Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522973/2/Sch/Bb/Eg

Linz, 30.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des F. H., geb. x,  vertreten durch Rechtsanwälte x vom 3. Oktober 2011, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 15. September 2011, GZ VerkR, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung der Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

iVm § 19 Abs.2 Führerscheingesetz 1997 – FSG und § 17 Abs.3 Z2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 – FSG-GV.   

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Gmunden hat mit Bescheid vom 15. September 2011, GZ VerkR, den Antrag des F. H., geboren am x (des nunmehrigen Berufungswerbers), vom 28. Juni 2011 auf Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B mangels Vorliegen der Voraussetzung der geistigen Reife (§ 19 Abs.2 Z2 FSG) abgewiesen. Als Rechtsgrundlage hiefür nannte die bescheiderlassende Behörde § 3 Abs.1 und § 19 Abs.2 FSG.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 3. Oktober 2011, hat der Berufungswerber anwaltlich vertreten rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2011 – Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und seinem Antrag auf Bewilligung der Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B stattzugeben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat die Berufungsschrift ohne Berufungsvorentscheidung unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 6. Oktober 2011, GZ 11/224623, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 19 Abs.2 FSG muss der Bewerber für die Bewilligung der Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B:

  1. verkehrszuverlässig sein,
  2. die erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen,
  3. die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitzen und

eine oder zwei Personen namhaft machen, die ihn bei Ausbildungsfahrten gemäß Abs.4 und 5 begleiten.

 

Es ist allseits unstrittig, dass der Berufungswerber am 30. Juli 2011 um 02.52 Uhr ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen hat, indem er ein Motorfahrrad auf Straßen mit öffentlichem Verkehr mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,52 mg/l lenkte. Dieser Vorfall führte zur Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers im Ausmaß der Dauer eines Monats. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. August 2011, GZ VerkR21-548-2011, wurde ihm gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, gerechnet ab 30. Juli bis einschließlich 30. August 2011, untersagt und es wurden weitere führerscheinrechtliche Maßnahmen, die Absolvierung eines Verkehrscoachings gemäß § 24 Abs.3 FSG, angeordnet und ihm das Recht, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen gemäß § 30 Abs.1 FSG, aberkannt.  

 

Es ist zutreffend, dass Alkoholdelikten, wie dem vom Berufungswerber begangenen, ein besonders schwerer Unrechtsgehalt zu kommt und alkoholbeeinträchtige Kraftfahrzeuglenker eine erhebliche Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellen. Der Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, auf Grund des Alkoholdeliktes vom 30. Juli 2011 nunmehr von der fehlenden geistigen Reife des Berufungswerbers auszugehen, vermag sich der Unabhängige Verwaltungssenat aber ohne entsprechende determinierte Grundlage nicht gänzlich anzuschließen.  

 

Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 17 Abs.3 Z2 FSG-GV ist das Vorhandensein der nötigen geistigen Reife und sozialen Verantwortung eines Bewerbers um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B durch die Beibringung einer verkehrspsychologische Stellungnahme oder aber durch entsprechende Bestätigung der oder des Erziehungsberechtigten nachzuweisen.

 

Anhand der Aktenlage (zumindest ergibt sich aus dem Verfahrensakt nicht Gegenteiliges) ist nicht ersichtlich, dass der Nachweis der geistigen Reife des Berufungswerbers durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme oder die Bestätigung der Erziehungsberechtigten des Berufungswerbers erfolgt ist. Auf Grund der derzeitigen Beweislage ist damit jedenfalls für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht hinreichend festgestellt, ob es dem Berufungswerber an der erforderlichen geistigen Reife der für die Bewilligung der Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B fehlt oder nicht.

 

Es ist daher der Berufung stattzugeben und der angefochtene Abweisungsbescheid aufzuheben, ohne abschließend über das Vorliegen der erforderlichen geistigen Reife (§ 19 Abs.2 Z2 FSG) noch die sonstigen in § 19 Abs.2 FSG kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen abzusprechen.

 

Entsprechende ergänzende Ermittlungen im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 19 Abs.2 FSG sind im weiteren Verfahren - zweckmäßigerweise von der Führerscheinbehörde Bezirkshauptmannschaft Gmunden - durchzuführen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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