschwindigkeit von 180 km/h. Daraufhin wurde das Blaulicht eingeschaltet, auf das der Rechtsmittelwerber insofern reagierte, als er die Zivilstreife überholen ließ, worauf ihn die Beamten zur Seite winkten und zum Parkplatz unmittelbar vor dem W.talübergang zwischen Kilometer 256 und 257 der A1 anhielten.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß beide Beamte bei ihren Aussagen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat den Anhalte-Parkplatz insofern lokalisierten, als dieser in Fahrtrichtung M vor dem Talübergang, auf den die Ausfahrt zum Rasthaus M folgt, nämlich kurz nach km 256, liegt. Beide Beamte haben bei der Schilderung des Vorfalls einen sehr sorgfältigen und daher glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Weiters wurde der zum Tatzeitpunkt gültige Eichschein für das Radargerät MU VR6F Nummer 384 vorgelegt, welches im verwendeten Zivilstreifenwagen eingebaut ist und mit dem auch der geeichte Tachometer in Verbindung steht. Daraus ergibt sich zweifellos, daß der Tachometer am 7. Juli 1991 ordnungsgemäß vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht war, sodaß die von beiden Beamten auf dem Tachometer abgelesene Geschwindigkeit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit entspricht. Eine Meßstrecke von 2 Kilometer reicht für die Feststellung der Geschwindigkeit durch Nachfahren in annähernd gleichbleibendem Sicherheitsabstand aus. Die Schilderung des Meldungslegers im Schreiben vom 30. November 1991, das Dienstfahrzeug habe sich seinem Wagen mit eingeschaltetem Blaulicht genähert, was er im Rückspiegel beobachten konnte, widerspricht den Aussagen der beiden Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung insofern nicht, als diese ausgeführt haben, der Rechtsmittelwerber habe ihnen nach dem Einschalten des Blaulichtes sofort Platz gemacht und sie überholen lassen. Es ist daher davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber das Gendarmeriefahrzeug erst am Blaulicht als solches erkannte, sodaß ihm die Nachfahrt selbst möglicherweise nicht aufgefallen ist. Zusammenfassend ist auszuführen, daß für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten besteht, wobei nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus möglich ist, ein auf den rechten Fahrstreifen wechselndes Fahrzeug zu überholen und innerhalb von 400 Metern bei einem Parkplatz anzuhalten. Das Argument des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf die örtliche Lage des Parkplatzes wurde in der mündlichen Verhandlung zur Gänze entkräftet.

Es ist daher davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 10.000 S reicht. Die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wurde vom Rechtsmittelwerber um ca. 50 km/h überschritten, sodaß die vorsätzliche Begehung dieser Übertretung angenommen werden muß. Die von der ersten Instanz verhängte Strafe entspricht damit dem Unrechtsund Schuldgehalt der Übertretung, wobei die fast 40%ige Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit als erschwerend sowie die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich als mildernd zu berücksichtigen ist. Über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Rechtsmittelwerber keine Angaben gemacht, sodaß von einem durchschnittlichen Einkommen als Informatiker von umgerechnet ca. 15.000 S netto monatlich sowie dem Nichtbestehen von Sorgepflichten auszugehen ist. Die Strafhöhe wurde in der Berufung nicht angefochten.

Die Spruchkonkretisierung erfolgte auf der Grundlage der Bestimmung des § 44a Z3 VStG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum