Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522984/2/Sch/Eg

Linz, 28.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn D. D., geb. x, vertreten durch x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Oktober 2011, Zl. VerkR21-677-2011/LL, im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 4. Oktober 2011, Zl. VerkR21-677-2011/LL, die Herrn D. D., geb. x, von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 5.3.1987 unter Zl. Dr-69/53-1986 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 24 Abs. 1 FSG 1997 entzogen und nach §§ 25 Abs. 1 und 3 sowie § 3 Abs. 2 FSG 1997 ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Außerdem wurde ihm nach § 32 Abs. 1 FSG 1997 für dieselbe Dauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen ausdrücklich verboten.

Gleichzeitig wurde der Berufungswerber nach § 8 und § 24 Abs. 3 FSG 1997 aufgefordert, sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen und vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu bringen, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, gemäß § 32 Abs. 1 FSG 1997 aberkannt.

Weiters habe der Berufungswerber den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein nach § 29 Abs. 2 und § 32 FSG 1997 unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

Überdies wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung nach § 64 Abs. 2 AVG aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung, welche sich ausschließlich gegen die Dauer der Entziehung richtet, erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem im Hinblick auf Dauer der Entziehung angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 17. September 2011 an einer in der entsprechenden Polizeianzeige näher umschriebenen Örtlichkeit als Lenker eines Pkw einen Verkehrsunfall verursachte. Er kam rechts von der Fahrbahn ab, dann wieder auf dieselbe zurück und überschlug sich schließlich mit dem Fahrzeug. Der Berufungswerber wurde dabei leicht verletzt, am Fahrzeug entstand Totalschaden.

 

Die beim Berufungswerber durchgeführte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ergab einen Wert von 1,04 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

 

Damit hat der Berufungswerber ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Atemluftalkoholgehalt ab 0,8 mg, dies entspricht einem Blutalkoholgehalt von ab 1,6 Promille), begangen.

 

Dieses schließt gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG im Verein mit dessen Wertung gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. die Verkehrszuverlässigkeit beim betreffenden Inhaber einer Lenkberechtigung aus. Von der Behörde ist in der Folge die Entziehung der Lenkberechtigung anzuordnen. Im Hinblick auf die Dauer der Entziehung sieht § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG bei der erstmaligen Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor.

 

Beim Berufungswerber war allerdings zu berücksichtigen, dass ihm bereits einmal, und zwar vom 25. November 2010 bis 25. Dezember 2010 die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes (Blutalkoholgehalt 1,02 Promille) entzogen werden musste. Der Vorgang hatte sich am 17. Oktober 2010 in Vyssi Brod, Tschechien, zugetragen.

 

Entsprechend den Regelungen des Führerscheingesetzes lag demnach ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 vor. Der Berufungswerber hat also innerhalb eines Zeitraumes von bloß elf Monaten zwei Alkoholdelikte begangen.

 

Anzumerken ist hier, dass die Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides hinsichtlich dieses Vordeliktes einige unrichtige Daten enthält, die aber für den Ausgang des Verfahrens aufgrund der von der Erstbehörde im Ergebnis zutreffend erfolgten Wertung nicht entscheidungsrelevant waren.

 

In Anbetracht der Abfolge der Alkoholdelikte – zuerst jenes nach § 99 Abs. 1b StVO 1960, hienach jenes nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 - liegt kein formaler Anwendungsfall des § 26 Abs. 2 Z. 3 FSG vor. Diesfalls wäre, wenn das zweite Alkoholdelikt innerhalb von fünf Jahren ab Begehung des ersten begangen wurde, die Mindestentziehungsdauer mit acht Monaten vorgegeben.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde kommt aber unbeschadet dessen dadurch - vgl. die 12. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 93/2009 - eindeutig die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, im Wiederholungsfalle die Entziehungsdauer entsprechend im Sinne eines generell strengeren Maßstabes höher anzusetzen. Beim Berufungswerber muss zudem konstatiert werden, dass eine Steigerung der Alkoholbeeinträchtigung von Delikt zu Delikt erfolgt ist. Auch der relativ kurze Zeitraum zwischen den beiden Vorfällen spricht ganz klar dafür, dass der Berufungswerber nicht in der Lage oder willens ist, den übermäßigen Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges zu trennen.

 

4. Bei den in § 26 FSG umschriebenen Sonderfällen der Entziehung der Lenkberechtigung hat behördlicherseits die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227 ua.).

 

In diesem Sinne war beim Berufungswerber die Lenkberechtigung jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten (vgl. § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG) zu entziehen. Für die darüber hinausgehende Entziehungszeit gelten die Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG. Maßgebend für die Wertung der gesetzten Tatsachen, hier eines Alkoholdeliktes, sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

 

Beim Berufungswerber ist ein Atemluftalkoholgehalt von 1,04 mg/l festgestellt worden, welcher einem Blutalkoholwert jenseits der zwei Promille entspricht. Es liegt also keinesfalls eine geringe Überschreitung des relevanten Wertes des § 99 Abs. 1 StVO 1960 vor, vielmehr war dieser bereits um einiges darüber. Bei einer solchen massiven Alkoholbeeinträchtigung ist eine Gefährdung der Verkehrssicherheit oder eben auch ein Verkehrsunfall fast programmiert. Zu letzterem ist es im vorliegenden Fall auch tatsächlich gekommen. Der Berufungswerber hat also durch seine Alkofahrt ganz konkrete gefährliche Verhältnisse geschaffen, hat er sich doch mit dem Fahrzeug sogar überschlagen.

 

Aber auch der schon erwähnte relativ geringe Zeitraum zwischen den beiden Alkoholdelikten lässt nur den Schluss zu, dass sich der Berufungswerber offenkundig trotz Alkoholkonsums nicht vom Lenken eines Kraftfahrzeuges abhalten lässt.

 

Der Erstbehörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie keine günstigere Zukunftsprognose im Hinblick auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit erstellt hat, als eben den festgesetzten Zeitraum von zwölf Monaten. Sie befindet sich damit auch völlig im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zum Ausdruck gekommen etwa im Erkenntnis vom 23. Oktober 2001, 2001/11/0295.

 

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein und war der Bescheid im angefochtenen Umfang zu bestätigen.

 

5. Die übrigen von der Behörde verfügten Maßnahmen wurden nicht in Berufung gezogen und sohin in Rechtskraft erwachsen. Sie sind, abgesehen davon, gesetzliche Folgen einer Entziehung der Lenkberechtigung und stehen sohin nicht zur behördlichen Disposition.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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