Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350093/11/Lg/Ba

Linz, 29.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 23. September 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des T Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R R, , W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Jänner 2011, Gz. 0000609/2009, wegen einer Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird jedoch dahingehend korrigiert, dass als Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung 44 km/h einzu­setzen ist und dass die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.        Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 250 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 100 Stunden verhängt, weil er am 9. November 2008 um 12.21 Uhr die A bei km  in Fahrtrichtung W als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x  benützt und dabei die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A W erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Der Bw habe § 30 Abs.1 Z 4 Immissions­schutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl.I Nr. 115/1997 iVm § 4 Abs.1 Z 2 LGBl. 2/2007 idF LGBl. 135/2007, verletzt und sei gemäß § 30 Abs.1 Z 4 IG-L iVm § 9, 16 und 19 VStG in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

 

2. In der Berufung wird im Wesentlichen das Ausmaß der Geschwindigkeits­überschreitung bestritten. Die Meldungsleger hätten gegenüber dem Bw von einer gemessenen Geschwindigkeit von 144 km/h gesprochen. Möglicherweise liege eine Verwechslung mit einem weiteren vor Ort kontrollierten KFZ vor.

 

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung trug der Vertreter des Bw vor, es sei lediglich die Höhe der Geschwindigkeitsübertretung strittig.

 

Der Sachverständige gab bekannt, dass er sich bezüglich des Messvideos mit dem Landespolizeikommando in Verbindung gesetzt habe. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass das gegenständliche Video überspielt und daher nicht verfügbar sei. Genauerhin sei die Situation so, dass sich der Sachverständige eine Video­kassette besorgt habe, nämlich die (damals) im Dienstauto befindliche Kassette, welche im entsprechenden Gerät eingespannt gewesen sei. Auf dieser Kassette fänden sich aber die Aufnahmen zum gegenständlichen Fall nicht.

 

Der Vertreter des Bw trug vor, dass mangels Verfügbarkeit des Beweismittels nicht mit ausreichender Sicherheit die Geschwindigkeitsübertretung in der genannten Höhe festgestellt werden könne. Er räumte aber ein, dass die tat­sächliche Fahrgeschwindigkeit die vom Bw angegebenen 144 km/h gewesen seien. 

 

Dieser Sichtweise trat die Vertreterin der belangten Behörde bei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Mit der Vertreterin der belangten Behörde ist in Anbetracht der Beweislage im Zweifel der Tatsachenbehauptung des Bw zu folgen. Die Strafe war im Hinblick auf die Verringerung des Ausmaßes der anzunehmenden Geschwindigkeits­überschreitung herabzusetzen, wobei im Übrigen die im angefochtenen Straf­erkenntnis angeführten Strafbemessungsgründe (strafmildernd: Unbescholten­heit, lange Verfahrensdauer, straferschwerend: kein Umstand, geschätztes Nettoeinkommen von 1.800 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zum Tragen kommen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

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