Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210565/3/BMa/Hue

Linz, 29.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, vom 1. Dezember 2010 gegen den Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 25. Oktober 2010, Zl. BauR96-71-2010, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Der Berufungswerber hat dazu weder einen Beitrag zu den Kosten         des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag         zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010 iVm §§ 19, 21, 24, 44a und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010  

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 25. Oktober 2010, Zl. BauR96-71-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) im Spruchpunkt 2) wegen einer Verwaltungsübertretung gem. § 57 Abs. 1 Z10 und Abs. 2 Oö. Bauordnung eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt. Zusätzlich wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

(Schreibfehler korrigiert)

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen vertretendes und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Firma X GmbH mit der Geschäftsanschrift X, welche Bauherrin eines Garagengebäudes auf dem Grundstück Nr. .X, KG X, Gemeinde X, ist, zu verantworten,

1) ...

2) dass im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.08.2005, GZ. Bau-X, über die Baugenehmigung des gegenständlichen Garagenobjektes als von der Baubehörde erteiltes Recht unter Punkt 8 die Auflage erteilt wurde, dass ´das im 4-Meter-Bereich des X angebaute Carport demontierbar ausgeführt werden muss` und diese Auflage insofern missachtet wurde, weil dieser ´4-Meter-Bereich` nicht als ´Anbau` ausgeführt wurde und die Demontierbarkeit dieses Anbaus nicht gegeben ist, weil Dachstuhl und Dach als geschlossene Einheit errichtet wurde".

 

2. Dagegen richtet sich die vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte rechtzeitige Berufung vom 1. Dezember 2010, in der mit ausführlicher Begründung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt wurde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da im Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung in diesem Punkt durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Spruchpunkt 2) des Bescheides aufzuheben ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat konkretisiert mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu beinhalten.

Der VwGH hat in der Entscheidung vom 10. April 1991, Zl. 90/03/0283, in Zusammenhang mit § 44a erkannt:

„§ 44a Z1 VStG 1950 bestimmt, dass in einem Straferkenntnis der „Spruch“ (§ 44 Abs.1 Z6 leg.cit) „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten hat. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem
§ 44a lit.a VStG 1950 genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein (siehe hiezu das hg. Erkenntnis des verstärkten Senats vom 3. 10.1985, Slg. NF Nr. 11894/A).“

 

Der Vorwurf einer Verwaltungsübertretung muss sich damit auf eine konkret angegebene Tatzeit beziehen. Dieses Erfordernis wird durch das gänzliche Fehlen von Tatzeitangaben in Spruchpunkt 2) des bekämpften Bescheides nicht erfüllt.

Die Angabe einer Tatzeit in Spruchpunkt 1) kann nicht als ausreichend angesehen werden. Denn diesem liegt ein anderer Tatvorwurf zugrunde, nämlich die Errichtung des Rohbaus des Garagenobjekts. Dementsprechend handelt es sich dabei doch um zwei unterschiedlich zu bestrafende Tathandlungen, sodass nicht konkludent geschlossen werden kann, dass derselbe Tatzeitraum dem Spruchpunkt 2) zugrunde zu legen ist.

Da die belangte Behörde innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungs-verjährungsfrist nach § 31 Abs 1 und 2 VStG keine tauglichen Tatvorwürfe erhoben hat und das im Straferkenntnis spruchmäßig angelastete Verhalten den Tatzeitraum nicht konkret umschreibt, sodass der Bw nicht davor geschützt ist, für die gleiche Tat neuerlich zur Verantwortung gezogen zu werden, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 einzustellen.

 

6. Bei diesem Ergebnis entfiel gemäß § 66 Abs 1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren hinsichtlich Spruchpunkt 2.)des bekämpften Bescheids.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

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